Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2020Norm
GewO 1994 §5 Abs2Rechtssatz
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl VwGH Ro 2014/04/0032).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Überlassung von Arbeitskräften; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; Untersagung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1369.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020