TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 I419 2188906-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2188906-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Asylantrag, der 2018 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Seine Beschwerde dagegen wies dieses Gericht im selben Jahr ab, der VwGH die Revision 2019 zurück.

2. Das BFA erließ am 16.04.2019 eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak fest, verhängte wider ihn ein 18-monatiges Einreiseverbot und gewährte keine Ausreisefrist. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht am 04.06.2019 ab.

3. Vier Tage später stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit dem nun bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies.

Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seiner von ihm geschiedenen ehemaligen Gattin unterhaltspflichtig, was 2017 gerichtlich festgestellt worden sei, jedoch habe er erst am 05.06.2019 davon erfahren. Er fürchte, im Herkunftsstaat wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht verurteilt und dann unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen eingesperrt zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer irakischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens ist Araber, lebte zuletzt in Bagdad und ist seit 13.12.2016 aufgrund einer von der im Herkunftsstaat gebliebenen Gattin eingebrachten Klage von dieser geschieden. Seine Muttersprache ist Arabisch, seine vielköpfige, im Vorerkenntnis vom 24.09.2018 ausführlich beschriebene Familie lebt im Herkunftsstaat.

Im Herkunftsstaat hat er acht Jahre die Schule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Mit seiner Kernfamilie dort hat er regelmäßig Kontakt. Seine geschiedene Frau hat dort seinen Angaben nach kurz nach der Scheidung wieder geheiratet und mit ihrem nunmehrigen Gatten eine Tochter. Die Gattin während ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer als Rundfunkmoderatorin im Schulfunk tätig und arbeitet nach wie vor in der Medienabteilung der Schulbehörde.

Er ist gesund, unbescholten und arbeitsfähig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten und im Inland keine Angehörigen und keine Beschäftigung. Deutschkenntnisse wies er auf Niveau A2 nach.

1.2 Zum Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak auf Stand 09.04.2019 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind davon speziell die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Rechtsschutz / Justizwesen

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwachen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshaftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Falle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt wurden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwalte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwurfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldspruche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwalte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).

1.2.2 Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.2.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums. (USDOS 20.4.2018)

Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 12.2.2018)

Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstalten nicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.2.2018).

Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.1.2018).

Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vgl. HRW 22.7.2018).

1.2.3 Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer hat keinen glaubhaften neuen Sachverhalt behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, eine Haftstrafe oder lebensbedrohliche Haftbedingungen bevorstünden oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.

Im Erstverfahren brachte er vor, dass er 2010 nach Bagdad gezogen sei, weil ihn in seiner Heimatstadt schiitische Milizen bedroht und beschuldigt hätten, ein Spion zu sein. Konkret habe es sich um Mitglieder der Mahdi-Armee (Jaish al Mahdi) gehandelt. Er sei dann 2015 ausgereist, weil ihn diese dann auch in Bagdad gesehen hätten, worauf er sich wieder in Gefahr gewusst habe.

Er hat in der Beschwerdeverhandlung am 14.09.2018 angegeben, von den schiitischen Milizen gezwungen worden zu sein, sich scheiden zu lassen, als diese erfahren hätten, dass er sich in Europa aufhalte. Einen von diesen hätte seine Frau dann nach vier Monaten geheiratet. Wenig später gab er an, diese hätte ihm Ende2015/Anfang 2016 mitgeteilt, wieder verheiratet zu sein. In der selben Verhandlung gab er an, weder er noch sie hätten sich scheiden lassen wollen, aber die Milizen hätten seine Frau gezwungen, sich scheiden zu lassen. Schließlich erklärte er dort, sein Bruder habe als sein Vertreter die Scheidung beantragt und ihm die Scheidungsurkunde des irakischen Gerichts geschickt. Der Scheidungsrichter sei auch bei der Mahdi-Armee.

Zum Folgeantrag gab er am 08.06.2019 an, er werde im Herkunftsstaat aufgrund seiner Scheidung "und wegen der Unterhaltszahlung" an seine "Exfrau" verfolgt, auf jeden Fall inhaftiert und dann von der genannten Mahdi-Miliz (inzwischen "Saraya al-Salam") getötet werden, da er mit diesen vor seiner Ausreise nicht habe zusammenarbeiten wollen. Dies sei ihm seit etwa zwei Monate nach dem Scheidungsurteil (demgemäß: ca. Mitte Februar 2017) bekannt.

Am 19.06.2019 einvernommen erklärte er, nach Abweisung seiner Beschwerde im ersten Asylverfahren seinen Bruder im Herkunftsstaat angerufen zu haben, der ihm von einer Rückkehr abgeraten habe. Sein Leben sei wegen der Milizen in Gefahr, er habe auch Alkohol getrunken, sei von den Milizen als Ungläubiger bezeichnet worden und müsse seiner Frau Unterhalt zahlen, auch für die Zeit, in der er in Österreich gewesen sei, weswegen diese ihn angezeigt habe.

In der Einvernahme am 25.06.2019 gab er an, das Telefonat mit dem Bruder habe am 08.06.2019 stattgefunden, und die Anzeige, wegen derer er ins Gefängnis müsste, sei auf Druck von Angehörigen der Frau erstattet worden, "die bei der Miliz tätig sind", um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit sich dieser auch für die Miliz betätige.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die ehemalige Gattin dem Beschwerdeführer gegenüber Unterhaltsansprüche hat oder gehabt hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser in der Vergangenheit bereits fällige Unterhaltsschulden nicht beglichen hätte. Hätte der Beschwerdeführer eine Unterhaltspflicht gehabt und diese verletzt, wäre ihm das bereits im ersten Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, das mit dem Erkenntnis vom 24.09.2018 beendet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, den bisherigen Feststellungen.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts und des aktuellen Beschwerdeakts sowie den Erkenntnissen in den bisherigen Beschwerdeverfahren, G305 2188906-1/10E vom 24.09.2018 und I411 2188906-2 vom 04.06.2019 und der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2018.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den Feststellungen in den bisherigen Erkenntnissen dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid, denen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, sondern erklärte am 19.06.2019 auf die Frage, ob er Einsicht nehmen wolle:

"Nein, ich bin immer über die aktuelle Lage im Irak informiert".

2.4 Zum Fluchtvorbringen:

Generell belastet die sehr späte Ausführung der nunmehrigen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Fallbezogen kommt dazu, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Scheidung nicht nur die festgestellten, teils inkonsistenten Aussagen traf (z. B. wer klagende Partei war), sondern auch noch weitere widersprüchliche Angaben zu diesem Thema machte. In der angeführten Verhandlung gab er an, die Ehe sei am 16.01.2003 geschlossen worden, verwies dazu allerdings auf eine Scheidungsurkunde, wonach die Trauung am 01.01.2002 war. Anschließend nannte er als Scheidungsjahr 2017, wobei er auf Nachfrage ergänzte, sich an das genaue Datum nicht zu erinnern. Laut Urkunde wurde die Ehe am 13.12.2016 geschieden.

Schließlich gab er an, seine Frau habe ihm Ende 2015 oder Anfang 2016 mitgeteilt, dass sie wieder geheiratet habe, und zwar in zeitlicher Nähe zur Scheidung, welche mittels Videokonferenz stattgefunden habe.

Ausgehend von der vorgebrachten Wiederverheiratung der Frau, die nach den Angaben des Beschwerdeführers durchgehend auch vor seiner Ausreise bei der Schulbehörde beschäftigt war und ist, kann dessen Unterhaltspflicht nicht festgestellt werden, zumal auch bis zur neuen Heirat nicht zu sehen ist, weshalb die erst noch Verheiratete, dann Geschiedene des Unterhalts bedurft hätte. Sollte allerdings für die Zeit bis zur Wiederverheiratung ein Unterhaltsanspruch vorgelegen haben, dann wäre er dem Beschwerdeführer im Erstverfahren ebenso bekannt gewesen, wie der nun behauptete Umstand, dass er den Unterhalt schuldig blieb.

Beides hätte er demnach bereits im ersten Verfahren über den beantragten Internationalen Schutz vorbringen können. Er brachte auch im Folgeverfahren nicht vor, dass die Strafbarkeit von Verletzungen der Unterhaltspflicht neu oder ihm bisher unbekannt gewesen sei. Demnach ist nicht zu sehen, was ihn bisher gehindert hätte, seine Rückkehrbefürchtung anzugeben, weil ja die Verfolgung einer Straftat jederzeit zwischen Begehung und Verjährung zu erwarten ist, auch wenn man noch nicht weiß, ob man angezeigt wurde, oder auch nur die Gefahr besteht, angezeigt zu werden. Die Verletzung einer Unterhaltspflicht war dem allen nach wenig glaubhaft.

Daran ändert auch die nun im Folgeverfahren vorgelegte Fotografie einer Fotokopie einer angeblichen Anzeigebestätigung nichts, die er von seinem Bruder erhalten haben will, weil sich neben den Bedenken betreffend die Echtheit (S. 25 des bekämpften Bescheids) aus einer Anzeigebestätigung nicht das Vorliegen des angezeigten Sachverhalts ergibt. Zudem erscheint das Argument wenig logisch, die Miliz-Angehörigen der neuen Schwägerschaft der Frau würden die Anzeige als Instrument gewählt haben, ihn zur Mitarbeit zu zwingen, weil der Beschwerdeführer überhaupt erst im Herkunftsstaat vor die Wahl gestellt (vorher aber sogar von einer Rückkehr abgebracht) werden könnte.

Aus all dem folgten für das Gericht - auch schon ohne Einbeziehung der auffallenden zeitlichen Nähe zwischen (zweiter) Beschwerdeentscheidung und Folgeantrag - die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften neuen Sachverhalt behauptet hat, und die am Beginn von Punkt 1.3 getroffenen Negativfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das schon im vorangegangenen Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2018 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Bereits im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer von der Verfolgung durch schiitische Milizen berichtet, ferner, dass er mit Alkohol gehandelt habe und privat wegen des ihm zugeschriebenen Todes eines Freundes mit dem Tod bedroht werde. Er hat dort weiter (ohne, dass das zu Feststellungen geführt hätte) vorgebracht, dass seine Frau von einer Miliz dazu gebracht worden wäre, die Scheidung zu betreiben, und dann auch noch einen Milizangehörigen zu heiraten. Vom BFA befragt hat er am 12.10.2017 angegeben, dass keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates gegen ihn liefen.

Wie das Gericht bereits im ersten Beschwerdeverfahren festgehalten hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung und Zwangsscheidung unglaubwürdig (S. 21 ff des Erkenntnisses), konnten dessen fluchtauslösende Ereignisse mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden (S. 8 f), und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. (S. 37 ff).

Das Gericht hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass dieses, soweit es die genannten Themen beinhaltet, unbeachtlich ist. Zum nunmehrigen Vorbringen ist daran zu erinnern, dass im Folgeantragsverfahren nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen können, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).

Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN).

Im vorliegenden Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine glaubhaften neuen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, sondern sich auf behauptete Tatsachen gestützt, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens bestanden haben, nämlich eine Unterhaltspflicht, die er nicht erfüllt habe. Da er bereits dies nicht glaubhaft zu machen vermochte, lag keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor, die im Folgeantragsverfahren Berücksichtigung zu finden hätte. Ansonsten müsste er gegen sich gelten lassen, dass seine Missachtung dieser Pflicht ihm bereits damals bekannt gewesen wäre und er demnach auch die ihm drohende Strafe fürchten hätte müssen, sobald die gegnerischen Schwäger ihn anschwärzen (lassen) würden.

Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob im konkreten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ein Ehemann, der gegen seinen Willen geschieden wird, überhaupt Unterhalt zu zahlen hat oder sogar die Mitgift zurückerhält (wie in der autonomen Kurdenregion, vgl. den Sachverhalt BVwG L521 2124731-1/19E) oder nach Islamischem Recht (lediglich) für die sogenannte "Wartezeit", drei Monate nach der Scheidung, Unterhalt zahlen muss (vgl. OGH 28.02.2011, 9Ob34/10f). Ferner erübrigten sich Erhebungen dazu, ob im Herkunftsstaat über Personen, die nach einer Trennung ihre Unterhaltspflicht verletzen, tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Freiheitsstrafen verhängt werden, und gegebenenfalls, ob fallbezogen Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer dem "real risk" ausgesetzt wäre, eine solche Strafe obendrein auch unter Verletzung von Konventionsrechten verbüßen zu müssen. Allein aus den Länderfeststellungen ergibt sich diese vorgebrachte Gefahr nämlich bei weitem nicht für jede Haft.

Er hat daher kein Vorbringen erstattet, das eine solche Änderung des Sachverhalts beinhaltet, die nach Rechtskraft der bereits erfolgten Entscheidung eingetreten und geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auch der sonst für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Für das BFA lag somit kein Anlass für eine Überprüfung der seinerzeitigen Erledigung vor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen.

Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- (Spruchpunkt I) und den subsidiären Schutzstatus (Spruchpunkt II) zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf beide Spruchpunkte nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem bekämpften Bescheid und dem vorliegenden Erkenntnis rund 3 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Unbeschadet dessen kann das BVwG nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Asylverfahren, entschiedene Sache, Fluchtgründe, Folgeantrag,
Identität der Sache, real risk, reale Gefahr, Rechtskraftwirkung,
res iudicata, subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2188906.3.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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