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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des A D in G, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, GZ W213 2217858-1/3E, betreffend Zulagen nach dem GehG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde:
Kommando Streitkräftebasis), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Oktober 2014 auf bescheidmäßige Absprache über die Gewährung einer Ergänzungszulage K3 und Pflegedienst-Chargenzulage als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2605/2019-6, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber entsprechend seinen Angaben am 23. Oktober 2019 zugestellt.
3 Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 4. Dezember 2019 um 23:44 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erledigung vom 5. Dezember 2019 wurde sie durch den Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie am 9. Dezember 2019 einlangte.
4 Mit Bericht vom 11. Dezember 2019 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach seiner Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
6 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0096, mwN).
7 Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die vorliegende Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof, statt richtig beim Bundesverwaltungsgericht, eingebracht. Diese wurde daher am Folgetag - somit nicht mehr fristwahrend (vgl. VwGH 23.5.2016, Ra 2016/18/0069, mwN) - an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Sie langte nach deren Weiterleitung beim Bundesverwaltungsgericht erst am 9. Dezember 2019, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.
8 Die Revision war deshalb wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120079.L00Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020