Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Prüfungsumfang; Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.15.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020