TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 G313 2193926-1

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G313 2193926-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt V. die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Bescheid Spruchpunkt I. entfällt und mit Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG statt gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde gegen die angefochtene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig sei, sowie das gegen den BF unbefristet erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder wesentlich zu verkürzen.

3. Am 30.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde - zusammengefasst - vom BFA mitgeteilt, dass "vor dem Hintergrund der massiven und wiederholt einschlägigen Delinquenz der BF und dessen Familienangehörigen diese Trennung im öffentlichen Interesse hinzunehmen" haben, und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 11.05.2018 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer Grobprüfung - nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.2. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat Volks-, Haupt- und Berufsschule und absolvierte dort eine Lehre zum Metalldreher. Im Bundesgebiet besuchte er einen Weiterbildungskurs zum Berufskraftfahrer.

1.3. Der BF hat im Bundesgebiet seine Eltern als familiäre Anknüpfungspunkte. Auch seine beiden früheren Ehegattinnen, von denen er mit der ersten Ehegattin zwei gemeinsame Töchter, wovon eine bereits verheiratet und Mutter eines 2019 geborenen Sohnes ist, und mit der zweiten Ehegattin eine gemeinsame Tochter hat, leben in Österreich, mit dem BF jedoch zuletzt nur bis 2013 im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der BF stellte am 26.07.2007 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", welcher am 13.08.2009 abgewiesen wurde. Die Mutter des BF besitzt seit 31.10.2017 und der Vater des BF bereits seit 19.11.2015 einen Daueraufenthaltstitel-EU. Der letzten Ehegattin des BF wurde am 21.01.2015 unbefristet eine "Anmeldebescheinigung (Selbstständiger)" erteilt.

1.5. Der BF weist im Bundesgebiet jedenfalls von 03.03.1997 bis 23.04.2010 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf, wobei er bei seiner ersten Ehegattin von 03.03.1997 bis 03.11.2009 und bei seiner Mutter von 03.11.2009 bis 23.04.2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

1.6. Er lebte zunächst vom Zeitpunkt seiner zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einreise im Jahr 1991 bis 23.04.2010, zu welchem Zeitpunkt der BF von der Justizanstalt, in welcher er sich befand, nach Serbien ausgeliefert wurde, durchgehend in Österreich.

1.6.1. Am 20.10.1992 stellte der BF bei zuständigen Bundespolizeidirektion einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, über welchen auch im Beschwerdeverfahren negativ entschieden wurde.

1.6.2. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde vom zuständigen Magistrat am 08.05.1996 abgewiesen.

1.6.3. Am 25.09.2002 wurde dem BF vom zuständigen Magistrat ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt.

1.6.4. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 24.09.2008, rechtskräftig mit 21.11.2008, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach der alten Fassung des FPG erlassen.

1.6.5. Am 23.04.2010 wurde der BF von der betreffenden Justizanstalt, in welcher er sich befand, nach Serbien ausgeliefert.

1.7. Am 06.06.2011 reiste der BF entgegen des bestehenden Aufenthaltsverbots wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.10.2011 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher am 21.06.2012 von der zuständigen Bundespolizeidirektion abgewiesen wurde. Der BF verblieb dennoch weiterhin - illegal - im Bundesgebiet.

1.7.1. Am 01.06.2017 meldete sich der BF zur freiwilligen Rückkehr beim Verein Menschenrechte Österreich an. Seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr zog er jedoch am 04.10.2017 wieder zurück.

1.7.2. Daraufhin wurde dem BF mit Schreiben des BFA vom 02.11.2017 im Rahmen des Parteiengehörs die behördlich beabsichtigte Vorgangsweise, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, vorgehalten.

1.7.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde im Wesentlichen gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.7.4. Am 21.03.2019 erfolgte die Abschiebung des BF nach Serbien auf dem Landweg.

1.8. Der BF ging im Bundesgebiet bereits ab 1997 verschiedenen - jeweils nur kurzfristige - Beschäftigungen bei diversen Dienstgebern nach und war nach im Juni 2011 erfolgter Wiedereinreise nach Ausreise am 23.04.2010 zuletzt zwei Wochen im Juni 2011 einem und daraufhin bis 12.01.2012 in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis. Die letzte Ehegattin des BF ist seit September 2008 im Bundesgebiet - von 2014 bis 2017 gewerblich selbstständig, ansonsten unselbstständig - erwerbstätig. Die erste Ehegattin des BF war bereits 1990 im Bundesgebiet erwerbstätig und geht nunmehr seit Juli 2018 einer laufenden Beschäftigung nach. Die älteste Tochter des BF aus seiner ersten Ehe war bereits 2012 erstmals im Bundesgebiet erwerbstätig und bezieht nunmehr Kinderbetreuungsgeld.

1.9. Mit Strafverfügung des zuständigen Magistrates vom 10.02.2014 wurde gegen den BF wegen Übertretung des Meldegesetzes eine Geldstrafe von EUR 100, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, verhängt.

1.9.1. Dieser Strafverfügung lag zugrunde, dass es der BF als Unterkunftnehmer und Meldepflichtiger in der Zeit vom 27.12.2013 bis 28.01.2014 trotz Aufforderung der zuständigen Magistratsabteilung unterlassen hat, die Aufgabe seiner Wohnung an der Adresse, an welcher er von 09.11.2011 bis 28.01.2014 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet war, der Meldebehörde zu melden, obwohl derjenige, der seine Unterkunft in einer Unterkunft aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist.

1.10. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar beginnend bereits 3 Jahren nach seiner Einreise in Bundesgebiet mit

* Urteil von Februar 2000 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 ATS (2.800 ATS), im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der Probezeitraum im Juli 2001 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die Geldstrafe im Juli 2003 endgültig nachgesehen wurde, mit

* Urteil von Juli 2001 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, "gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung", Fälschung besonders geschützter Urkunden und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt, und einer auf drei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei im Dezember 2001 der Rest der Freiheitsstrafe bedingt auf eine dreijährige Probezeit und im Dezember 2005 endgültig nachgesehen wurde, dann mit

* Urteil von Oktober 2007 wegen krimineller Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, daraufhin mit

* Urteil von März 2008 wegen gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges mit einem EUR 50.000 übersteigenden Schaden, wegen krimineller Vereinigung und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung versuchten schweren Diebstahls in einem EUR 50.000 übersteigenden Wert zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die vorherige strafrechtliche Verurteilung ergangen ist, mit

* Urteil von November 2012 wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, und mit

* Urteil von Dezember 2013 wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei diese Strafe gegen den BF als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die strafrechtliche Verurteilung davor ergangen ist und der BF im Februar 2019 unter Anordnung der Bewährungshilfe am 19.03.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen und im März 2019 die zuvor angeordnete Bewährungshilfe wieder aufgehoben wurde.

1.10.1. Der vorletzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat in (...) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung 8§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, in nachgenannten personellen Zusammensetzungen, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Fa. (..) AG mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die nachgenannten schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I./ weggenommen, nämlich

1./ Anfang Februar 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten (...), (...) und einem weiteren unbekannten Täter ca. 1.000 kg isolierte Kupferkabel in nicht mehr näher feststellbaren, jedoch insgesamt EUR 3.0000,00 jedenfalls übersteigenden Gesamtwert;

2./ Mitte Februar 2012 in zwei gesonderten Angriffen jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten (...), (..) und einem weiteren unbekannten Täter, ca. 1.000 kg isolierte Kupferkabel in einem nicht mehr näher feststellbaren, jedoch insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Gesamtwert;

3./ im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten (...) und (...),

a) um den 15. Februar 2012 etwa 600 kg isolierte Kupferkabel ineinem nicth mehr näher feststellbaren, jedoch insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Gesamtwert;

b) um den 20. Februar 2012 etwa 800 kg isolierte Kupferkabel in einem nicht mehr feststellbaren, jedoch insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Gesamtwert;

II./ wegzunehmen versucht, nämlich am 6. März 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten (..) und (...) isolierte Kupferkabel in einem jeweils EUR 3.000,00 übersteigenden Gesamtwert, wobei sie jedoch auf frischer Tat betreten wurden.

1.10.2. Der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2013 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, welche Strafe als Zusatzstrafe zu vorherigem Strafrechtsurteil ergangen ist, lag zugrunde:

Der BF hat am 01.01.2012 in (...) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit einem abgesondert verfolgten unbekannten Täter, mit Gewalt gegen (...)und (...) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Schlagstocks, fremden bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, EUR 11.700,- Bargeld, Schmuck und Münzen im Wert von EUR 59.233,- sowie diverse weitere Wertgegenstände im Wert von EUR 3.380,- weggenommen, indem sie über die Balkontüre in das Haus des Ehepaares (...) eindrangen, (...) mit dem mitgebrachten Schlagstock mehrere Schläge gegen den Kopf versetzten, sowie (...) und (...) fesselten und knebelten.

1.10.3. Das jeweilige Strafgericht wertete bei der Strafbemessung der vorletzten strafrechtlichen Verurteilung des BF "das umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb" "mildernd", demgegenüber "die wiederholten Angriffshandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die doppelte strafsatzbegründende Qualifikation sowie die einschlägigen Vorstrafen" "erschwerend", und bei der Strafbemessung der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF "keinen Umstand" "mildernd" und "die Verletzung des einen Opfers, das besonders brutale Vorgehen (Fesseln und Knebeln beider Opfer) sowie die einschlägigen Vorstrafen" "erschwerend". Im Berufungsurteil von 2013 wurde festgehalten, dass alle Strafzumessungsgründe mit zu berücksichtigen sind, die das Vorurteil betrafen und zusätzlich erschwerend auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sei.

1.10.4. Der BF wurde während seiner Strafhaft laut einer Besucherliste der betreffenden Justizanstalt im Zeitraum von 07.03.2014 bis 02.06.2017 regelmäßig von seiner letzten Ehegattin, seinen drei Töchtern und seiner Mutter besucht.

1.11. Vor ganzheitlichen Verbüßung seiner mit letztem Strafrechtsurteil von 2013 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren wurde der BF am 19.03.2019, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, vorzeitig aus seiner Strafhaft entlassen. "19.03.2022" war der geplante Entlassungstermin. Für die Probezeit wurde für den BF die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, die ambulante Spielsuchttherapie in Freiheit fortzusetzen, an näher bestimmten Adresse - bei der Mutter des BF - Wohnsitz zu nehmen und bezüglich aller Weisungen dem Gericht binnen einem Monat nach bedingter Entlassung, sodann vierteljährlich unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen.

Für die bedingte Strafhaftentlassung, die fortgesetzte Dauer der Probezeit sowie die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung der Weisungen erachtete das Strafgericht laut Gerichtsbeschluss über die bedingte Strafhaftentlassung folgende Umstände als maßgebend:

"massiv belastetes Vorleben, Rückfall nach BE, keine spezialpräventiven Gründe gegen BE, erstmals längere Haft, Verhalten entsprechend der Hausordnung, sehr gute Arbeitsleistung, 1 Ordnungswidrigkeit, Vollzugslockerungen ohne Zwischenfälle, Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gültig bis 23.4.2020, Stellungnahme der Dienste, Freigang seit September 2017 und JA und StA für BE".

Der BF wurde - kurze Zeit nach seiner bedingten Strafhaftentlassung am 19.03.2019 - am 21.03.2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

2. Zur Lage in Serbien

2.1. Grundversorgung/Wirtschaft/Sozilabeihilfen

Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 9.11.2017).

2.2.Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

2.2.3. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen beruhen auf diese Personen betreffende Zentralmelderegisterauszüge. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF und seiner Familienangehörigen ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.4. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das österreichische Strafregister getroffen werden. Die näheren Feststellungen zu den der vorletzten und der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Verwaltungsakt (AS 87f, 109f) bzw. zur Strafbemessung im letzten Strafrechtsurteil auch auf dem Berufungsurteil von 2013 (AS 133). Die in Strafhaft im Zeitraum von 07.03.2014 bis 02.06.2017 von seiner Mutter, seiner letzten Ehegattin und seinen drei Töchtern ergab sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Besucherliste vom 31.01.2018 (AS 59 ff).

Dass der im Februar 2014 auch wegen Übertretung des Meldegesetzes verwaltungsstrafrechtlich belangt und mit einer Geldstrafe von EUR 100,- bestraft wurde, beruht auf einer dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügung von Februar 2014 (AS 141).

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das AJ WEB - Auskunftsverfahren getroffen werden, ebenso wie die Feststellungen zur laufenden Beschäftigung seiner beiden ehemaligen Ehegattinnen und seiner ältesten Tochter aus erster Ehe. Dass der BF während seiner Strafhaft gearbeitet hat und auch Aussicht auf eine Arbeitsstelle nach Haftentlassung hatte, gab er selbst glaubhaft in seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 14.11.2017 nach Vorhalt der behördlich beabsichtigten Vorgangsweise an (AS 43). Ein Nachweis darüber liegt nicht vor.

2.2.6. Der Gerichtsbeschluss von Februar 2019 über die bedingte Strafhaftentlassung des BF am 19.03.2019 langte am 25.02.2019 beim BVwG ein. Die auf die bedingte Strafhaftentlassung des BF am 19.03.2019 folgende Abschiebung des BF in sein Herkunftsland am 21.03.2019 ergab sich aus einem Fremdenregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn (...)."

3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Da der BF nach seiner bedingten Strafhaftentlassung am 19.03.2019 am 21.03.2019 nach Serbien abgeschoben wurde und sich nunmehr nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, entfällt im gegenständlichen Fall ein Abspruch über Spruchpunkt I.

3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Im gegenständlichen Fall reiste der BF erstmals im Jahr 1991 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.1992 bei der zuständigen Bundespolizeidirektion einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, über welchen - auch im Beschwerdeverfahren - negativ entschieden wurde. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde ebenfalls - von der zuständigen Magistratsabteilung - abgewiesen.

Nachdem dem BF am 25.09.2002 ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt worden war, wurde nach rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF 2007, 2008 mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 24.09.2008, rechtskräftig mit 21.11.2008, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nachdem der BF am 23.04.2010 von der Justizanstalt, in welcher sich der BF befand, nach Serbien ausgeliefert worden war, reiste er am 06.06.2011 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am 13.10.2011 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nunmehr in § 60 und § 69 FPG geregelt ist. Im vorliegenden Fall geht es um ein im Jahr 2008 nach den - damaligen - §§ 60 Abs. 2 Z. 1, § 63 Abs. 1 FPG erlassenes (unbefristetes) Aufenthaltsverbot. Bezüglich vor der Fremdenrechtsnovelle 2011 erlassener Aufenthaltsverbote, wie im gegenständlichen Fall bezüglich des nach der alten Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erlassenen Aufenthaltsverbotes 2008, sieht die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG vor, dass diese bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben, jedoch nach § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben werden können (vgl. VwGH 28.08.2012, Zl. 2012/21/0159).

Es war zunächst zu fragen, ob gegen einen von einem alten Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ergehen dürfte. (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0050).

Im gegenständlichen Fall lagen dem 2008 gegen den BF unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbot seine vor Erlassung seines Aufenthaltsverbotes letzten strafrechtlichen Verurteilungen von Juli 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf die Probezeit von drei Jahren, von Oktober 2007 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, von März 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche unter Bedachtnahme auf das Urteil davor verhängt wurde, zugrunde.

Alle diese rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen erfüllen den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, wonach eine Freiheitsstrafe unter anderem dann von höchstens zehn Jahren zu verhängen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Das alte gegen den BF 2008 unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot weist jedenfalls eine zehnjährige Gültigkeit auf, wobei die Gültigkeit mit dem Ablauf des Tages seiner damaligen Ausreise am 23.04.2010 zu laufen begonnen hat.

Der nach Wiedereinreise gestellte Antrag des BF vom 13.10.2011 auf Aufhebung seines im Jahr 2008 rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde am 21.06.2012 von der zuständigen Bundespolizeidirektion abgewiesen. Nur für den Fall, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind, wäre es zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gekommen.

Der BF reiste daraufhin jedoch nicht aus, sondern verblieb trotz aufrechten bis 2020 gültigen Aufenthaltsverbotes weiterhin - illegal - in Österreich. Es war im Bundesgebiet nicht nur sein Aufenthalt, sondern auch sein weiteres Verhalten rechtswidrig. Er wurde im November 2012 und Dezember 2013 wegen verschiedener Straftaten zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Es wurde der Berufung gegen das Letzturteil von Dezember 2013 nicht Folge geleistet und das Ersturteil bestätigt.

Der BF meldete sich zwar am 01.06.2017 zur freiwilligen Rückkehr beim Verein Menschenrechte Österreich an, am 04.10.2017 jedoch wieder davon ab.

Fest steht, dass die Dauer des gegen den BF erlassenen am 21.11.2008 rechtskräftig gewordenen Aufenthaltsverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des BF am 23.04.2010 zu laufen begonnen hat und in Folge dessen zehnjähriger Gültigkeit bis 23.04.2020 aufrecht ist.

Der BF kehrte nach seiner Ausreise am 23.04.2010 im Juni 2011 wieder nach Österreich zurück und hatte dann von 06.06.2011 bis 09.11.2011 bei seiner Mutter und dann von 09.11.2011 bis 28.01.2014 an einer anderen Adresse seinen Hauptwohnsitz. Die Aufgabe der Unterkunft in dieser zuletzt genannten Wohnung gab der BF nicht rechtzeitig der Meldebehörde bekannt, obwohl derjenige, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der BF mit Strafverfügung von Februar 2014 zu einer Geldstrafe von EUR 100,00, im Nichteinbringungsfall sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft.

Während der Zeit seines Hauptwohnsitzes von 09.11.2011 bis 28.01.2014 an einer Adresse getrennt von seiner Mutter hat der BF im Jahr 2012 den strafrechtlichen Verurteilungen von 2012 und 2013 zugrundeliegende strafbare Handlungen begangen. Der BF wurde mit Strafrechtsurteil von 2012 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und mit Strafrechtsurteil von 2013 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, wobei diese letzte Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das davor ergangene Strafrechtsurteil von 2012 verhängt wurde. Der vorletzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2012 lag eine letzte strafbare Handlung von 20.02.2012 und eine letzte versuchte strafbare Handlung von März 2012 und seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von 2013 eine strafbare Handlung von 01.01.2012 zugrunde.

Während seiner Strafhaft von 25.02.2014 bis 19.03.2019 in der Justizanstalt, in welche er nach Haft von 08.03.2012 bis 16.03.2012 in einer und von 16.03.2012 bis 25.02.2014 in einer anderen überstellt wurde, wurde der BF nachweislich - laut einer für den Zeitraum von 07.03.2014 bis 22.06.2017 erstellten Besucherliste der betreffenden Justizanstalt vom 31.01.2018 - regelmäßig von seiner Mutter, seiner letzten Ehegattin und seinen drei Töchtern besucht, von seiner letzten Ehegattin zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter nachweislich zuletzt am 06.05.2016. Ein während der Strafhaft durch Besuche aufrecht gehaltener Kontakt zu Verwandte kann jedenfalls kein Naheverhältnis begründen. Eine berücksichtigungswürdige Nahebeziehung zu seinen Familienangehörigen hat außerdem bereits vor seiner Haft nicht bestanden, lebte der BF doch nach seiner Wiedereinreise im Juni 2011 doch nur anfangs drei Monate lang von 06.06.2011 bis 09.11.2011 mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammen, daraufhin jedoch ab 09.11.2011 getrennt von ihr an einer anderen Adresse, an welcher er von 10.02.2012 bis 05.02.2013 und von 13.05.2013 bis 09.08.2013 mit seiner letzten Ehegattin, mit welcher er eine 2012 geborene Tochter hat, in gemeinsamem Haushalt zusammen wohnte. Gleich nach der Wohnsitznahme des BF getrennt von seiner Mutter beging er am 01.01.2012 mit einem abgesondert strafrechtlich verfolgten Täter einen schweren Raub, danach machte er sich ab Anfang Februar 2012 durch mehrere schwere Diebstähle, zuletzt am 20.02.2012, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zusammen mit abgesondert strafrechtlich verfolgten Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung strafbar. Er begab sich demnach in ein kriminelles Umfeld, um sich auf rechtswidrige Weise - durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen -fortlaufende Einnahmen zu verschaffen.

Der BF befand sich nach seiner Wiedereinreise im Juni 2011 in einem zweiwöchigen Dienstverhältnis und war darauf ab 22.06.2011 bis 12.01.2012 bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt, danach im Bundesgebiet jedoch nicht mehr legal erwerbstätig. Vor Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses beging der BF am 01.01.2012 zusammen mit einem weiteren Täter einen schweren Raub.

Nachdem der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ab Anfang Februar 2012 mehrere schwere Diebstähle begangen hatte, versuchte er Anfang März 2012 einen weiteren schweren Diebstahl zu begehen. Kurz darauf am 08.03.2012 kam der BF wegen seines strafbaren Verhaltens in Haft.

Seine gesamte im Bundesgebiet gezeigte Verhaltensweise, sich nicht an österreichische Rechtsvorschriften zu halten und behördlichen Anordnungen zu folgen, und vor allem seine wiederholten strafbaren Handlungen wiegen bei der Interessensabwägung stark zu seinen Ungunsten.

Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF nach Wiedereinreise im Jahr 2011 im November 2012 wegen gewerbsmäßig schweren Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und im Dezember 2013 wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe - und auch die sonstige Verhaltensweise des BF, der nach Auslieferung nach Serbien am 23.04.2010 trotz bis 23.04.2020 aufrechten "Aufenthaltsverbots" im Juni 2011 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und nachdem sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes am 21.06.2012 abgewiesen worden war, illegal im Bundesgebiet verblieben ist und wegen Übertretung des Meldegesetzes mit Strafverfügung von Februar 2014 mit einer Geldstrafe von EUR 100 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden bestraft wurde, erfordern zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im gegenständlichen Fall jedenfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zumal auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre oder private Interessen des BF vorhanden sind.

Spruchpunkt II. war wegen bereits erfolgter Abschiebung des BF am 21.03.2019 derart abzuändern, dass anstelle einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG wegen nicht mehr aufrechten, sondern wegen Ausreise zurückliegenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen wird.

3.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat, wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht und war auch aus den aktuellen dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kein für den BF bestehendes Abschiebungshindernis erkennbar, wird der arbeitsfähige BF, der bereits im Jahr 2017 Rückkehrhilfe zur freiwilligen Rückkehr in Anspruch nehmen wollte, daraufhin jedoch wieder verzichtet hat, und in seinem Herkunftsstaat nach Pflichtschul- und Berufsschulbesuch eine Ausbildung zum Metalldreher und im Bundesgebiet eine Weiterbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer absolviert hat, bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat gesicherte Grundversorgung vorfinden und bis zur Wiedereingliederung, Arbeitsaufnahme und Selbsterhaltungsfähigkeit bei Bedürftigkeit auch Sozialhilfeleistungen erhalten können und jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenzbedrohende Notlage kommen.

Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder "

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen."

3.2.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab Folgendes:

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 5 Z. 1 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Im gegenständlichen Fall besteht bereits ein bis 23.04.2020 aufrechtes "Aufenthaltsverbot", das 2008 rechtskräftig erlassen und dessen Dauer ab Ausreise des BF am 23.04.2010 zu laufen begonnen hat.

§ 53 Abs. 1 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall unbedingt notwendig war, kann nach § 53 Abs. 1 FPG trotz bereits bestehenden bis 2020 aufrechten - 2008 verhängten - "Aufenthaltsverbots" somit zusammen mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden.

Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Einreiseverbotes auch gerechtfertigt ist.

§ 53 Abs. 3 FPG besagt, dass das Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wobei als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, insbesondere die in Ziffer 1 - 9 des § § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände zu gelten haben.

Im gegenständlichen Fall sah die belangte Behörde den Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG als erfüllt an. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt die Tatsache, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist", die Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der BF wurde zuletzt mit Strafrechtsurteil von 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Im gegenständlichen Fall ist der BF bereits im Jahr 2000 straffällig geworden. Auf seine erste rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Februar wegen Körperverletzung folgten weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen - im Juli 2001 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Hehlerei, im Oktober 2007 wegen krimineller Vereinigung, im März 2008 wegen schweren Betruges, und versuchten schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, welche strafrechtliche Verurteilungen zum gegen den BF im August 2008, rechtskräftig im November 2008, verhängten bis 2020 gültigen Aufenthaltsverbot geführt haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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