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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/21/0024Fr 2019/21/0025Fr 2019/21/0026Fr 2019/21/0027Fr 2019/21/0028Rechtssatz
Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (§ 52 Abs. 1 VwGG), gilt auch dann wenn Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F02Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020