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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Mag. D P in I, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Übergenuss, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, W246 2215936-1/16E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren des Revisionswerbers war abzuweisen, weil mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten ist (VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0048).
Wien, am 14. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120043.F00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020