Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Unter dem verursachten Kostenaufwand iSd § 5b Abs 1 NÖ KanalG sind neben den Kosten aus der Benützung der Kanalanlage auch jene zu verstehen, die daraus resultieren, dass die Benützungsmöglichkeit gegeben ist. Auch durch die Benützungsmöglichkeit erwachsen beträchtliche Kosten, die umzulegen und zu entrichten sind. Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und für das Ausmaß der Gebührenreduktion sind daher die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage (Berechnungsfläche pro Einwohnergleichwert) und die durchschnittliche Inanspruchnahme in der Gemeinde (die durchschnittlich auf einen Einwohnergleichwert entfallende Berechnungsfläche) heranzuziehen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1161.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020