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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0118 B 26. Juni 2019 RS 1(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210373.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020