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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Mag. G K in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W257 2214422-1/6E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Aus dem im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Betreff "wegen Nichterledigung des Antrages vom 05.01.2016" sowie aus dessen Spruchpunkt A I.) in Verbindung mit der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt A II.) den verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers vom 5. Jänner 2016 abwies und unter dem zuletzt genannten Spruchpunkt nicht eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG erledigte (vgl. zur Heranziehung der Begründung einer Entscheidung, wenn wegen der Unklarheit des Spruchs an dessen Inhalt Zweifel bestehen VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0195). 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120054.F00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020