RS Vwgh 2020/1/23 Fr 2019/21/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §47
VwGG §56 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/21/0024Fr 2019/21/0025Fr 2019/21/0026Fr 2019/21/0027Fr 2019/21/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/21/0026 B 31. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der Fristsetzungsantrag war gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG einzustellen. Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach (vgl. B 31. August 2017, Fr 2017/21/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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