RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/21/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §67 Abs1
StVG §156b
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0118 B 26. Juni 2019 RS 1(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210373.L01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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