TE Vwgh Beschluss 2020/1/14 Fr 2019/12/0054

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Mag. G K in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W257 2214422-1/6E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Aus dem im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Betreff "wegen Nichterledigung des Antrages vom 05.01.2016" sowie aus dessen Spruchpunkt A I.) in Verbindung mit der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt A II.) den verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers vom 5. Jänner 2016 abwies und unter dem zuletzt genannten Spruchpunkt nicht eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG erledigte (vgl. zur Heranziehung der Begründung einer Entscheidung, wenn wegen der Unklarheit des Spruchs an dessen Inhalt Zweifel bestehen VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0195). 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120054.F00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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