Entscheidungsdatum
24.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I416 2009355-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2014, Zl. XXXX, und in weiterer Folge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2015, Zl. I403 2009355-1/7E; negativ entschieden wurde.
2. Am 18.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2018; Zl: XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018, Zl. I404 2009355-3/3E, als unbegründet abwiesen.
3. Am 06.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
4. Mit Verbesserungsauftrag und Gewährung des Parteiengehörs vom 06.12.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ihren Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Komme die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 nicht nach, wäre ihr Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen.
5. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelte fristgerecht am 02.01.2019 eine schriftliche Begründung ihres Antrages. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich seit der Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018 vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich ihrer Integration im Bundesgebiet ergeben haben. Die Beschwerdeführerin habe die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 erlernt, sie besuche das XXXX, lebe in einer ortsüblichen Unterkunft, sei in ihre Kirchengemeinde tief eingebunden und dort auch freiwillig tätig, wie sie auch bereits zwei Jahre lang freiwillig bei der XXXX gearbeitet habe. Eine intensive Integration der Beschwerdeführerin sei daher gegeben und es habe sich seit der Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ergeben. Weiters wurde um eine Fristerstreckung von zwei Wochen zur Vorlage weiterer Unterlagen ersucht.
6. Mit Urkundenvorlage vom 17.01.2019 wurden eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine eidesstattliche Alterserklärung betreffend die Beschwerdeführerin, ein Schreiben der Nigerianischen Botschaft in Wien, sowie folgende weitere Unterlagen vorgelegt: die Kopie einer edu.card des XXXX, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 26.01.2016, ein ÖSD Zertifikat B1 vom 02.06.2017, einen zmr-Auszug vom 25.01.2018, ein Krankenversicherungsbeleg vom 29.04.2014, ein undatiertes Empfehlungsschreiben der Pfingstkirche XXXX, drei private Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung der XXXX vom 13.05.2015 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Nähprojekt, eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 06.09.2018, und ein Arztbrief des XXXX vom 20.05.2016.
7. Mit Schreiben vom 11.03.2019 entschuldigte sich die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an einer für den Folgetag anberaumten niederschriftlichen Einvernahme und übermittelte eine ärztliche Bescheinigung vom 07.03.2019.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
9. Am 02.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie erklärte, das Land nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens aufgrund eines Unfalles im Jahr 2016 nicht verlassen zu haben. Sie habe ein Implantat gebraucht (Anmerkung: Verplattung am rechten Unterschenkel), dann sei ihr die Versicherung weggenommen worden und es habe keine weiterführende Operation durchgeführt werden können. Sie sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, in Österreich leben keine Familienangehörigen und sie sei derzeit in keiner Beziehung. Vor ihrem Unfall habe sie über zwei Jahre ehrenamtlich im Rahmen eines Nähprojektes bei der XXXX gearbeitet. Danach habe sie Deutschkurse gemacht. Sie lebe unentgeltlich bei einer afrikanischen Familie. Wenn sie einen Aufenthaltstitel für Österreich bekäme, würde sie arbeiten um sich alles zu finanzieren. Sie habe keinen Arbeitsvorvertrag, aber eine mündliche Einstellungszusage. Sie spreche Deutsch auf Niveau B1. Eine Rückkehr in die Heimat wäre furchtbar für sie. Erstens bestehe die Gefahr, dass sie umgebracht werde und zweitens habe sie kein Geld und könnte sich nicht um die notwendige Operation kümmern.
10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.06.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.12.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.
11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.07.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet und es liegen vielfache Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich ihrer Integration vor, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2014 sowie am 18.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz, die rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Sie ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018, Zl. I404 2009355-3/3E, rechtskräftig seit 01.06.2018) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2016 in Folge eines gebrochenen Beines im XXXX einer Operation unterzogen und wurde ihr ein Implantat (Schrauben) eingesetzt. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig.
Vor ihrer Ausreise war die Beschwerdeführerin in Lagos wohnhaft und hat als Lehrerin gearbeitet. In Nigeria leben ihre Mutter und neun Geschwister.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und für niemanden sorgepflichtig. In Österreich hat sie keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, ist weder kranken- noch sozialversichert und lebt unentgeltlich bei einer afrikanischen Familie.
Aus der Begründung des Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 25.05.2018 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Da die Beschwerdeführerin entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht ihre Identität nicht fest. Zum Beweis ihrer Identität legte sie lediglich eine nigerianische Geburtsurkunde, aber keinen Reisepass vor.
Die Feststellung zu ihren negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu I403 2009355-1 und I404 2009355-3.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass dieser - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt.
Dass gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018, Zl. I404 2009355-3/3E; dieser Umstand blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde sowie einem Arztbrief des XXXX. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die entsprechende Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen.
Die Angaben zu ihrer Person, zu ihrer Beschäftigung in Nigeria als Lehrerin, zu ihrer Familie in Nigeria und zu ihren Lebensumständen in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorverfahren, sowie im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung, dass sich im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 25.05.2018 der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Abgleich des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu I404 2009355-3 mit den nun vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben.
An den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.05.2018, Zl. I404 2009355-3/3E, hat sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 14.06.2019 nichts geändert. Nach wie vor ist die Beschwerdeführerin ledig, für niemanden sorgepflichtig, hat sie im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Bereits zum Zeitpunkt der Vorentscheidung hatte sie die ÖSD Prüfung B1, positiv absolviert, war Mitglied einer Kirchengemeinde und in ein XXXX-Projekt eingebunden. Dass sie zudem ihre B1 Prüfung, die sie bereits am 02.06.2017 bestanden hat, erstmalig im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorlegt, kann schon aus diesem Grund keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellen und hat sie durch die Nichtvorlage dieses Zeugnisses ihre Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, dies insbesondere auch dadurch, dass sie selbst auf die Frage der belangten Behörde nach ihren Deutschkenntnissen im Rahmen ihrer Einvernahme diese unerwähnt ließ. Auch die Verletzung ihres Knöchels wurde schon im Vorverfahren gewürdigt. Zusammengefasst wurden - abgesehen von einer Inskription der Beschwerdeführerin am XXXX, die jedoch keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung darstellt - keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nach Rechtskraft der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung entstanden wären. Sämtliche sonstigen von ihr im Zuge der Antragsstellung vorgelegten Beweismittel beziehen sich auf vor diesem Datum entstandene Umstände und wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2018 entsprechend berücksichtigt, bzw. wurden bereits vorhandene Unterlagen (Deutsch B1) in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht vorgelegt.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1-9) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11-12...)
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lautet:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 3 und 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:
Rückkehrentscheidung
§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Schließlich bestimmt § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht. Gegen die Beschwerdeführerin sei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG gehe ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar, dass der neue (Abs. 10) im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Die belangte Behörde hat gegen die Beschwerdeführerin am 06.03.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2018 bestätigt worden. Im vorliegenden Fall ist die Behörde nunmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sich der maßgebende Sachverhalt seither nicht geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet bzw. aufgezeigt. Fast alle vorgebrachten Umstände waren von der belangten Behörde sowie Bundesverwaltungsgericht bereits in ihren früheren Entscheidungen berücksichtigt worden, bzw. ist deren Nichtvorlage (B1 Prüfung) in ihrem vorangegangen Asylverfahren ihr zuzurechnen.
Einzig die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 03.09.2018 das XXXXCollege XXXX besucht, ist sohin neu hinzugekommen, dies allein begründet jedoch keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes.
Auch bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:
• Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087 dar.
• Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch den Fremden können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK nach sich ziehen.
• Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
• Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt.
• Erk. vom 30.07.2014, 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen.
Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (s. auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erk. des VwGH ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthalts bewusst war und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch ihr beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die Beschwerdeführerin ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch ist hierzu zum einen festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken vermögen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029)
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie über eine mündliche Einstellungszusage verfüge, so ist dazu auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Der Beschwerdeführerin wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen, gewährt. Auch in ihrem Beschwerdevorbringen vom 11.07.2019 wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten auch dann für die Beschwerdeführerin kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, geänderteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2009355.4.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020