TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/13 Ro 2019/01/0007

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der N G in K, vertreten durch Dr. Martin Dellasega & Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019, Zl. L524 2143904- 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 20. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zusammengefasst damit begründete, ihr Leben sei in Gefahr, weil ihr Vater von Terroristen entführt worden sei und ihre Familie den Irak verlassen habe. Sie könne als Frau nicht alleine im Irak leben und fürchte deshalb entführt oder missbraucht zu werden.

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Dezember 2016 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen, der Revisionswerberin kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

3 Begründend führte das BFA aus, die Revisionswerberin sei nie von unbekannten Dritten verfolgt worden und sie würde bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin als Frau nicht alleine im Irak leben könne. Die Revisionswerberin lebe mit ihrer in Österreich aufhältigen Familie in einem gemeinsamen Haushalt.

4 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie unter anderem rügte, die herangezogenen Länderinformationen mit Stand vom 8. April 2016 seien nicht ausreichend aktuell. Die Revisionswerberin habe angegeben, nie alleine außer Haus gegangen zu sein, um etwaigen Übergriffen vorzubauen. Sie habe Angst, entführt und missbraucht zu werden, weil sie im Irak keinen besonderen Schutz erwarten könne.

5 Die Beschwerde langte am 5. Jänner 2017 beim BVwG ein und wurde zunächst der von einem männlichen Richter geleiteten Gerichtsabteilung L504 zugewiesen. Aufgrund der auf § 20 AsylG 2005 gestützten Unzuständigkeitseinrede dieses Richters vom 9. Jänner 2017 wurde das Verfahren der von einer weiblichen Richterin geleiteten Gerichtsabteilung L512 zugewiesen. 6 Mit der am 1. Oktober 2018 in Kraft getretenen Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 25. September 2018 wurde die vorliegende Rechtssache der Gerichtsabteilung L512 abgenommen und der von einem männlichen Richter geleiteten Gerichtsabteilung I416 zugewiesen.

7 Am 17. Oktober 2018 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung I416 infolge der Behauptung eines drohenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 seine Unzuständigkeit an, woraufhin die Rechtssache der von einer weiblichen Richterin geleiteten Gerichtsabteilung L524 zugewiesen wurde. Die Leiterin dieser Gerichtsabteilung erhob am 24. Oktober 2018 ihrerseits eine Unzuständigkeitseinrede, die sie zusammengefasst mit einer fehlerhaften Zuteilung und dem Nichtvorliegen eines vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 AsylG 2005 begründete. 8 Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 21. November 2018 wurde die vorliegende Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 endgültig zugewiesen.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2019 wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

10 Begründend führte das BVwG aus, es sei nicht glaubwürdig, dass die Revisionswerberin den Irak aufgrund der Entführung ihres Vaters verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin als Frau nicht alleine im Irak leben könne. Das BVwG stützte sich überwiegend auf Länderfeststellungen, die aus dem Jahr 2018 datieren und die unter anderem - über die im Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen hinaus - die Lage im Nord- und Zentralirak sowie die Lage der Frauen im Irak zum Inhalt haben. Zudem stellte das BVwG fest, dass die Revisionswerberin eine Lebensgemeinschaft führe und schwanger sei.

11 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 20 AsylG 2005 nicht gegeben seien, weil die Revisionswerberin ihre Flucht aus dem Irak nicht mit einem drohenden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung begründet habe. Die in Bezug auf etwaige Rückkehrbefürchtungen geäußerte Angst der Revisionswerberin, als Frau missbraucht zu werden, reiche für die Anwendbarkeit des § 20 AsylG 2005 nicht aus, zumal es sich hierbei nicht um einen Teil ihres Fluchtvorbringens handle. Die Ausführungen in der Beschwerde seien zudem aktenwidrig und könnten daher keinen Anwendungsfall des § 20 AsylG 2005 bilden.

12 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Voraussetzungen der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG rügt. 13 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

15 Die Revision ist im Hinblick auf das zur Zulässigkeit

geltend gemachte Abweichen des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG zulässig; sie ist insoweit auch begründet.

Zur Zuständigkeit:

16 § 20 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass jene Asylwerber und Asylwerberinnen von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen. Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 gilt dies auch für das Verfahren vor dem BVwG.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits ausgeführt, dass die Verhandlungsführung gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (vgl. VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).

18 Nach dem Zweck des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161 sowie 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, jeweils mwN und mwH, ua auf die Gesetzesmaterialien, RV 952 BlgNR 22. GP, 45).

19 Soweit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. etwa VfGH 9.10.2018, E 1297/2018 ua).

20 Die Revisionswerberin brachte - wie eingangs bereits wiedergegeben - vor, im Falle ihrer Rückkehr als Frau Missbrauch zu fürchten. Zudem machte sie in der Beschwerde geltend, im Irak niemals alleine außer Haus gegangen zu sein, um etwaigen Übergriffen vorzubauen. Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass es auch Furcht vor Eingriffen in die Geschlechtssphäre und damit in die sexuelle Integrität umfasst.

21 Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 20 AsylG 2005, nämlich des Abbaus von Hemmschwellen bei der Schilderung der Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, ist auch ein Vorbringen wie im vorliegenden Fall vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst, weil auch in dieser Konstellation gegenüber einem männlichen Richter allenfalls bestehende Hemmschwellen die Revisionswerberin daran hindern könnten, dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und dazu weitere und/oder nähere Angaben zu machen.

22 Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang eine Differenzierung zwischen "Fluchtvorbringen" und "Rückkehrbefürchtung" vornahm, ist diese Unterscheidung rechtlich nicht relevant, weil § 20 AsylG 2005 auch dann anzuwenden ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat mit der Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde, ohne dass es bereits zu derartigen Übergriffen gekommen wäre.

23 Da also zusammengefasst die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung L524 des BVwG bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA und/oder in der Beschwerde begründet wurde, ohne dass im Rahmen dieser Zuständigkeitsprüfung bereits ein näheres Eingehen auf die Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. dazu erneut VfGH 9.10.2018, E 1297/2018 ua), entbehrt die darüber hinausgehende Argumentation des BVwG zur Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung, der die vorliegende Rechtssache endgültig zugewiesen wurde, einer gesetzlichen Grundlage.

24 Davon abgesehen erkennt der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der im Revisionsfall in Betracht zu ziehenden Fassungen der Geschäftsverteilung des BVwG sowie der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. September 2019 auch keine aus anderen Gründen resultierende Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung L524 des BVwG.

Zur Verhandlungspflicht:

25 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

26 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018 sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0285, mwN). 27 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dann geboten ist, wenn das BVwG zur Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers aktuelle Länderberichte einholt und die Feststellungen des BFA ergänzt (vgl. etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0131, mwN). 28 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte das Erfordernis weiterer Erhebungen zur Lage im Herkunftsstaat der Revisionswerberin und zog - im Vergleich zum Bescheid des BFA - aktuellere Länderberichte heran und traf konkrete Feststellungen zur Lage der Frauen im Irak. Damit hat es die Feststellungen des BFA nicht bloß unwesentlich ergänzt und insoweit einer Aktualisierung zugeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung bereits wiederholt klargestellt, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller(er) Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0080, mwN).

29 Angesichts der im Erkenntnis erstmalig festgestellten Schwangerschaft der Revisionswerberin, kann auch keine Rede davon sein, dass der vom BFA festgestellte Sachverhalt immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen würde (vgl. zum Erfordernis der Berücksichtigung der Vulnerabilität einer schwangeren Frau etwa VwGH 4.11.2019, Ra 2019/18/0187, mwN). 30 Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).

31 In Hinblick auf die vorgebrachte Lebensgemeinschaft der Revisionswerberin ist auch hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht von einem derartig eindeutigen Fall auszugehen, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich machen würde.

32 Das BVwG durfte somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

33 Ergebnis:

34 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0656, mwN).

35 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Kosten:

36 Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J00

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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