RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2019/16/0221

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0222

Rechtssatz

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellten (VwGH 6.6.2019, Ra 2019/16/0106). Hiezu reicht auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160221.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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