RS Vwgh 2020/1/14 Ra 2019/16/0216

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160216.L01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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