RS Lvwg 2020/1/13 LVwG-AV-1268/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

GewO 1994 §88 Abs2

Rechtssatz

Eine Gewerbeberechtigung ist dann zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wird und sich der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand befindet. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl VwGH Ro 2014/04/0031).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Umlage; Rückstand; Ruhensanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1268.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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