TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/7 Ra 2019/18/0400

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art10 Abs3 litb

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A R, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Strasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019, W266 2166570- 1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und wurde in der afghanischen Provinz Ghazni geboren.

2 Er stellte am 4. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte zusammengefasst vor, nach dem Tod seiner Eltern im Kleinkindalter von Nachbarn nach Pakistan mitgenommen und von diesen dort aufgezogen worden zu sein. Pakistan habe er im Jahr 2015 verlassen, weil es mehrfach Angriffe gegen Hazara gegeben habe und er jede Sekunde mit dem Tod habe rechnen müssen. Er fürchte sich insbesondere vor zwei extremistischen Gruppierungen ("Lashgar Jangawi" und "Sepah Sahaba").

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Juli 2017 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Fluchtgründe des Revisionswerbers hätten sich nur auf Pakistan, nicht aber auf den Herkunftsstaat Afghanistan bezogen und könnten schon deshalb keinen internationalen Schutz rechtfertigen. In Afghanistan drohe dem Revisionswerber keine Verfolgung, insbesondere auch keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Es sei ihm deshalb kein Asyl zu gewähren.

5 Zum subsidiären Schutz stellte das BVwG fest, der mittlerweile 20-jährige Revisionswerber sei in der afghanischen Provinz Ghazni geboren worden und im Alter von etwa zwei Jahren nach dem Tod seiner Eltern von einer Nachbarsfamilie nach Pakistan mitgenommen worden, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa aufgehalten habe.

6 Aufgrund der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni könne der Revisionswerber dorthin nicht ungefährdet zurückkehren. Es sei ihm aber möglich und zumutbar, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in Anspruch zu nehmen. Der Revisionswerber sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er spreche eine der Landessprachen von Afghanistan, sei durch afghanische Zieheltern mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich bei Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Revisionswerber könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung erlange. Die wirtschaftliche Situation, insbesondere der Arbeits- und Wohnungsmarkt, und die Versorgungslage mit lebensnotwendigen Gütern seien in Kabul zwar angespannt, jedoch könne den vorliegenden Länderberichten kein grundlegender Mangel betreffend die Versorgung mit diesen Gütern entnommen werden. Darüber hinaus sei Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiteten, vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt, auch wenn es dort vermehrt zu Anschlägen komme. Der in den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 geäußerten Ansicht, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht mehr in Frage komme, sei nicht zu folgen, weil es gleichwertige andere Quellen gebe (EASO, Länderinformation der Staatendokumentation), die denselben Sachverhalt gänzlich anders beurteilten. Selbst wenn man den Empfehlungen des UNHCR folgen würde, wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe. Diesbezüglich gebe es - im Gegensatz zu Kabul - in den aktuellsten UNHCR-Richtlinien keine geänderte Empfehlung. Mazar-e Sharif gelte als eine der sichersten Städte Afghanistans. Auch dort sei zwar die wirtschaftliche Lage, die Lage am Arbeits- und am Wohnungsmarkt bzw. bei Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern sehr angespannt, jedoch könne der Revisionswerber mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass er auf lange Sicht gesehen dort nicht in der Lage wäre, eine Existenz aufzubauen. Diese Überlegungen seien auch auf die Stadt Herat umzulegen. Dem Revisionswerber sei deshalb kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin geltend gemacht, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht individuell begründet. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass das BVwG zwar Feststellungen über die Existenz terroristischer Gruppierungen in Pakistan und Afghanistan treffe, zeitgleich jedoch zum Ergebnis komme, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch derartige Gruppierungen habe darlegen können. Es sei davon auszugehen, dass Hazara und schiitische Moslems von Mitgliedern der "Lashgar Jangawi" und der "Sepah Sahaba" verfolgt würden. Objektiv betrachtet könne die Furcht des Revisionswerbers nicht allein darin begründet sein, dass er selbst einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sondern dass unabhängig von individuellen Verfolgungen den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine Verfolgung durch derartige "Verbände" (auch in Afghanistan) drohe. Es stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, "ob entgegen der für die Gewährung von Asyl erforderlichen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung sich diese konkret auf eigene gegen den Asylbeantragenden gerichtete Verfolgungshandlungen stützen (müsse) oder ob die Furcht auch dann wohlbegründet sein (könne), wenn sich die Verfolgung aufgrund der Einstufung einer Gruppierung als terroristische Gruppierung bzw. illegalen Interessensverband ableiten (lasse)." Die bekämpfte Entscheidung weiche von den gesetzlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehle eine solche Rechtsprechung.

8 Innerhalb der Revisionsfrist erstattete der Revisionswerber eine Revisionsergänzung, in der vorgebracht wurde, das BVwG sei auch von den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung definierten Kriterien der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative abgewichen. Danach müssten die individuellen Umstände des einzelnen geprüft und Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Revisionswerbers bei Rückkehr in das in Frage kommende Gebiet getroffen werden. Diesen Anforderungen sei das BVwG - wie näher dargelegt wird - nicht ausreichend nachgekommen. Es bleibe auch unberücksichtigt, dass der Revisionswerber nach den EASO-Guidelines ein besonderes Profil aufweise, weil er sehr lange Zeit außerhalb des Herkunftsstaates gelebt habe (Hinweis auf VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0308). Er habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und sei in Pakistan von Zieheltern aufgezogen worden. Bei Rückkehr nach Afghanistan könne er mit keinerlei finanzieller Unterstützung rechnen. Das BVwG habe auch verabsäumt zu erheben, inwieweit der Revisionswerber tatsächlich mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut sei. Wären dem BVwG die genannten Verfahrensfehler nicht unterlaufen, hätte dies zu einem anderen Verfahrensausgang geführt und es wäre dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

9 Das BFA hat zu dieser Revision bzw. Revisionsergänzung keine Revisionsbeantwortung erstattet.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist teilweise zulässig und begründet. Zu Spruchpunkt I.:

11 Soweit die Revision eine mangelhafte Begründung des Unzulässigkeitsausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG geltend macht, reicht es darauf hinzuweisen, dass damit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet keine Zulässigkeit der Revision dargelegt wird (vgl. etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2018/20/0436, mwN).

12 Mit dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung spricht die Revision erkennbar die Rechtsfrage einer "Gruppenverfolgung" an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung rechtliche Leitlinien aufgestellt, nach denen die Asylrelevanz dieser Art der Verfolgung zu prüfen ist. Danach kann die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelnen Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa jüngst VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0428, mwN).

13 Das BVwG hat sich mit der Situation der Hazara bzw. Schiitten in Afghanistan und der Frage einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft auseinandergesetzt und kam unter Bezugnahme auf Länderberichte zu dem Schluss, dass von keiner Gruppenverfolgung von Angehörigen der Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan ausgegangen werden könne (auf allfällige Verfolgungshandlungen in Pakistan kommt es fallbezogen nicht an, weil die Verfolgungsgefahr, wie das BVwG richtig erkannte, nur in Bezug auf den Herkunftsstaat des Revisionswerbers zu prüfen war). Dass sich das BVwG hierbei von den Leitlinien der Judikatur entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. In Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl zeigt die Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Zu Spruchpunkt II.:

14 Zulässig und berechtigt ist die Revision hingegen mit ihrem Vorbringen in der Revisionsergänzung, das BVwG habe die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur unzureichend geprüft und es sei dabei von den höchstgerichtlichen Leitlinien abgewichen.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass den Einschätzungen von UNHCR und EASO - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, 28.8.2019, Ra 2018/14/0308).

16 Diesem Gesichtspunkt trägt das angefochtene Erkenntnis nicht hinreichend Rechnung:

17 Wenn das BVwG im angefochtenen Erkenntnis den Empfehlungen des UNHCR in seinen Richtlinien vom 30. August 2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender nicht folgen und sich dabei vor allem auch auf gegenteilige Richtlinien des EASO stützen möchte, lässt sich diese Einschätzung jedenfalls für Personen mit dem Profil des Revisionswerbers, die sehr lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten (vgl. dazu VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0308, 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). 18 Trotz unterschiedlicher Einschätzung der Lage insbesondere zur afghanischen Hauptstadt Kabul betonen sowohl UNHCR als auch EASO übereinstimmend die Notwendigkeit, das Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, dass EASO für Personen wie den Revisionswerber, die sehr lange Zeit (im Falle des Revisionswerbers seit dem Kleinkindalter bis zur Flucht nach Europa) außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine besondere Beurteilung vornimmt, die sich von anderen afghanischen Asylwerbern, die in Afghanistan sozialisiert wurden, unterscheidet.

19 Danach kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien von EASO verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen. 20 Diese Prüfung hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht (hinreichend) vorgenommen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung der von EASO aufgezeigten Umstände im Falle des Revisionswerbers, bei dem es sich um einen Vollwaisen handelt, der seit dem Kleinkindalter von Zieheltern in Pakistan aufgezogen wurde und der über keine familiäre Unterstützung bzw. über keine nennenswerte Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Abspruch über den vom Revisionswerber begehrten Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im Übrigen aber war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

22 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 7. Februar 2020

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180400.L00

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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