Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
§ 37 FM-GwG 2017 findet sich systematisch im 8. Abschnitt dieses Gesetzes unter "Strafbestimmungen und Veröffentlichungen", wobei diese Veröffentlichung immer "Pflichtverletzungen" betrifft und die "begangene() Pflichtverletzung" in der Veröffentlichung anzuführen ist (vgl. § 37 Abs. 1 FM-GwG 2017); Abs. 2 betrifft die Information über bereits rechtskräftig verhängte Geldstrafen. § 34 FM-GwG 2017 regelt diese "Pflichtverletzungen"; bestimmte Übertretungen werden zu Verwaltungsübertretungen erklärt, für deren Ahndung die FMA zuständig ist (vgl. § 34 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG 2017). Die FMA ist gemäß § 37 FM-GwG 2017 zur Veröffentlichung personenbezogener Daten ermächtigt; die von ihr veröffentlichen Erklärungen sollen die Öffentlichkeit informieren; neben dem Aspekt der Warnung kommt dem behördlichen Informationshandeln auch spezial- und generalpräventive Wirkung im Zusammenhang mit der Aufgabe der FMA als zuständiger Verwaltungsstrafbehörde zu. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass § 37 FM-GwG 2017 in einem engen Zusammenhang zu einem Verwaltungsstrafverfahren steht, über das die Veröffentlichung informieren soll. Dieser enge Konnex zwischen der Information über die Pflichtverletzung und dem zu Grunde liegenden Strafverfahren hinsichtlich der Pflichtverletzung rechtfertigt es, das Verfahren gemäß § 37 FM-GwG 2017 als Entscheidung "in Verwaltungsstrafsachen" iSd § 50 VwGVG 2014 zu qualifizieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 37 Abs. 5 FM-GwG 2017 die Veröffentlichung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelt: § 37 Abs. 5 FM-GwG 2017 bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren (in dem die Beschwerde gemäß § 41 VwGVG 2014 stets aufschiebende Wirkung hat). Wird nämlich einem "solchen" Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. § 37 Abs. 5 FM-GwG 2017 erfasst aufgrund seiner Textierung ("Rechtsmittel") Revisionen an den VwGH sowie Beschwerden an den VfGH, denen nur unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. dazu ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 18).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020179.L05Im RIS seit
03.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020