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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G, Inhaber der prot. Firma J in Wien, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 14, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. November 1997, Zlen. MA 65-PB/233/97 und MA 65-PB/235/97, betreffend Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1997 auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen - soweit sich diese auf Gemeindestraßen bezogen - von der im 4. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 177, 178/98, die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit der Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat hierüber erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
In den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde ausgeführt, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, dem anzulegenden strengen Maßstab für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO gerecht werdende Gründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe die ihn treffenden Erschwernisse bei einer auf zwei Stunden begrenzten Parkdauer nicht konkret und detailliert vorgebracht und auch nicht anhand von konkreten Beispielen nachgewiesen. Er habe auch nicht stichhältig dargelegt, daß er mit der Parkdauer von zwei Stunden nicht das Auslangen finden könne bzw. daß er die betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht so gestalten könnte, daß die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werde. Vielmehr zeigten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Tagesroutenformulare, daß die Fahrzeuge zumeist nicht länger als dies der zulässigen Parkdauer entspreche an ihrem Standort geparkt würden. Für vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kundenbesuche und Baustellenbesichtigungen könnten die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi benützt werden, hinsichtlich des Transports von Plänen und Musterkatalogen könnten die Fahrzeuge nach solchen Transporten auf Abstellplätzen in Parkgaragen, die in angemessener Entfernung vorhanden seien, auch für länger als zwei Stunden abgestellt werden. Es sei nicht ersichtlich, daß die Miete von Abstellplätzen dem Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht zumutbar sei, und es könne auf Grund seines allgemein gehaltenen Vorbringens der Umfang eines wirtschaftlichen Schadens auf seinen Geschäftsbetrieb nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, daß ihm unter Berücksichtigung der ihm bereits erteilten fünf Ausnahmegenehmigungen und der ohnehin zulässigen Parkzeit von zwei Stunden eine entsprechende innerbetriebliche Organisation und Disposition nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Von der Entsendung einer vom Beschwerdeführer beantragten "Kommission" könne eine Klärung der maßgeblichen Umstände nicht erwartet werden.
Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die belangte Behörde habe bei Beurteilung der gegenständlichen Bewilligungsansuchen zu Unrecht auch auf die ihm bereits für fünf seiner sieben Kraftfahrzeuge erteilten Ausnahmebewilligungen Bedacht genommen, ist festzuhalten, daß die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, von sich aus darzulegen, aus welchem Grund trotz dieser bestehenden Ausnahmebewilligungen eine entsprechende Organisation und Disposition des Fuhrparks nicht möglich sein sollte, der Rechtslage entspricht, weil im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller initiativ alles darzulegen hat, was zur Begründung seines Antrages tauglich ist; die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG bezieht sich nicht auf inhaltliches Vorbringen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0070). Gleiches gilt auch für den Vorwurf, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern bzw. ihn hinsichtlich deren Beibringung in besonderer Weise anzuleiten.
Der in diesem Zusammenhang darin erblickte Begründungsmangel, daß die belangte Behörde nicht dargetan habe, warum bereits fünf Ausnahmebewilligungen erteilt, die gegenständlichen Anträge aber nicht bewilligt worden seien, liegt nicht vor, weil die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die - für die überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers - bereits erteilten Ausnahmebewilligungen in schlüssiger Weise ausgeführt hat, durch entsprechende innerbetriebliche Maßnahmen könne im Zusammenhang mit der zulässigen Parkdauer, mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und mit der Anmietung von Abstellplätzen den betrieblichen Erfordernissen weitestgehend Rechnung getragen werden. Diese Auffassung steht auch in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108), derzufolge bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist, wobei dem Antragsteller unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes zugemutet werden muß, die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso auszuschöpfen, wie jene, in angemessener Entfernung zur Betriebsstätte einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, unter Zugrundelegung der Auffassung der belangten Behörde könnten überhaupt keine Ausnahmebewilligungen für betriebliche Kraftfahrzeuge erteilt werden, genügt es, auf die ihm bereits erteilten fünf Ausnahmebewilligungen hinzuweisen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020101.X00Im RIS seit
12.06.2001