Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
GewO 1994 §88 Abs2Rechtssatz
Eine Gewerbeberechtigung ist dann zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wird und sich der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand befindet. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl VwGH Ro 2014/04/0031).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Umlage; Rückstand; Ruhensanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1268.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020