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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Dezember 1997, Zl. UVS 30.2-137/97-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Verfallsausspruch nach dem Telekommunikationsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 27. Oktober 1997 wurde A C als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen berufener "Organwalter" wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 104 Abs. 1 Z. 2 und 3 TKG bestraft, weil er näher bezeichnete Geräte unbefugt besessen habe. Gleichzeitig wurden die angeführten Geräte gemäß § 104 Abs. 5 TKG zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der für verfallen erklärten Geräte gegen den Verfallsausspruch erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß das Berufungsrecht nur "dem Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG" zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 104 Abs. 5 TKG sieht vor, daß im Straferkenntnis (wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 3) die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können.
Rechtsprechung und Lehre stimmen überein, daß dem Eigentümer der Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, zufolge § 8 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1954, Slg. Nr. 3494/A; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 794). Als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens steht dem Eigentümer gemäß § 51 Abs. 1 VStG auch das Berufungsrecht gegen den Verfallsausspruch des in einem solchen Mehrparteienverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211 = ZfVB 1989/5/1721) gegenüber dem Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisses zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Eigentümer um eine juristische Person handelt, zu deren Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Beschuldigte berufen ist.
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. den hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735).
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030067.X00Im RIS seit
24.01.2001