TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Fr 2020/13/0001

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §33 Abs1
BAO §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der S AG in W, vertreten durch die IMMUNITAS Wirtschaftsprüfung GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 25/12, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Wiederaufnahme des Verfahrens und Körperschaftsteuer 2007 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2007), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der am 19. November 2019 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 zurückgezogen.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005, mwN).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020130001.F00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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