Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Es reicht zur Verneinung des Vorliegens der Tatbestände nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO nicht aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierten Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl VwGH 2001/04/0072).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Sandtennisplatzbau; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.997.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020