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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/11/0004 E 24. April 2019 RS 3(hier: nur die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Der VwGH hat sich bereits bisher der Auffassung des VfGH, ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung könne auch dann vorliegen, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig werde ("bundesnahe" Organe; vgl. VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953) angeschlossen und gefolgert, dass die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht komme, die als Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG zu verstehen sei. Eine solche liege dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines "bundesnahen" nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns (als wesentliches Element der mittelbaren Bundesverwaltung) erfolge (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071). Der Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (der belangten Behörde) i.A. Streichung aus der Ärzteliste ist folglich als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren (vgl. das aufhebende Erkenntnis VfGH 13.3.2019, G 242/2018). Für die Entscheidung über die Beschwerde dagegen ist somit das BVwG zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110012.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020