Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G313 2182508-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA: Tschechische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. XXXX, vom 11.01.2018 beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A):
Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die antragstellende Partei, völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb er nicht in der Lage sei, die Kosten der Eingabegebühr in der zu tragen.
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war aus folgenden Gründen zu bewilligen:
Wie dem beigelegten Vermögensbekenntnis vom 22.12.2017 zu entnehmen ist verfügt der BF weder über Barmittel noch über sonstiges Vermögen
Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller über nicht ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Eingabengebühr, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2182508.3.01Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020