TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Fr 2019/13/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §38 Abs4
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der Z GmbH in E, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 2012), Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2010, 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.759,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 17. Dezember 2019, Zl. RV/7103868/2017, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG - sechsfach (vgl. etwa, noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130002.F00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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