Entscheidungsdatum
22.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 1408566-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.05.2019, Zl. 781215702/180913558, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 03.12.2008 internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich nach dem Tod seines Vaters geweigert habe, dessen Rolle in einer okkulten Vereinigung zu übernehmen. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes samt Ausweisung in den Herkunftsstaat vom 11.08.2009 wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2010 bestätigt. Spätestens Anfang 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Nigeria aus und ließ sich dort einen Reisepass ausstellen. Mit diesem gelangte er am 26.02.2015 von Lagos nach Rom. Ein Monat später reiste er, aus Italien kommend, neuerlich in Österreich ein.
2. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung zugleich die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und wurde der Bescheid vom 11.07.2018 aufgehoben.
4. Seit 14.09.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 26.09.2018 stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Klagenfurt seine Frau und zwei Kinder habe. Mit diesen wolle er zusammenleben. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Biafra Gruppierung hätte er in seiner Heimat den Tod zu befürchten. Am 02.10.2018 ergänzte er, am 07.11.2014 verhaftet und zwei Monate festgehalten worden zu sein, drei Wochen darauf sei er wieder verhaftet worden, wobei ihm und 16 Anderen nach drei weiteren Wochen durch Bestechung die Flucht gelungen sei. Anschließend sei er von Togo nach Italien geflogen.
5. Am 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und ihm im Rahmen dieser Einvernahme mit mündlichem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. In der amtswegigen Beschwerde erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den VfGH mit Beschluss vom 26.11.2018, E4119/2018-15, abgewiesen. Ebenso erkannte der VwGH mit Beschluss vom 28.03.2019, Ra 2019/14/0065-6 der eingebrachten außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zu.
6. In der Folge wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.05.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, über deren Wahrheitsgehalt bisher noch keine Behörde oder Verwaltungsgericht abgesprochen habe. Es liege daher keine entschiedene Sache vor. Auch weise er darauf hin, dass sich in Nigeria seit dem Abschluss seines Asylverfahrens die Situation für die politische Biafra-Unabhängigkeitsbewegung drastisch verschlechtert habe. Außerdem komme ihm jedenfalls ein Recht auf humanitären Aufenthalt zu. Seine Kinder würden ihn dringend brauchen, da die Kindesmutter schwere Defizite aufweise und die Kinder daher im SOS Kinderdorf Lienz seien. Außerdem hätten sich seine Deutschkenntnisse in den letzten Monaten stark gebessert. Er spreche mittlerweile Deutsch auf B1-Niveau, auch wenn er derzeit kein entsprechendes Zertifikat vorweisen könne.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 03.12.2008 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum katholischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat zwei, 2010 und 2012 geborene Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die seit 2016 in einem Kinderdorf wohnen. Seine Kinder besucht er regelmäßig im Abstand von zwei Wochen.
Er hat mit der Mutter seiner Kinder im Zeitraum 2010 bis 2013 für insgesamt rund eineinhalb Jahre den Wohnsitz geteilt. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.10.2011 erfolglos eine Aufenthaltskarte als Angehöriger von Österreichern. Abgesehen von der Zeit seiner Schubhaft vom 14.09.2018 bis 18.10.2018 verfügt der Beschwerdeführer seit 09.02.2013 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet.
In Österreich weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen und tiefgreifenden integrativen Verfestigungen in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht auf.
Mit seinem Reisepass reiste der Beschwerdeführer am 30.01.2013 vom Flughafen Lagos mit unbekanntem Ziel ab, am 31.12.2014 reiste er an diesem Flughafen wieder in den Herkunftsstaat ein.
Er war bis 06.07.2016 Inhaber eines ungarischen Aufenthaltstitels "Kind mit EU-Bürger". Eine Verlängerung hat er nicht beantragt.
Er geht keiner versicherungspflichtigen Arbeit nach und bezieht keine Leistung aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer vermochte die Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich nicht nachzuweisen und ist von seiner Vermögenslosigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich nach dem Tod seines Vaters geweigert habe, dessen Rolle in einer okkulten Vereinigung zu übernehmen. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes samt Ausweisung in den Herkunftsstaat wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2010 bestätigt.
Spätestens Anfang 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Nigeria aus und ließ sich dort einen Reisepass ausstellen. Mit diesem gelangte er am 26.02.2015 von Lagos nach Rom. Ein Monat später reiste er, aus Italien kommend, neuerlich in Österreich ein.
Im gegenständlichen, am 26.09.2018 gestellten Folgeantrag wurde von ihm vorgebracht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Biafra Gruppierung den Tod in seiner Heimat zu befürchten habe.
Das Fluchtvorbringen im gegenständlichen Folgeantrag weist keinen glaubhaften Kern auf.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 19.12.2010 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.
Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis vom 19.12.2010 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 06.05.2019 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht strafbar. (AA 21.11.2016). Durch den am 07.01.2014 bundesweit in Kraft getretenen "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Auch wenn das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt hat, resultierte die Rechtsänderung aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung gezeigt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kon-takt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmög-lichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). In einer Gesamtbetrachtung ist zu sagen, dass es im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle gekommen ist. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖBA 9.2016).
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, wurde von ihm im Rahmen seiner Beschwerde überdies auch nicht bestritten.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Dass er seit 09.02.2013 - abgesehen von der Schubhaft - nirgends im Inland mehr gemeldet ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2019.
Dass der Beschwerdeführer keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht sowie keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17.07.2019 und einer Abfrage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.07.2019. Aus diesen Überlegungen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und tätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine Ausführungen zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 17.07.2019.
2.2. Zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz und seinem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zu den beiden Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnommen.
Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass er sich nach dem Tod seines Vaters geweigert habe, dessen Rolle in einer okkulten Vereinigung zu übernehmen. Am 07.11.2014 sei er verhaftet und zwei Monate festgehalten worden, drei Wochen darauf sei er wieder verhaftet worden, wobei ihm und 16 Anderen nach drei weiteren Wochen durch Bestechung die Flucht gelungen sei. Anschließend sei er von Togo nach Italien geflogen.
Diesem Fluchtvorbringen, spricht die belangte Behörde zu Recht jegliche Glaubhaftigkeit ab.
So ist es insbesondere nicht möglich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zwei Monate ab dem 07.11.2014 inhaftiert war und währenddessen am 31.12.2014 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat einreiste.
Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, eines glaubhaften Kerns entbehren.
Des Weiteren kann von dem erkennenden Gericht keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, festgestellt werden. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet, sondern brachte der Beschwerdeführer vielmehr lediglich allgemein vor, dass sich die Lage in Nigeria für Biafra-Anhänger verschlechtert habe.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ungeachtet dessen, ist der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegengetreten.
Aufgrund der der kurzen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrages keinen glaubhaften Kern aufweist.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen ist.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2009 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, da die Kinder nach der ersten negativen Entscheidung der belangten Behörde vom 11.08.2009 geboren wurden. Insbesondere hielt sich der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2010 bis zu seiner Ausreise im Bundesgebiet 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und er seiner Ausreisverpflichtung nicht nachkam.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zunächst ist hinsichtlich des Familienlebens auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Nr 6833/74, Marckx).
Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, Nr. 12.738/10, J. gegen die Niederlande: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der gegenständliche Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor:
Der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes auf einem unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz fußt. Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (jedenfalls) von der belangten Behörde bereits negativ entschieden war und der Ausgang seines Rechtsmittelverfahrens sehr unsicher war. Die Geburt der Kinder erfolgte zu Zeitpunkten, indem das Asylverfahren bereits negativ entschieden war.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen, da sie österreichische Staatsangehörige sind und die Kindesmutter obsorgeberechtigt ist. Gegen das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens spricht auch der Umstand, dass die Kinder aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse seit 2016 in einem SOS Kinderdorf aufwachsen.
Hinzu kommt, dass - wie das Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Entscheidung vom 11.10.2018, GZ: I419 1408566-2/4E ausführte - de facto kein gemeinsames Familienleben geführt wird. Dies mag der Beschwerdeführer - im Hinblick auf seien im Vorverfahren diesbezüglich festgestellten widersprüchlichen Angaben, der nach wie vor fehlenden Wohnsitzmeldung im Inland und der Unterbringung der minderjährigen Kinder in einem Kinderdorf - in seinen Beschwerdeausführungen, wonach es sich bei der Besuchshäufigkeit um einen offensichtlichen Irrtum des SOS Kinderdorfes handle und er monatlich rund 150 Euro für seine Besuche der Kinder ausgebe, nicht entkräften. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zu diesen lediglich im Abstand von zwei Wochen persönlichen Kontakt pflegt und aufgrund des jungen Alters der beiden Kinder von keinem Naheverhältnis von erheblicher Intensität ausgegangen werden. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine besondere Abhängigkeit der Kinder von dem Beschwerdeführer hindeuten würden, welche eine Trennung auf Zeit überhaupt verunmöglichen würde. So ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers und dafür, wie sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich und in weiterer Folge auch jenen der Kinder finanziert bzw. finanzieren will.
Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach Nigeria möglich und auch zumutbar den Kontakt zu seinen beiden Kindern weiter aufrecht zu erhalten, sowie von Nigeria aus legal und über eine Antragstellung bei einer österreichischen Auslandsvertretung in Nigeria nach Österreich einzureisen, um seine Kinder zu besuchen. Aus Sicht des Kindeswohls sind mit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers keine Nachteile oder Einschränkungen verbunden, sodass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Art 8 EMRK führt.
Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen seit dem Jahr 2008 andauernden Aufenthalt - welcher jedoch für mindestens zwei Jahre unterbrochen wurde und welcher aufgrund der fehlenden Wohnsitzmeldung seit 09.02.2013 nicht nachvollzogen werden kann - einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer konnte keine Deutschkenntnisse in Form von Sprachzertifikaten nachweisen, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass sich seine Deutschkenntnisse in den letzten Monaten stark gebessert hätten, so ist dieser Umstand für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Außerdem bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann daher jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.7. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII: des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs .3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
§ 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt.
Nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot.
Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs. 2 FPG. Dies erfolgte zu Recht. Mit der vorliegenden - berechtigten - Rückkehrentscheidung geht - wie oben dargelegt - zu Recht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einher. Zudem widersetzte sich der Beschwerdeführer seit Jahren aufgrund des Bescheides vom 11.08.2009 verfügten rechtskräftigen Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Zum Anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG wegen seiner Mittellosigkeit (vgl. dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Der Beschwerdeführer bezieht keine Grundversorgung und geht auch keiner legalen Beschäftigung nach. Er vermochte somit nicht nachzuweisen, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziert und ist somit von seiner Mittellosigkeit auszugehen.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt.
Zu prüfen ist weiters, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, d