TE Vfgh Erkenntnis 1996/9/23 B797/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art8
EMRK Art10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verhaltensweisen und Äußerungen des Beschwerdeführers in seiner Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Kanzleipartner

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. März 1993 wurde er wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, hinsichtlich eines Faktums zusätzlich wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung gemäß §16 Abs1 Z2 DSt zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von S 20.000,-- sowie zum anteiligen Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK). Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1995 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Geldbuße auf S 15.000,-- herabgesetzt. Im übrigen wurde der Schuldberufung nicht Folge gegeben.

3.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3.2. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Der Beschwerdeführer bringt keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften vor. Auch im Gerichtshof sind solche aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

4.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Achtung seines Privatlebens und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Mit seinen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach jedoch lediglich die einfachgesetzliche Richtigkeit des von der OBDK erlassenen Bescheides; dieser hat ausschließlich inkriminierte Verhaltensweisen und Äußerungen des Beschwerdeführers zum Gegenstand, die auf einer persönlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem ehemaligen Kanzleipartner, mit dem er nun verfeindet ist, beruhen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in den genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist dem Verfassungsgerichtshof auch sonst nicht erkennbar.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 9454/1982, 10659/1985, 12697/1991 und 13762/1994).

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die OBDK eine Behörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG ist und die Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist.

4.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B797.1996

Dokumentnummer

JFT_10039077_96B00797_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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