TE Vwgh Beschluss 2020/2/13 Ra 2019/01/0497

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs3
MRK Art3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des E A, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019, Zl. W273 2160400-1/19E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei.

3 Gegen das genannte Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2654/2019-8, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung richtet, genügt der Hinweis, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0348, mwN). Einen derart krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler der Beweiswürdigung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht auf.

8 Sofern die Revision rügt, das BVwG habe die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 nicht hinreichend berücksichtigt, ist ihr zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass die in diesen Richtlinien enthaltenen Ausführungen nicht dazu zu führen haben, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Art. 3 EMRK verstoßend anzusehen wäre. Der UNHCR hat sich in den genannten Richtlinien einer eigenen Einschätzung enthalten, ob die Städte Mazar-e Sharif und Herat angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als interne Schutzalternativen grundsätzlich nicht verfügbar sind und vertritt die Auffassung der Notwendigkeit einer ausreichend auf den Einzelfall bezogenen Prüfung (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/01/0348, mwN).

9 Beim Revisionswerber handelt es sich nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Dass das BVwG mit seiner Einschätzung, der Revisionswerber finde auf Grundlage der Feststellungen zu seiner Person sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/01/0348, mwN).

10 Schließlich ist dem Revisionsvorbringen zur vom BVwG vorgenommenen Interessenabwägung zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. erneut VwGH Ra 2019/01/0348, mwN). Dass das BVwG die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision nicht auf.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

12 Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen der überdies nicht eingehaltenen Vorschriften über den sonstigen Inhalt der Revision - die Revision enthält entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG keine Revisionspunkte - erübrigte sich in diesem Fall.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010497.L00

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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