Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I422 1317049-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, Herrengasse 12/I, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019, Zl. 770939307-190390552/BMI-BFA_KNT_AST_01, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.04.2019 und mittels persönlichem Antrag vom 15.04.2019 stellte der Beschwerdeführer eine Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Zugleich wurde im Schriftsatz seines Rechtsvertreters der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt, da ihm die Vorlage eines durch seinen Herkunftsstaates Nigeria ausgestellten Reisedokumentes bzw. einer Geburtsurkunde nicht möglich sei.
2. In Ermangelung der Vorlage relevanter Unterlagen forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 23.04.2019 zur Beibringung eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde, eines Lichtbildes des Beschwerdeführers sowie den Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und den Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt.
3. Der Beschwerdeführer reichte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.04.2019 ein Konvolut an Unterlagen nach.
4. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2019, Zl. 770939307-190390552/BMI-BFA_KNT_AST_01, wies diese den Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde nicht festgelegt (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
5. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 09.10.2007 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich mit einigen kurzen Unterbrechungen wegen unbekannten Aufenthaltes seit ca. elf Jahren und zehn Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Aufgrund seines in Österreich - letztlich unbegründeten - Antrages auf internationalen Schutz war er seit seiner ersten Asylantragstellung vom 09.10.2007 bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2018, GZ: I406 1317049-2/25E aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Nigeria entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria von 1991 bis 1997 die Grundschule und verdiente sich bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat, der Aufenthaltsort seiner Geschwister ist ihm nicht bekannt, seine Mutter ist verstorben.
Aus einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen hat der ledige Beschwerdeführer einen minderjährigen Sohn. Eine ebenfalls aus der Beziehung stammende Tochter ist verstorben. Sein Sohn lebt mit der Kindesmutter nicht in Österreich und hat der Beschwerdeführer zu seinem Sohn telefonischen Kontakt. Ein darüberhinausgehendes Familienleben liegt nicht vor und hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist gegeben und hat er durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt. So verfügt er über fortgeschrittene Deutschkenntnisse und er besuchte eine Reihe von Deutschkursen. Der Beschwerdeführer absolvierte einen Erst-Hilfe-Grundkurs beim österreichischen Roten Kreuz, einen Basis-Bildungskurs im Bereich Mathematik und im Bereich "Alpha-Aufbaustufe" des Vereins ISOP, eine Integrationsprüfung zur Sprachkompetenz (Niveau A2), Werte- und Orientierungswissen des Österreichischen Integrationsfonds. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben und einen aktuellen Arbeitsvorvertrag mit einem Personalleasing-Unternehmen datieren mit April 2019 in Vorlage. Zudem pflegt der Beschwerdeführer Bekanntschaften, insbesondere zu einer österreichischen Familie hält er engen Kontakt und wird von dieser auch finanziell unterstützt. Auch ist er Mitglied der "Edo Community Kärnten". Doch auch wenn er um eine Integration bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen und tiefgreifenden Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit und nach und befindet sich auch derzeit in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er befand sich von seiner Einreise bis zum 01.12.2018 in der Grundversorgung und verdiente sich ein geringfügiges Einkommen durch Straßenzeitungsverkauf hinzu.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.10.2014, 006 U 164/2014d wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Gebrauches eines fremden Ausweises nach § 231 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes wurde dem Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019, Zl. 770939307/181172670/BMI-BFA_STM_RD, aufgetragen, sich am 25.01.2019 persönlich bei der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien einzufinden. Dieser Ladung ist der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Einem neuerlichen Ladungstermin am 24.05.2019 ist der Beschwerdeführer gefolgt und wurde er von einer Delegation seines Herkunftsstaates als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.04.2019 und mit persönlich unterfertigten Formularvordruck vom 15.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragte der Beschwerdeführer zugleich auch die Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. Der Beschwerdeführer legte kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde und auch kein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument vor. Entgegen dem Vorbringen - wonach ihm aufgrund der fehlenden Registrierung seiner Geburt die Beibringung der beiden zuvor genannten Dokumente nicht möglich sei - ist die Erlangung eines nigerianischen Reisepasses auch ohne Vorlage einer Geburtsurkunde möglich bzw. kann bei den nigerianischen Behörden ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument beantragt werden. Ein gegenteiliger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer vermochte weder den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, noch über einen alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz nachweisen und ist auch nicht gesichert, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 12.04.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalte der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde auch noch Einsicht genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zum vorangegangenen Asylverfahren I406 1317049-2. Des Weiteren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt noch Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) sowie einem Auszug des Sozialversicherungsträgers eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Einreise, Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für die Feststellung, dass seine Mutter verstorben ist und er keinen Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat hat, da ihm der Aufenthaltsort seiner Geschwister nicht bekannt ist.
Die Feststellungen zu seinen und familiären und privaten Verhältnissen in Österreich ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im vorangegangen Asylverfahren. Demzufolge führte der Beschwerdeführer eine mehrjährige Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und entstammt daraus ein Sohn und eine mittlerweile verstorbene Tochter. Aus dem Ermittlungen zum abgeschlossenen Asylverfahren ergibt sich, dass die Kindesmutter in weitere Folge mit dem gemeinsamen Kind nach Deutschland zog, sie den Kontakt zum Beschwerdeführer abbrach und er seinen Sohn zuletzt im August 2017 sah und mittlerweile wieder ein telefonischer Kontakt besteht.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vorangegangenen Asylverfahren vorgelegten Unterlagen (Nachweise über den Besuch mehrerer Deutschkurse des Vereins ISOP, Bestätigung des Roten Kreuzes, Bestätigung des Vereins ISOP über den Besuch eines Basis-Bildungskurses im Bereich Mathematik und im Bereich "Alpha-Aufbaustufe" und eine Mitgliedsbestätigung der "Edo Community Kärnten".) sowie den im gegenständlichen Antrag vom 12.04.2019 und in seiner Stellungnahme vom 29.04.2019 (Empfehlungsschreiben vom 26.04.2019, Kopie der ecard, Arbeitsvorvertrag mit einem Kärntner Personalleasing-Unternehmen vom 25.04.2019, Meldebestätigung, dem Zeugnis zur Integrationsprüfung des Österreichischen Integrations Fonds datierend vom 02.04.2019, eine Wohnrechtsvereinbarung und ein Mietvertrag) vorgelegten Unterlagen. Besondere Tatsachen im Hinblick auf ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration bzw. besonders enge Beziehungen in Österreich kamen in diesem Zusammenhang und vor allem auch im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht hervor.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er sich auch derzeit in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet, er sich von seiner Einreise bis zum 01.12.2018 in der Grundversorgung befand und sich ein geringfügiges Einkommen durch Straßenzeitungsverkauf hinzuverdiente, resultiert aus seinen eigenen Angaben und der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Sozialversicherungsträgers.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung hinsichtlich der der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind durch den Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019, Zl. 770939307/181172670/BMI-BFA_STM_RD und einer internen Aktennotiz der belangten Behörde belegt.
Die gegenständlichen Antragsstellungen und die tatsächlich vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Darin verwies der Beschwerdeführer allgemein, dass er bislang weder über einen Reisepass noch über eine Geburtsurkunde verfügt habe. Ihm sei in Ermangelung der Registrierung seiner Geburt die Ausstellung und Beibringung der der erforderlichen Dokumente deshalb auch nicht möglich. Dieser Einwand geht jedoch ins Leere. Laut den offiziellen Anforderungen der nigerianischen Behörde (Nigerian Immigration Service, https://immigration.gov.ng/standard-passport/) kann zur Erlangung eines Reisepasses, entweder ein Geburtsurkunde ("Birth Certification") oder alternativ dazu eine mit einem Lichtbild versehene, gerichtlich beeidete Altersbestätigung ("Age Declaration attached with one passport-sized photograph and duly endorsed by a Commissioner for Oaths") vorgelegt werden. Für nigerianische Staatsangehörige, deren Geburt nicht registriert wurde, gibt es zwar keine Möglichkeit sich nachträglich registrieren zu lassen, allerdings kann die Geburt in Nigeria durch einen sogenannten "Letter of Attestation" bestätigt werden (National Population Commission, https://nigeriacrvs.gov.ng/ bzw. https://nigeriacrvs.gov.ng/document_manager/attestation_application/faqs). Die Vorlage eines derartigen "Letter of Attestation" entspricht somit einem der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokument. Ungeachtet dessen stellt die nigerianische Botschaft in Wien selbstverständlich Reisepässe an ihre Staatsbürger aus. Einen Nachweis wonach ihm die nigerianische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellt, erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen des erkennenden Richters aus anderen Verfahren Nigeria betreffend (vgl. BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen Beschwerdeführer unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Somit ist die Erlangung eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde oder einem der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokument grundsätzlich möglich und hat der Beschwerdeführer die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erlangung derartiger Dokumente somit nicht nachgewiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat ergibt sich zweifelsfrei aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Korrespondenz mit der Stadt Klagenfurt bzw. deren Rechtsvertreterin. Das Mietverhältnis wurde entgegen dem ausdrücklich zwischen der Stadt Klagenfurt als Vermieter und dem Mieter vereinbarten Untermiet- und Weitergabeverbotes an den Beschwerdeführer untervermietet. Der Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der trotzdem abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe und es für die Aufkündigung des Vertrages einer einmonatigen Kündigungsfrist bedürfe, geht in Hinblick auf den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass aus einer unter Mißachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf (VwGH 11.12.2003, 2003/03/0007) sohin ins Leere.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz nachzuweisen vermochte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.12.2018 bei der Gebietskrankenkasse versichert war. Seit diesem Zeitpunkt scheint er nicht mehr als Versicherter auf und wurde auch kein Nachweis einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung vorgelegt. Die vorgelegte Kopie seiner ecard genügt nicht als tauglicher Nachweis einer allfälligen Versicherung. Dahingehend geht auch sein unsubstantiierter Einwand, dass er aufgrund seines Umzuges von der Steiermark nach Kärnten im April 2019 von der Krankenversicherung nach dem ASVG abgemeldet worden sei ins Leere.
Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt von seiner Einreise in das Bundesgebiet Ende des Jahres 2007 bis Dezember 2018 - sohin über zehn Jahre - durch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung finanzierte. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein vorgelegter arbeitsrechtlicher Vorvertrag auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur einen tauglichen Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers darstelle, kann nicht gefolgt werden. Dahingehend wird verwiesen, dass einer Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195). Im Zuge der Einzelfallbetrachtung (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0058) ist in Anbetracht des monatlichen Entgeltes von brutto 1.100 Euro (netto rund 930 Euro) zudem anzumerken, dass sein Einkommen unter der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle liegt (vgl. dbzgl. http://www.armutskonferenz.at/armut-in-oesterreich/aktuelle-armuts-und-verteilungszahlen.html) und er somit als armutsgefährdet gilt. Hinzu kommen die im Arbeitsvorvertrag vereinbarte Flexibilität hinsichtlich Arbeitszeit und -ort in ganz Kärnten. Dadurch können allfällige zusätzliche Mehrkosten, die für eine Anreise an die Arbeitsorte anfallen nicht abgeschätzt werden. Zudem lässt sich trotz des arbeitsrechtlichen Vorvertrages nicht zwingend eine Anstellung des Beschwerdeführers ableiten bzw. muss der Beschwerdeführer diese auch nicht zwingend antreten bzw. besteht bei einer allfälligen Anstellung des Beschwerdeführers auch keine Pflicht zu einer dauerhaften Weiterbeschäftigung. Zu der in der Beschwerde vorlegten Unterstützungserklärung vom 26.04.2019 ist auszuführen, dass aus einer Erklärung jemanden finanziell zu unterstützen, nicht zwangsweise die vollständige Sicherung eines Lebensunterhaltes abgeleitet werden kann. Somit können mögliche hinkünftige Zuwendungen durch Gebietskörperschaften an den Beschwerdeführer und damit verbundene finanzielle Belastungen dieser nicht ausgeschlossen werden.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Auch aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde bzw. ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt und wurde der diesbezügliche Antrag auf Heilung von der belangten Behörde - wie unter Spruchpunkt 3.1. dargestellt - zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nachdem auch die in § 8 Abs. 2 AsylG-DV bezeichneten Nachweise nicht erbracht wurden bzw. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des § 8 Abs. 2 AsylG-DV nicht entsprachen, war der Antrag in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen durch die belangte Behörde zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 56, 58 Abs. 11 Z 2, 60 AsylG iVm § 8 AsylG-DV als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt Gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Im gegenständlichen Verfahren liegt kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vor. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in einem Verfahren nach dem NAG befindet, noch verfügt er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG und verfügt er auch über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten bzw. ist auch ist er auch nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäß § 24 FPG berechtigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 19.752/2013 ua) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen:
"Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches nicht rechtmäßiges Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist seinem seit Oktober 2007 bestehenden rund elfeinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich zu relativieren. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Dahingehend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich bis zu seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Asylantrages im Dezember 2018 auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages auf Aufenthaltsberechtigung vom 09.01.2008 - somit kaum drei Monate nach seiner Einreise und Antragsstellung -, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sein Privat- und Familienleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Das Familienleben wurde liegt aufgrund des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Allerding ist angesichts des Umstandes, dass die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers mit dem Kind nach Deutschland zog, der Kontakt zum Beschwerdeführer zeitweilig abbrach, dieser seinen Sohn zuletzt im August 2017 gesehen hat, lediglich telefonischer Kontakt besteht und der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, sein Familienleben in Österreich außerordentlich schwach ausgeprägt.
Ein allfälliges besonderes zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Die Abhängigkeit aus Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung endete erst nach elf Jahren mit Dezember 2018. Gegenwärtig ist auch nicht nachgewiesen, wie er sich seinen Aufenthalt in Österreich finanziert. Der Umstand einer Einstellungszusage vermag die fehlende berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, verleiht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage umfasst zwar die rudimentärsten Angaben in Form der vorgesehenen Arbeitsleistung in der Dauer von 40 Stunden und einer monatlichen Entlohnung von brutto 1.100 Euro. Im Hinblick auf den niederen Verdienst kann jedoch eine Armutsgefährdung des Beschwerdeführers und eine mögliche weitere Versorgung durch die öffentliche Hand nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist nicht belegt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die zugesagte Stelle auf längere Sicht wird behalten können. Es lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten sich erschöpfenden Integrationsbescheinigungen in Form von einer Reihe besuchter Deutschkurse, einem absolvierten Erst-Hilfe-Grundkurs, einem Basis-Bildungskurs im Bereich Mathematik und im Bereich "Alpha-Aufbaustufe" des Vereins ISOP, einer Integrationsprüfung zur Sprachkompetenz (Niveau A2), Werte- und Orientierungswissen des Österreichischen Integrationsfonds, der Mitgliedschafts- und Unterstützungserklärung der "Edo Community Kärnten" sowie dem engen Kontakt zu einer österreichischen Familie, in Anbetracht seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht zu erblicken.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Darüber hinaus ist er Mitglied des Vereins "Edo Community Kärnten" und zeugt auch dies von einer Verbundenheit zur Kultur seines Herkunftsstaates und das Fehlen seiner kulturellen Integration in Österreich. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden.
Auch wenn es sich lediglich um eine bedingte Freiheitsstrafe handelt, ist zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch dessen Verurteilung wegen eines Urkundendeliktes zu werten.
Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein gesunder Mann, mit Schulbildung und Berufserfahrung sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
§ 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorlie