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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H A, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2019, W123 2195746- 1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Abwendung vom Islam verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 25. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 4 Begründend stellte das BVwG - soweit entscheidungsrelevant - fest, der Revisionswerber sei Angehöriger des Islam schiitischer Glaubensrichtung. Er sei weder vom Islam abgefallen noch gehe er einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung nach oder trete religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf. Beweiswürdigend erwog das BVwG, der behauptete Abfall vom Islam sei aufgrund näher dargestellter widersprüchlicher bzw. gesteigerter Angaben des Revisionswerbers nicht glaubhaft. Ausgehend davon drohe dem Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulassungsbegründung zunächst darauf verweist, dass der Abfall vom Islam in Afghanistan nach zahlreichen Quellen zu Verfolgung führen könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH auch schon erkannt, dass diese Verfolgung eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstelle und daher asylrelevant sei (Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Das BVwG habe das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er sich zu keiner Religion bekenne, als "unglaubwürdig" erachtet. Es sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber kein Atheist sei und ihm daher keine Verfolgung in Afghanistan drohen würde. Folglich werde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "betreffend schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit in Verbindung mit Apostasie abgewichen."
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im gegenständlichen Fall entfernt sich die Revision mit ihrem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine asylrelevante Verfolgung wegen Apostasie unter bestimmten Voraussetzungen bejaht hat (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN), von den Feststellungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, wonach eine Apostasie im Falle des Revisionswerbers nicht gegeben ist.
8 Diese Feststellungen und die zugrunde liegende Beweiswürdigung hält die Revision nach ihrem Zulassungsvorbringen zwar für unrichtig, führt aber mit keinem Wort näher aus, worauf sich diese Einschätzung stützt und aus welchen Gründen insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sein sollte (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen die gerichtliche Beweiswürdigung als Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision anfechtbar wäre, etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0229, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180023.L00Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020