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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0222Rechtssatz
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellten (VwGH 6.6.2019, Ra 2019/16/0106). Hiezu reicht auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160221.L01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020