Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner über den von Ing. Sebastian N***** im Verfahren AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem Fristsetzungsantrag vom 23. Dezember 2019 behauptet Ing. Sebastian N***** Säumnis des Obersten Gerichtshofs mit „der Vornahme einer Verfahrenshandlung und Ausfertigung einer Entscheidung“ in Ansehung seines am 20. August 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v gerichteten Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens.
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs aber keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791), weshalb der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war.
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 13 Os 70/19x mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 über den genannten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens entschieden. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde der Vertreterin des Ing. Sebastian N***** am 18. Oktober 2019 zugestellt.
Textnummer
E127518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:013FSS00003.19Y.0121.000Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020