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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160216.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020