Entscheidungsdatum
31.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I401 2138782-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.04.2019, IFA-Zahl: 1055896103- Verfahrenszahl: 180610024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.03.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2016 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie keine Frist für die freiwillig Ausreise gewährt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017, I407 2138782/9E, wurde dieser Bescheid bestätigt.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer in diesem Asylverfahren an, dass er sein Heimatland einerseits aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit verlassen habe und andererseits von religiösen Extremisten verfolgt und bedroht worden zu sein, weil er getrunken, keinen Ramadan gehalten und die Moschee nicht regelmäßig besucht habe. Eine persönliche Bedrohung seiner Person habe nicht stattgefunden. Man brauche Beziehungen, um in Algerien einen Job zu finden. Bei einer Rückkehr müsse er mit den Extremisten klar kommen und hätte keine Perspektive.
2.1. Am 29.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch einmal einen Asylantrag stelle, weil er seit drei Jahren eine Freundin habe. Er wolle sie nicht zurücklassen, er wolle hier arbeiten und eine Zukunft aufbauen. Außerdem habe er Nierensteine und wolle hier behandelt werden. Der Arzt habe gesagt, dass er eine Operation brauche. Er sei jedoch nicht versichert. Bei seiner ersten Einvernahme habe er nicht die Wahrheit gesagt. Er sei kein Algerier, sondern Marokkaner aus Casablanca.
2.2. Bei seiner am 20.07.2018 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, aus wirtschaftlichen Gründen Marokko verlassen zu haben.
2.3. Mit Bescheid vom 29.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
2.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2018, I401 2138782-2/7E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründet wurde dies Entscheidung im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe in Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt, sondern sei vielmehr entgegen den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2016 und im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2017, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien sei, von einer marokkanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien keine Feststellungen getroffen worden, welche eine objektive Beurteilung, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger wäre, zuließe. Die Eruierung des tatsächlichen Herkunftsstaats eines Asylwerbers stelle für das Verfahren auf internationalen Schutz eine zentrale Frage dar, auf welche das gesamte weitere Verfahren im Sinne der Prüfung einer auf diesen Staat bezogenen Rückkehrgefährdung aufbaue.
2.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2018 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
2.7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde vom 26.04.2019 erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX in Sidi Moumene geboren und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Er ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum islamischen Glauben.
Der Beschwerdeführer leidet an Hydronephrose 2. Grades rechts. Er nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein, sondern nur bei Bedarf Schmerzmittel. Darüber hinaus leidet er an keinen schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Er wurde mit erstem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10.06.2016 als junger Erwachsener wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 15 StGB und §§ 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Freundin des Beschwerdeführers wurde abgesondert verurteilt.
Mit drittem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Geschwistern und weiteren Verwandten, leben in Marokko. Eine Schwester lebt in Frankreich.
Der Beschwerdeführer führte seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. An derselben Adresse mit Hauptwohnsitz waren der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.11.2017 bis 02.01.2019 und seine Freundin in der Zeit vom 05.12.2017 bis 19.11.2018 gemeldet. Der Beschwerdeführer nahm ab 28.02.2019 in Eberfurth und die Freundin ab 19.11.2018 in Traiskirchen Unterkunft.
Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er verfügt über Deutschkenntnisse, legte jedoch keine Sprachzertifikate vor.
Der Beschwerdeführer ging und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, sein Heimatland "Algerien" einerseits aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben und andererseits von religiösen Extremisten aufgesucht worden zu sein, weil er Alkohol getrunken, keinen Ramadan gehalten und die Moschee nicht regelmäßig besucht habe.
Im gegenständlichen Folgeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine zuvor angegebenen Fluchtgründe mit dem Unterschied, sein Herkunftsland Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Ergänzend gab er an, dass er aufgrund von Geldschulden, welche er nicht zurückzahlen könne, in Marokko Bedrohung fürchte. Außerdem leide er - in der Beschwerde berichtigt - an Gallensteinen und sei eine Operation erforderlich.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid zitierte die belangte Behörde (auszugsweise) das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko (Gesamtaktualisierung am 17.08.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 10.10.2018).
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Fallbezogen waren dies im Wesentlichen folgende Feststellungen:
"Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).
König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 10.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 7.2018c).
Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei 10%, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25%) (ÖB 9.2015). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 9% (AA 10.2017c).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,6 Mrd. Euro in 2018. Derzeit werden nur noch Kochgas und Zucker subventioniert. Trotz Kürzungen und Steuerreformen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 7.2018c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
Medizinische Versorgung:
Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 7.2018b).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 7.8.2018).
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018).
Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 7.2018b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 %der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018
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AA - Auswärtiges Amt (7.8.2018):Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_5, Zugriff 7.8.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018
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-ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen anderen Vor- und Familiennamen und ein anderes (älteres) Geburtsdatum hat sowie ein Staatsangehöriger von Marokko ist und nicht wie von ihm im ersten Asylverfahren behauptet, algerischer Staatsangehöriger zu sein, ergibt sich zum einen daraus, dass er bei seiner Erstbefragung vom 29.06.2018 unter anderem als Grund, warum er einen neuerlichen Asyl- bzw. Folgeantrag gestellt hat, angab, bei seiner ersten Einvernahme (gemeint: bei seinem ersten Asylantrag) nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei kein Algerier, sondern Marokkaner aus Casablanca. Auch die weiteren im zweiten Asylverfahren getätigten Aussagen (so insbesondere bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2018) nahmen ausschließlich Bezug auf Marokko [AS 87 ff]).
Zum anderen ist lässt der sehr fundierte "Befund zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Antragstellers" des Sachverständigen Dr. P. G., einem anerkannten afrikanischen Linguisten, vom 26.03.2019 den Schluss zu, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden bzw. des Beschwerdeführers in Marokko auszugehen ist. Bei seiner Einvernahme vom 10.04.2019 (AS 294) äußerte der Beschwerdeführer zur Feststellung, marokkanischer Staatsbürger zu sein, - wie auch zu den Feststellungen zur Lage in Marokko - keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
Letztlich, und diesem Umstand ist besonderes Gewicht beizumessen, stellte Interpol Rabat die oben angeführten Personendaten des Beschwerdeführers fest (vgl. das vom Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, an die belangte Behörde gerichtete Schreiben vom 26.03.2019).
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass seine Freundin und er in den angeführten Zeiträumen an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet waren, nunmehr aber an verschiedenen Adressen gemeldet sind, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging und nachgeht, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich verurteilt wurde, ergeben sich aus einem ergänzend eingeholten Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Strafregister sowie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem jeweils vom 30.07.2019.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden ärztlichen Befunden.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen zu den beiden Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von Gläubigern, von denen er sich Geld geliehen habe, bedroht worden sei, war, wie bereits von der belangten Behörde festgestellt wurde, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an:
So führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, wann der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht worden sein soll, gab er doch an, nach Erhalt des Geldes mit seinem Bruder nach Tanger gegangen zu sein, um dort einen Schlepper zu finden. Des Weiteren ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass es der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder von den Gläubigern geschlagen und mit einem Messer bedroht worden sei, an jeglichen Details mangelt sowie diese oberflächlich und vage blieb.
Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er erst vor kurzem von den tätlichen Angriffen auf seinen Bruder erfahren habe, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, fehlt es doch gesamthaft an der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.
Ebenso weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht aus Algerien, sondern aus Marokko zu stammen, die fehlende Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens verstärkt.
Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, nicht glaubhaft und folglich nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Algerien. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht, auch nicht in der Beschwerde, substantiiert entgegengetreten.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017 zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057, u.a.).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber/eine Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0188).
Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.
Primär stellt sich die Frage, ob entschiedene "Sache" wegen der "Feststellung" unterschiedlicher Herkunftsstaaten, nämlich im Erstverfahren Algerien, im Folgeverfahren Marokko, vorliegt. "Sache" der gegenständlichen Verfahren ist die Frage des Schutzbedarfes des Beschwerdeführers in Ansehung seines Herkunftsstaates hinsichtlich eines allenfalls bestehenden Anspruches auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz. Hat der Beschwerdeführer aber im ersten Asylverfahren bewusst einen anderen (falschen) Herkunftsstaat zum Gegenstand seines Antrages auf internationalen Schutz gemacht, so kann er nicht im zweiten (oder in weiteren) Verfahren - ohne dass sich der tatsächliche Sachverhalt geändert hätte - einen anderen Herkunftsstaat (und - im gegenständlichen Fall nicht vorliegende - neue Fluchtgründe) angeben, um dadurch eine neue Beurteilung seines Asylantrages herbeizuführen. Ein solches Verhalten, nämlich die Angabe eines anderen Herkunftsstaates im zweiten Asylverfahren, liefe darauf hinaus, die "Sache" bei unverändertem Sachverhalt wiederholt "aufrollen" zu können. Dass sich der Sachverhalt nach Beendigung des Erstverfahrens im Tatsächlichen entscheidungswesentlich geändert hätte, ergeben sich, bezogen auf die allgemeine Lage im festgestellten Herkunftsstaat Marokko, keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen unterscheidet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren mit Ausnahme des Umstandes, dass er tatsächlich aus Marokko stammt, von den im "Erstverfahren" angegebenen Fluchtgründen nicht. Er wiederholte sein Fluchtvorbringen, seinen Herkunftsstaat (Marokko) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und Probleme bekommen zu haben, weil er Alkohol getrunken, keinen Ramadan gehalten und die Moschee nicht regelmäßig besucht habe. Ergänzend brachte er nunmehr vor, aufgrund von Geldschulden, welche er nicht zurückzahlen könne, in Marokko bedroht werde. Auch diesen "Fluchtgründen" kommt keine asylrechtliche Relevanz zu, so dass seine Angaben nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Es kann somit von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, wonach weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anbringens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und somit eine entschiedene Sache vorliegt, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041).
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser an Hydronephrose 2. Grades leidet.
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.
Die bei dem Beschwerdeführer vorliegende gesundheitliche Einschränkung (Hydronephrose 2. Grades) ist jedenfalls auch in seinem Herkunftsstaat behandelbar. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht regelmäßig Medikamente, sondern bei Bedarf Schmerzmittel einnimmt. Darüber hinaus leidet er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine dringende ärztliche Behandlung (in Österreich) notwendig machen würde.
Da es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und der Beschwerdeführer, auch nicht in der Beschwerde, dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko (samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen) und den Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegentrat, bedarf keiner neuen umfassenden inhaltlichen Prüfung in Bezug auf die Frage der Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Eine Sicherheitslage in Marokko, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, konnte nicht festgestellt werden. In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war gegenständlich nicht erkennbar.
Die Zurückweisung des auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (mit-) umfassenden Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen war.
3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt II. erster Satz des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahe legen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt II. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle.
§ 59 Abs. 5 FPG 2005 sieht zwar vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können.
Nach der Erlassung des (in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.03.2017 wegen Vergehen nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine neue Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot über eine längere Dauer getroffen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AslyG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zunächst ist im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 29.03.2015 ca. vier Jahre und drei Monate gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017, mit dem der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid vom 25.10.2016 bestätigt wurde, musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein; ein allfälliges (im Erstverfahren als nicht relevant angesehenes) weiter bestehendes Privat- und Familienleben verliert dadurch deutlich an Gewicht.
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem in Täuschungsabsicht gestellten Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihm gestellten Folgeantrages.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen rund vier Jahre und drei Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die vom ihm geltend gemachte sozialen bzw. integrative Verfestigung in Österreich wurde bereits im Erstverfahren berücksichtigt und für nicht maßgeblich und entscheidungsrelevant befunden. Im gegenständlichen Verfahren konnte im Hinblick auf seine Integrationsbemühungen keine positive Änderung festgestellt werden.
Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch seine Familie (laut seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren [AS 87], seine Mutter und seine zwei Geschwister und weitere Verwandte) nach wie vor in Marokko lebt.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremd