TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/13/0072

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §10 Abs2 Z6
UStG 1994 §10 Abs3 Z5
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te AnhH
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3 lita
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Anh3
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art98 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der S in T, vertreten durch die Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Juni 2019, Zl. RV/7100658/2017, betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin bot in den Streitjahren Baby- und Kleinkinderschwimmkurse sowie Aquapartys in verschiedenen Schwimmbädern an. Für diese Leistungen wurde von ihr der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

2 Nach einer bei der Revisionswerberin durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 sowie einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01 - 03/2016, mit denen die Einnahmen dem Normalsteuersatz unterzogen wurden.

3 Mit rechtzeitig erhobenen Beschwerden beantragte die Revisionswerberin die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Ihre Tätigkeit als Babyschwimmtrainerin mit sportlichem Charakter könne ausschließlich im Zusammenhang mit Schwimmbädern ausgeübt werden und sei somit unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades verknüpft.

4 Mit Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes wurden die eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag einbrachte. Darin wurde vorgebracht, dass sie für die Benutzung der Schwimmbäder an den eigentlichen Badbetreiber Entgelte zahlen müsse, wodurch sie sich in derselben Belastungssituation befinde wie ein Badbetreiber selbst. Es liege eine Art "Kettenüberlassung" vor. Wenn sie als Einmieter ihre Einnahmen aus den Schwimmkursen mit dem Normalsteuersatz von 20 % versteuern müsse, der Badbetreiber selbst seine Einnahmen jedoch nur mit dem ermäßigten Steuersatz, so führe das zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung und daraus folgend einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten des Badbetreibers. 5 Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde vom Finanzamt der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 erlassen. Gegen diesen wurde rechtzeitig Beschwerde mit gleichlautendem Vorbringen erhoben.

6 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2019 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

7 Begründend führte es aus, dass unter "die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze" (§ 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 in der Fassung vor, § 10 Abs. 3 Z 5 UStG 1994 in der Fassung seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015) nur solche Leistungen subsumiert werden könnten, die jedenfalls typischerweise mit der Nutzung eines Schwimmbades einhergingen. Hierbei handle es sich grundsätzlich um solche Leistungen, die als unselbständige Nebenleistung zu der Hauptleistung der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbades anzusehen seien. Derartige Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden seien, seien z.B. die Gestellung von Umkleidekabinen, Schließfächern und Schwimmhilfsmitteln. Nicht hierunter falle hingegen der von der Klägerin angebotene Schwimmunterricht. Dies ergebe sich auch aus den zugrundeliegenden Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG, die einen ermäßigten Steuersatz lediglich für das "Überlassen von Sportanlagen" vorsehen.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Finanzamt nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattete.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die Umsatzsteuerrichtlinien würden eindeutig den Schwimmunterricht zu den unmittelbar mit einem Schwimmbad erbrachten begünstigten Umsätzen zählen, wodurch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts rechtswidrig sei. Zudem gäbe es einen Wettbewerbsnachteil für die Revisionswerberin, wenn nur die Betreiber eines Schwimmbades vom begünstigten Steuersatz profitieren könnten.

13 Zum Revisionspunkt wird ein kürzer gefasstes, aber insoweit inhaltsgleiches, ein Recht auf Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes geltend machendes Vorbringen erstattet. 14 Soweit sich die Revision auf die Umsatzsteuerrichtlinien (gemeint sind die im "Sachverhalt" zitierten Rz 1393 und 1394) stützt und einen behaupteten Verstoß dagegen als rechtswidrig rügt, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den Umsatzsteuerrichtlinien um einen Auslegungsbehelf für die Finanzverwaltung handelt und diese keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, 2012/15/0007, 0008; 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, Rn. 23). Die Richtlinien beziehen sich - wie schon das Gesetz - aber auch erkennbar nur auf die Umsätze des Betreibers eines Schwimmbads.

15 Gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (für die Streitjahre 2013 bis 2015) bzw. § 10 Abs. 3 Z 5 UStG 1994 (für das Jahr 2016) ist auf die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die Revisionswerberin kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf diese Bestimmungen berufen, weil sie nicht - und zwar auch nicht, wie sie meint, jeweils "zeitlich" durch das "Einmieten" - Betreiberin eines Schwimmbades ist. Die revisionswerbende Partei kann sich aus demselben Grund auch nicht auf Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL 2006/112/EG iVm Anhang III Nr. 14 (zuvor Art. 12 Abs. 3 lit a der Richtlinie 77/388/EWG iVm Anhang H Nr. 13) berufen, der einen ermäßigten Steuersatz für das "Überlassen von Sportanlagen" vorsieht. Vor diesem Hintergrund können die hier streitgegenständlichen Schwimmkurse keine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen darstellen. 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130072.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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