RS Lvwg 2020/1/31 LVwG-AV-1161/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
BAO §178 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b

Rechtssatz

Unter dem verursachten Kostenaufwand iSd § 5b Abs 1 NÖ KanalG sind neben den Kosten aus der Benützung der Kanalanlage auch jene zu verstehen, die daraus resultieren, dass die Benützungsmöglichkeit gegeben ist. Auch durch die Benützungsmöglichkeit erwachsen beträchtliche Kosten, die umzulegen und zu entrichten sind. Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und für das Ausmaß der Gebührenreduktion sind daher die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage (Berechnungsfläche pro Einwohnergleichwert) und die durchschnittliche Inanspruchnahme in der Gemeinde (die durchschnittlich auf einen Einwohnergleichwert entfallende Berechnungsfläche) heranzuziehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1161.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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