RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/21/0278

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA ist ausgesprochen worden, dass (insbesondere) die Abschiebung des Fremden nach Afghanistan unzulässig ist. Diese rechtskräftige Feststellung hat nur dann geändert werden können, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat (VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002; VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011). Sowohl das BFA als auch das VwG haben eine derartige maßgebliche Sachverhaltsänderung darin erblickt, dass das VwG in seinem Erkenntnis nunmehr - anders als noch das BFA - zu dem Ergebnis gelangte, das vom Fremden ursprünglich erstattete und aufrechterhaltene Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Diese "neuen Ermittlungsergebnisse" begründen indes keine Sachverhaltsänderung. Es liegt lediglich eine neue Beurteilung des Fluchtvorbringens des Fremden vor, ohne dass eine Änderung an den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan aufgezeigt worden wäre. Eine derartige Änderung lässt sich auch den vom VwG getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan nicht ohne Weiteres entnehmen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210278.L01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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