TE Vwgh Beschluss 2020/2/10 Ra 2019/08/0127

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., in der Revisionssache des R P in G, betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2019, Zlen. 1. G312 2212174- 1/15E und 2. G312 2212174-2/15E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz Ost), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die "Beschwerde gegen Zurückweisung der Revision" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2019, Ra 2019/08/0127-8, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 3. Dezember 2019, Ra 2019/08/0127-8, wurde die Revision des Revisionswerbers gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2019, Zlen. 1. G312 2212174- 1/15E und 2. G312 2212174-2/15E, wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Eingabe des Revisionswerbers vom 8. Jänner 2020 ("Beschwerde gegen Zurückweisung der Revision").

3 Da eine Anfechtung des hg. Beschlusses vom 3. Dezember 2019 im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die genannte Eingabe des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.

4 Bei dieser Gelegenheit wird der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0021, mwN).

5 Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 35 AVG kann darüber hinaus gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängt werden.

Wien, am 10. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080127.L00

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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