Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2136164-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/1R, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 26.08.2018, Zl. IFA: 1032415310 VZ: 180722078, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 03.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vom Stamm der Kaisy Kerui abstamme, er nicht gläubig sei und mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und ihm deswegen eine Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Der Erstantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2018 als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2. Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Fluchtvorbringen nach wie vor aufrecht sei und ihm daher eine Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Außerdem habe ein Freund aus dem Irak ihm gesagt, dass sein Name noch immer auf der Liste von gesuchten Personen der Miliz "Asaib Ahl Al Haq" stehe. Sein Asylgrund sei weiterhin aufrecht.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte er insbesondere aus, dass er seit fast vier Jahren in Österreich lebe, sozial integriert sei und auch Sprachkurse besucht habe. Auch könne es dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keiner Beschäftigung nachgegangen sei, für die er keine Bewilligung gehabt habe. Von "entschiedener Sache" könne nicht gesprochen werden, da das Vorbringen über den Aushang der Liste ein neues Element darstelle.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I422 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volks- und der islamischen Glaubensgruppe. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hat in Bagdad sechs Jahre lang die Grund- und drei Jahre lang die Mittelschule sowie drei weitere Jahre das Gymnasium besucht. Von 2006 bis 2014 arbeitete der Beschwerdeführer als Bäcker.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern. Diese halten sich zwischenzeitig in der Türkei auf. Die weitere Familie des Beschwerdeführers bestehend aus einem Onkel väterlicherseits, einer Tante väterlicherseits, sechs Onkel mütterlicherseits und sieben Tanten mütterlicherseits lebt nach wie vor im Irak.
Der Beschwerdeführer verließ gegen September legal den Irak und reiste spätestens am 03.10.2014 illegal nach Österreich ein und hielt sich zwischenzeitlich im Juni 2016 für ca. eine Woche in Deutschland auf, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er führt seit ca. März 2017 eine Beziehung mit einer syrischen Staatsangehörigen, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgebliche und tiefgreifende Integration in Österreich auf. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse (Niveau A1 und A2) und ging gemeinnützigen Tätigkeiten nach (Reinigungsarbeiten für eine oberösterreichische Gemeinde, Tätigkeiten für eine Kirche, Tätigkeit in der Kleidersortierung). Zudem unterstützter in seiner Freizeit einem gehbehinderten Freund und dessen gehbehinderten Frau und geht zudem ins Fitnessstudio.
Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht in Österreich keiner aufrechten Beschäftigung nach. Die Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren vor, dass ihm aufgrund seiner liberalen Einstellung eine Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Er sei nicht praktizierender Moslem und habe auch für die Amerikaner gearbeitet und sei dies der Grund, weshalb er bedroht worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018, GZ: L524 2136164-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.
Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Asylgrund weiterhin aufrecht sei. Außerdem habe ihm ein Freund eine Liste der gesuchten Personen der Miliz "Asaib Ahl Al Haq" übermittelt, auf welcher er stehe.
Auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 16.08.2018 und vom 24.08.2018 lassen sich keine Aspekte des Privat- und Familienlebens erkennen, welche nicht bereits im ersten Asylantrag mitberücksichtig wurden.
Es liegt keine wesentliche Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.
Auch in Bezug auf die Situation im Irak war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 26.08.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak (Stand 18.05.2018) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist in Abgleich und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte auch keine entscheidungswesentliche nachteilige Änderung der Lage im Irak bekannt geworden.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zum Erstantrag des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den Bescheid vom 02.09.2016, Zl. 1032415310 - 140034466 und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers, dem Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlcihen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2018, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, GZ: Ö524 2136164-1/13E sowie dem gegenständlichen Folgeantrag vom 31.07.2018 und dem darin erstatteten Vorbringen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde sowie in den angefochtenen Bescheid vom 26.08.2018, Zl. IFA:
1032415310, VZ: 180722078 - EAST-WEST und den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Irak, in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS) sowie das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, wurde von ihm im Rahmen seiner Beschwerde nicht bestritten und leitet sich daraus die Feststellung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit ab.
Die Feststellungen betreffend seine legale Ausreise und seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Irak in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie im Zuge seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der von ihm absolvierten Deutschkurse sowie seiner gemeinnützigen Tätigkeiten liegen die entsprechenden Nachweise im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein.
Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.05.2019 und ist durch einen aktuellen Auszug der Sozialversicherungsträger belegt, dass er in Österreich keiner aufrechten Beschäftigung nachgeht und vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht nachweisen, wie er sich seinen Aufenthalt in Österreich finanziert.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 28.05.2019.
2.2. Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den beiden Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
In seinem Fluchtvorbringen stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf solche Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben, von ihm im vorgegangenen Asylverfahren auch vorgebracht und in der ersten rechtskräftigen Entscheidung bereits mitberücksichtigt wurden.
Auch die von dem Beschwerdeführer neu ins Treffen geführte und vorgelegte Liste, auf welcher er stehe, die bereits im Jahr 2017 ausgehängt worden sei und welche ihm ein Freund nach Abschluss seines ersten negativen Asylverfahrens geschickt habe, stellt jedenfalls kein wesentliches neues Sachverhaltselement dar. So sei diese Liste von der Gruppe "Asaib Ahl Al Haq" erstellt und bereits im Jahr 2017 ausgehängt worden. Es handelt sich somit um jene schiitische Miliz, deren Verfolgung der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz behauptete. Seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren die Glaubhaftigkeit versagt.
Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf diese Liste angemerkt, dass es dem erkennenden Gericht des Weiteren - ebenso wie der belangten Behörde - insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Freund des Beschwerdeführers die Liste - welche nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit 2017 ausgehängt worden sei - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Beschwerdeführer übermittelte sondern erst just nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens. Unklar bleibt schließlich auch der Umstand, ob der Freund des Beschwerdeführers diesem die Liste von sich aus übermittelte oder ob der Beschwerdeführer mit diesem nach negativen Abschluss seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz in Kontakt trat. Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben.
Dass hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine Änderungen eingetreten sind, resultiert aus seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 16.08.2018 und vom 24.08.2018.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die unter Punkt 1.3 getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.05.2018; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Inhalt der Länderberichte und deren Quellen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht angefochten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren und von diesem auch vorgebracht wurden sowie von der belangten Behörde geprüft wurden, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.218, Ra 2018/01/0461-5 darauf hingewiesen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens dererartiger Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zum Irak auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der eine mehrjährige Schulbildung aufweist und der bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre in einer Bäckerei gearbeitet hat. Es ist daher auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr eine adäquate Beschäftigung finden wird können, mit der er sich seinen Lebensunterhalt und seine Existenz im Irak sichern kann. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich und vor allem auch nicht nachteilig geändert hat. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer im Irak nach wie vor über ein familiäres Auffangnetz.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen ist.
3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Insbesondere hielt sich der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 12.04.2018 bis zur Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 31.07.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Auch hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Beziehung zu einer Frau ist auszuführen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich der Beschwerdeführer und seine Freundin des unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Des Weiteren ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen, dass eine Beziehung von maßgeblicher Intensität nicht besteht. Was die Fortführung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anbelangt, wird diese im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auf brieflichem, telefonischem oder elektronischen Wege möglich sein. Ungeachtet dessen darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass seine Beziehung bereits im Erstverfahren berücksichtigt und deren Schutzwürdigkeit bereits verneint wurde.
Des Weiteren liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen knapp fünf Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer durchaus Integrationsbemühungen zeigte, indem er etwa Deutschkurse erfolgreich absolvierte und sich gemeinnützig betätigte, und diese Bemühungen positiv bewertet, so kann doch von einer Integration von maßgeblicher Intensität nicht gesprochen werden.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).
Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Außerdem bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Irak, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Darüber leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers im Irak und verfügt er daher über familiäre Kontakte. Im gegenständlichen Fall kann daher jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.
Sohin war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr dort nicht seine existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Der Beschwerdeführer leidet an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und verfügt über familiären Anschluss. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005.
Sohin war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
§ 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt.
Nach Art 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot:
Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs. 2 FPG. Dies erfolgte zu Recht. Mit der vorliegenden - berechtigten - Rückkehrentscheidung geht - wie oben dargelegt - zu Recht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einher. Zudem widersetzte sich der Beschwerdeführer einer verfügten rechtskräftigen Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Im gegenständlichen Fall wurde nämlich der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018 abgewiesen und die mit Bescheid der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung vom 02.09.2016 bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses verblieb der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der ihm eingeräumten 14 Tage im Bundesgebiet und stellte schließlich am 31.07.2018 seinen zweiten (letztlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG wegen seiner Mittellosigkeit (vgl. dazu VwGH 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner aufrechten Beschäftigung nach und vermochte in seinem Verfahren die Sicherung seines Aufenthaltes in Österreich nachweisen.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl § 53 Abs 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt.
Zu prüfen ist weiters, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs 2 FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Wie die belangte Behörde zutreffen ausführt, vermag die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer beschäftigt mit seinem rechtsmissbräuchlichen Asylantrag nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem er weiter Grundversorgung bezieht, kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -Vertretung in Anspruch nimmt udgl. Zudem trägt sein Verhalten dazu bei, in der Bevölkerung ein negatives Bild von Asylwerbern zu bieten und damit den Eindruck zu erwecken, Asylwerber könnten das Fremden- und Migrationsrecht durch die normative Kraft des Faktischen aushebeln. Dies kann zu erheblichen Spannungen in der Bevölkerung, zu Unmutsäußerungen gegenüber Fremden, ja sogar zu fremdenfeindlichen Akten führen. Zudem führt jeder Missbrauch zu Flärten, die auch jene zu spüren bekommen, die rechtmäßig um Asyl angesucht haben. Berechtig weist die belangte Behörde daraufhin, dass gerade in Zeiten eines Migrantenstromes nach Mitteleuropa Asylmissbrauch nie als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gesehen werden kann. Es besteht ein grundsätzliches, ernst zu nehmendes Interesse, ein über die Dauer eines Asylverfahrens hinausgehendes Verfestigen des Aufenthaltes von Personen, die sich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Aus dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers, wiederholt und unbeeindruckt von allen Entscheidungen unberechtigte und missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängte. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist abzuleiten, dass er auch weiterhin rechtsmissbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz stellen wird, um seine Abschiebung in den Irak zu hintertreiben und so weiterhin in Österreich zu verbleiben.
Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Die Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Asyl-, Fremden- und Migrationsrechts kann angesichts einer solchen Gefahrenprognose nicht für den Beschwerdeführer ausgehen. Mit dem Einreiseverbot kann effektiv verhindert werden, dass der Beschwerdeführer weiter sein schädliches Verhalten ausübt. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Einreiseverbotes.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde ohnehin nur mit zwei Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem vage gehaltenen Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2136164.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020