Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
BBG §40Spruch
G303 2134474-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle
Steiermark, vom 19.07.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 90 (neunzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 07.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. Dem Antrag waren eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug der Berufsunfähigkeitspension und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.07.2016 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 20.05.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hochgradige Sehschwäche am linken Auge, mit Blindheit gleichzusetzen, bei korrigierter Myopie am rechten Auge. Fixer RsW, dem Befund der Augenklinik entsprechend
11.02.02
30
2
Degenerative Veränderungen und Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule. Unterer RsW, entsprechend einem insgesamt mittelgradigen Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Beschwerden
02.01.02
30
3
Degenerative Veränderungen und Funktionseinschränkungen an mehreren Gelenken. Unterer RsW, entsprechend einem derzeitigen leichtgradigen Ausmaß der Beschwerden und der Funktionseinschränkungen
02.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser durch die Gesundheitsschädigung (GS) 1 gebildet werde und durch die GS 2 eine Anhebung um insgesamt eine weitere Stufe erfolge, da eine zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung vorliegen würde. Die GS 3 bewirke keine weitere Steigerung.
3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das unter I.2. angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.
4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht am 30.08.2016 eingelangte Beschwerde der BF. Darin führte die BF - unter Vorlage von medizinischen Befunden - aus, dass sie BF auf dem linken Auge über kein Sehvermögen verfüge, d. h. de facto erblindet sei, und sie auf dem rechten Auge über ein Sehvermögen von 30 % verfüge. Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten sei eine Operation bezüglich des rechten Auges nicht nur diskutiert worden, vielmehr sei die BF insgesamt vier Mal zu aufwändigen Voruntersuchungen auf die Augenklinik bestellt worden und bestehe bei den Fachärzten dennoch Einigkeit, dass das Risiko einer Operation zu hoch sei. Das Ergebnis der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung sei nicht nachvollziehbar, weil der Gesamtgrad der Behinderung von 40 % zusammengesetzt aus zweimal je 30 % und einmal 10 % in keinster Weise schlüssig sei. Außerdem sei im Gutachten nicht auf die im Jahr 1980 erfolgten beiderseitigen Netzhautlaserkorrekturen der BF Bezug genommen worden.
Der Sachverständige sei als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Chirurgie nicht geeignet diesbezüglich ein Sachverständigengutachten bezüglich des Fachgebietes der Augenheilkunde und Optometrie zu erstellen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 09.09.2016 ein.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 30.08.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.08.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges schweren Grades auf 15-20°. Einstufung 2 Stufen oberhalb des unteren RSW.
70
2
Störung des zentralen Sehens durch Netzhautveränderungen. Fixer RSW laut lt Tab.Z. 5 Sp. 9.
70
Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert wurde ausgeführt, dass die GS 2 die GS 1 aufgrund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöhe.
Es bestehe eine hochgradige Sehbehinderung.
6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX, B.Ac, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2017 wird aufgrund der Aktenlage und unter Einbeziehung des oben angeführten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges schweren Grades auf 15-20°. Einstufung 2 Stufen oberhalb des unteren RSW.
11.02.13
70
2
Störung des zentralen Sehens durch Netzhautveränderungen. Fixer Richtsatzwert lt Tab. Z. 5 Sp.9.
11.02.01
70
3
Degenerative Veränderungen und Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule. Unterer Richtsatzwert dem Befundausmaß entsprechend, unverändert zum VGA
02.01.02
30
4
Degenerative Veränderungen und Funktionseinschränkungen an mehreren Gelenken. Unterer Richtsatzwert dem Befundausmaß entsprechend, unverändert zum VGA
02.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 von Hundert wurde ausgeführt, dass dieser durch die GS 1 gebildet werde. Laut Facharzt käme es durch die Leiden der GS 2 bei negativer gegenseitiger Wechselwirkung um eine Anhebung um zwei Stufen. Die GS 3 und die GS 4 würden nicht weiter anheben, da keine zusätzliche negative Wechselwirkung gegeben sei.
Es bestehe eine hochgradige Sehbehinderung.
7. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
7.1. Eine Stellungnahme wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Sie leidet an einer hochgradigen Sehbehinderung (Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges schweren Grades auf 15-20° und Störung des zentralen Sehens durch Netzhautveränderungen), an degenerativen Veränderungen und Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule sowie an degenerativen Veränderungen und Funktionseinschränkungen an mehreren Gelenken.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90 (neunzig) von Hundert (v. H.).
Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag.
Die unter I.6. angeführten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die bei der BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 90 v.H. objektiviert.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Der Inhalt der Sachverständigengutachten wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten.
Diese eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX und Dr. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von MR Dr.XXXX und Dr. XXXXzu Grunde gelegt.
Alle Gesundheitsschädigungen der BF wurden in den vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 von Hundert festgestellt werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist auf die vorliegende hochgradige Sehbehinderung der BF zurückzuführen.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2134474.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020