Entscheidungsdatum
16.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, I-***** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2019, Zln *****, ***** und *****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2019, Zln *****, ***** und *****, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben als vom Betreiber BB des Beherbergungsbetriebes „Hotel CC in X, Adresse 1, **** W, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vertraglich bestellter Direktor und Prokurist und mit der Abwicklung aller Zahlungen Beauftragter im erwähnten Beherbergungsbetrieb
1. die für den Monat Dezember 2016 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 715,50 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
2. die für den Monat Jänner 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 1.813,50 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
3. die für den Monat Februar 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 3.447,00 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
4. die für den Monat März 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 2.010,00 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
5. die für den Monat April 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 190,50 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
6. die für den Monat Juni 2017 im „Hotel CC“ in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 1.987,50 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
7. die für den Monat Juli 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 2.005,50 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
8. die für den Monat August 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 2.212,50 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
9. die für den Monat September 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 3.018,00 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.
10. die für den Monat Oktober 2017 im „Hotel CC in W, Adresse 1, ***** W, angefallenen Aufenthaltsabgaben in der Höhe von € 642,00 nicht fristgerecht, das war bis zum Ende des folgenden Monats, an den Tourismusverband Ca abgeführt.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch je eine Verwaltungsübertretung gemäߧ 12 Abs 2 lit a iVm § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 1991 (TAAG) begangen und wurden über ihn gemäß § 12 Abs 2 TAAG folgende Geldstrafen verhängt:
Zu 1.: Euro 140,00
Zu 2.: Euro 360,00
Zu 3.: Euro 600,00
Zu 4.: Euro 400,00
Zu 5.: Euro 40,00
Zu 6.: Euro 400,00
Zu 7.: Euro 400,00
Zu 8.: Euro 440,00
Zu 9.: Euro 600,00
Zu 10.: Euro 130,00
Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr AA mit Schreiben vom 13.08.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn kein Verschulden treffe. Vielmehr sei der Geschäftsführer (der Betreibergesellschaft) verantwortlich. Der „CEO“ habe im April 2017 die Buchhaltungsverwaltungsgesellschaft „entlassen“.
Mit Schreiben vom 21.08.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Y den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Tirol Ermittlungen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aber auch betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers durch.
II. Sachverhalt:
II.1. Zur Zustellung:
Die Bezirkshauptmannschaft Y veranlasste am 05.07.2019 die Zustellung dieses Straferkenntnisses an der bis dahin bekannten Adresse ***** W, Adresse 2. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft. Es erfolgte dennoch eine Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 09.07.2019. Letztlich ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit am Donnerstag, 18.07.2019, zu einer Aushändigung des hinterlegten Schriftstückes durch die Post an den Beschwerdeführer gekommen. Nach Kontaktnahmen des Beschwerdeführers mit der Arbeiterkammer Y sowie mit der belangten Behörde (am 23.07.2019 telefonisch) und per E-Mail mit seinem in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bestellten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. DD verfasste der Beschwerdeführer am 13.08.2019 die Beschwerde und brachte diese am 13.08.2019 zur Post. Der Beschwerdeführer befand sich, als er die Beschwerde verfasste, bereits an seinem neuen Wohnsitz in Italien (I-***** Z).
II.2. Zu den Schuldvorwürfen:
Während der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeiträume war die „CC AG“ Inhaberin des in W gelegenen Hotels CC & der EE, wobei der Beschwerdeführer für diese Betreibergesellschaft als Hoteldirektor bzw Prokurist tätig war. Er war jedoch nicht ein nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (Vorstand) der „CC AG“.
Seitens der Betreibergesellschaft wurde die Anzahl der Nächtigungen dem Tourismusverband Ca rechtzeitig bekannt gegeben. Auf der Grundlage der gemeldeten Nächtigungen wurden von der Tiroler Landesregierung mit Bescheiden vom 15.05.2017, Zahl *****, vom 15.10.2017, Zahl *****, und vom 04.12.2017, Zahl *****, die jeweils abzuführenden Aufenthaltsabgaben bescheidmäßig festgesetzt, weil eine (rechtzeitige) Entrichtung dieser Aufenthaltsabgaben ausblieb.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt betreffend die Zustellung ergibt sich aus den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere auf der Grundlage der Mitteilung des ehemaligen Vermieters des Beschwerdeführers FF und auf der Grundlage des von Herrn RA Dr. DD übermittelten Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer. Herr FF teilte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass er den Beschwerdeführer seit 2018 nicht mehr gesehen habe und seit Anfang 2019 jemand anderer in seinem Haus (Adresse 2 in W) wohne.
Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Rechtsanwalt Dr. DD geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis (im Rahmen des ersten Zustellversuchs an den W) erhalten haben muss. Weiters ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer mit einer (für das konkrete arbeitsgerichtliche Verfahrens zuständigen) Mitarbeiterin der Arbeiterkammer Y besprochen und ihm diese versichert habe, dass er ausgehend vom „letzten Donnerstag, dem 18.07.2019, vier Wochen Zeit bis zum 15.08.2019“ habe, um eine Beschwerde zu erheben, was auch eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft ihm gegenüber bestätigt habe. Diese durchaus nachvollziehbaren Ausführungen legen nahe, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück (das Straferkenntnis) am 18.07.2019 entgegengenommen hat. Ein Anschreiben des Verwaltungsgerichtes an das Kundenservice der Post in Bezug auf den Tag der Aushändigung des Schriftstückes ist erfolgt. Es wurde jedoch mitgeteilt, dass dies nicht festgestellt werden könne.
Mehrere Versuche den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dieser Frage zu kontaktieren, blieben erfolglos. Die amtswegig geführten Ermittlungen legen jedoch den Schluss der Aushändigung des Schriftstückes durch die Post an den zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr in W in der Adresse 2, wohnhaften Beschwerdeführer nahe. Der Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Beschwerde (19.08.2019) spricht (aufgrund der vorangegangenen Wochenendsituation sowie aufgrund der angeführten Wohnadresse des Beschwerdeführers in Italien dafür, dass das Schriftstück am 13., 14 und allerspätestens am 16.08.2019 der Post übergeben wurde.
Dass der Beschwerdeführer nicht Vorstand der Betreibergesellschaft war, ergibt sich aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszuges. Dass es zu einer (rechtzeitigen) Meldung der abgabenpflichtigen Nächtigungen gegenüber dem Tourismusverband gekommen ist, ist den angeführten Festsetzungsbescheiden der Tiroler Landesregierung zu entnehmen.
Weiters stützt sich der Sachverhalt auf den verwaltungsbehördlichen Akt. sowie aus den Ausführungen des Tourismusverbandes Wildschönau.
IV. Rechtslage:
Maßgebliche Bestimmungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (AAG) LGBl Nr 85/2003 idF LGBl 32/2017:
§ 7
Entrichtung
(1) Soweit in den Abs 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
…
§ 12
Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
b) ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs 1 oder 3 nicht nachkommt oder
c) die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs 4 verweigert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3) Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.
…
§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, hat folgenden Wortlaut:
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
V. Erwägungen:
V.1. Zur Rechtzeitigkeit:
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der von der belangten Behörde für die Zustellung herangezogene Anschrift nicht mehr um eine Abgabestelle gehandelt hat, kann – abgesehen von einer allfälligen Ortsabwesenheit – nicht von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesprochen werden. Vielmehr ist von einer rechtswirksamen Zustellung durch das tatsächliche Zukommen dieses Schriftstücks im Sinn einer Heilung von Zustellmängeln gemäß § 7 Zustellgesetz auszugehen. Die Zustellung erfolgte demnach am Donnerstag, dem 18.07.2019. Ab diesem Zeitpunkt begann die 4-wöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu laufen. Die Frist endete im Hinblick auf den Feiertag am 15.08.2019 am Freitag, dem 16.08.2019. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde laut Stempel der italienischen Post am 13.08.2019 zur Post gebracht und ist diese daher rechtzeitig.
V.2. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Ein Prokurist ist entsprechend der ständigen hg. Judikatur (vgl Erkenntnisse vom 21.10.2005, 2005/02/0191, vom 14.12.2005, 2002/05/0209, vom 04.10.1996, 96/02/0274, oder vom 12.11.1992, 92/18/0410, jeweils mwN) mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG einzustufen (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2014/05/0002). Der Beschwerdeführer war während des hier maßgeblichen Zeitraumes Prokurist bzw Hoteldirektor. Er durfte daher für die gegenständlichen Übertretungen nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher herangezogen werden.
Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seinen Erkenntnissen vom 06.11.2018, Zl 2018/12/0101, und vom 13.05.2019, 2018/20/2663, verwiesen, in denen unter Bezugnahme auf § 12 Abs 3 Aufenthaltsabgabegesetz sowie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesonders VfSlg 17.076/2003 sowie VfSlg 16.564/2002 und das Erkenntnis vom 04.12.2003, G287/02 ua Zlen) zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bei bloßer Nichtentrichtung von Abgaben, die auch durch rechtzeitige Meldung des abgabepflichtigen Tatbestandes nicht verhindert werden können, als - im allgemeinen - unverhältnismäßig und dem Gleichheitsgebot widersprechend zu beurteilen sei. Die bloße Nichtentrichtung der Aufenthaltsabgabe zum Fälligkeitstermin ohne Verletzung einer Meldepflicht ist daher unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht strafbar.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Aufenthaltsabgabe; fahrlässige nicht rechtzeitige Abführung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung; Prokurist ist nicht nach außen vertretungsbefugtes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.20.1675.8Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020