RS Lvwg 2020/1/10 LVwG-AV-1369/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §19 Abs1
GewO 1994 §94 Z72
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen (vgl VwGH 2004/04/0047).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Überlassung von Arbeitskräften; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1369.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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