RS Lvwg 2020/1/15 LVwG-AV-997/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1

Rechtssatz

Es reicht zur Verneinung des Vorliegens der Tatbestände nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO nicht aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierten Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl VwGH 2001/04/0072).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Sandtennisplatzbau; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.997.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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