RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/21/0250

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §56
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Das VwG behob den Bescheid des BFA betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014, weil das BFA zu Unrecht ohne Einvernahme des Fremden und ohne entsprechende Würdigung seiner Integrationsschritte sowie entgegen der zuvor per Mail gegebenen Auskunft mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen ist. Eine Einvernahme des Fremden ist dann zwar erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 und damit verbunden über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist es in der Folge aber nicht gekommen. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil ungeachtet dessen, dass der Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 letztlich mit Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde (dies deswegen, weil die vom VwG als notwendig erachtete Einvernahme des Fremden von diesem Gericht selbst vorzunehmen gewesen wäre), letztlich nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210250.L01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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