Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2020Norm
GewO 1994 §5 Abs2Rechtssatz
Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen (vgl VwGH 2004/04/0047).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Überlassung von Arbeitskräften; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; Untersagung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1369.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020