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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA ist ausgesprochen worden, dass (insbesondere) die Abschiebung des Fremden nach Afghanistan unzulässig ist. Diese rechtskräftige Feststellung hat nur dann geändert werden können, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat (VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002; VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011). Sowohl das BFA als auch das VwG haben eine derartige maßgebliche Sachverhaltsänderung darin erblickt, dass das VwG in seinem Erkenntnis nunmehr - anders als noch das BFA - zu dem Ergebnis gelangte, das vom Fremden ursprünglich erstattete und aufrechterhaltene Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Diese "neuen Ermittlungsergebnisse" begründen indes keine Sachverhaltsänderung. Es liegt lediglich eine neue Beurteilung des Fluchtvorbringens des Fremden vor, ohne dass eine Änderung an den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan aufgezeigt worden wäre. Eine derartige Änderung lässt sich auch den vom VwG getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan nicht ohne Weiteres entnehmen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210278.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020