RS Lvwg 2020/1/15 LVwG-AV-995/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Hinsichtlich § 26 Abs 1 GewO ist eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist. Bei Erstellung einer Zukunftsprognose kommt der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl VwGH Ra 2014/04/0035).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; Nachsicht; Prognoseentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.995.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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