TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 W226 2186942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §52
IntG §11
IntG §9 Abs4
NAG §14a
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W226 2186942-1/8E

W226 2186947-1/10E

W226 2186944-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA:

Ukraine, vertreten durch LANSKY, GANZGER & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zlen. 1.) 1008865001-14900010, 2.) 1007191804-14900044 und 3.) 1008864908-14900117 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der

angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.

XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.

1.2. Die BF reisten am 15.07.2014 legal mittels Flugzeug und in Besitz von Schengenvisa in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

1.3. Am 21.08.2014 fand eine Erstbefragung von BF1 und BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass seine Frau und er in der Ukraine eine Autowaschanlage betreiben würden und selbstständige Unternehmer seien. Am 14.07.2014 sei ihr Geschäft von bewaffneten Tätern überfallen worden. Sie hätten zuerst Geld, dann das Geschäft gefordert. Er sei nicht einverstanden gewesen und sei daher mit einer Waffe bedroht und geschlagen worden. Der Überfall sei von den Überwachungskameras aufgenommen worden und zur Polizei geleitet worden. Der Täter sei von der Polizei festgenommen und kurze Zeit später wieder freigelassen worden. Danach seien sie von der UT bedroht worden, auch deswegen, weil sie Russisch sprechen würden. Am 15.07.2014 hätten sie aus diesem Grund die Ukraine verlassen. Ihre Waschanlage werde von seinem Schwiegervater und einer Administratorin weitergeführt. Die Täter des Überfalles würden regelmäßig das Geschäft aufsuchen und nach ihnen fragen. Einer der Täter sei XXXX gewesen, er sei Politiker und bei den Maidan-Kämpfen aktiv dabei gewesen.

Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie.

Weiters gab der BF1 an, er sei in Kiew geboren und habe von 1988 bis 1998 eine Grundschule in Kiew besucht. Zudem habe er fünf Jahre lang eine Ausbildung an einer sportlichen Berufsschule in Kiew gemacht. Zuletzt habe er als Kickbox-Trainer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch mittleres Englisch. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und sein Bruder würden in Kiew leben. Seine Stieftochter und der Schwiegersohn würden in XXXX leben. Auch er habe in Kiew gelebt.

Im Zuge der Erstbefragung gab die BF2 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sie mit ihrem Mann eine Autowaschanlage in der Ukraine betreibe. Am 14.07.2014 sei ihre Waschanlage durch bewaffnete UT überfallen. Sie hätten sie aufgefordert die Firma zu übergeben. Sie seien mit Waffen bedroht worden und hätten ihnen klargemacht, dass russischsprachige Leute in der Ukraine nichts zu suchen hätten. Der Überfall sei von den Überwachungskameras aufgenommen worden und an die Polizei übermittelt worden. Die Täter seien von der Polizei festgenommen und noch am selben Tag freigelassen worden. Jetzt würden sie als gesamte Familie von den Tätern mit dem Umbringen bedroht werden, sollten sie das Geschäft nicht übergeben. Daher seien sie geflüchtet. Ein gültiges Visum hätten sie bereits seit Februar 2014 gehabt, da ihre in Österreich lebende Tochter ein Kind geboren habe und sie sie besuchen haben wollen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Familie.

Für den BF3 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.

Weiters gab die BF2 an, sie sei in XXXX geboren und habe von 1974 bis 1983 die Grundschule in XXXX besucht. Zudem habe sie von 1985 bis 1988 in XXXX eine Ausbildung absolviert. Zuletzt sei sie Unternehmerin gewesen. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch gut Ukrainisch und schlecht Englisch. Ihr Vater und ihr Bruder seien bereits verstorben. Ihre Mutter und ein Sohn würden in Kiew leben. Ihre Tochter habe einen österreichischen Aufenthaltstitel.

Die ukrainischen Reisepässe der BF wurden sichergestellt.

1.4. Am 29.09.2014 wurden folgende Unterlagen übermittelt:

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Schreiben in russischer Sprache (als Beweis dafür, dass die BF in Kiew eine Autowaschanlage betreiben würden);

-

Zeitungsbericht, auf welchem der die Aktion gegen den BF1 leitende Politiker samt Bericht abgebildet sei;

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Ukrainischer Ausweis des BF1;

-

Bestätigung eines Eishockeyvereins vom 27.08.2014, wonach der BF3 seit kurzer Zeit regelmäßig am Training der Altersgruppe U12 teilnehme.

In weiterer Folge legten die BF folgenden Unterlagen vor:

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Ukrainischer Führerschein des BF1;

-

Schreiben, wonach der BF1 eine private Schule für Nahkampfsportarten gegründet habe, als selbstständiger Unternehmer arbeite und in den Vorstand des Sportverbandes für Kampfsportart aufgenommen worden sei;

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Mietvertrag der BF (Beginn: 10.08.2015, Ende: 11.08.2018, Mietzins EUR 700,-);

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Auszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Jahresgesamtbelastung für 2016 EUR 1.490,16,-);

-

ZMR-Auszüge.

1.5. Am 03.05.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab ergänzend an, die Ukrainische Sprache zu verstehen, aber sehr schlecht zu sprechen. In der Ukraine habe er in einer Sportschule für Kinder und Jugendliche als Trainer für Taekwando und Kickboxen gearbeitet. Er habe 11 Jahre lang in Kiew gelebt. Sonst würden noch Neffen und drei Nichten in der Ukraine leben.

Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, man habe am 01.07.2014 begonnen ihn telefonisch zu bedrohen. Die Managerin der Waschanlage habe komische Leute beobachtet, die sich einfach nur umschauen würden. Auch seiner Frau und dem Sohn habe man per Telefon mit tätlichen Angriffen gedroht. Am XXXX . seien mehrere Autos mit Männern zur Waschanlage gekommen und habe ein großer, starker Mann zu ihm gesagt, er solle ihm 10.000 USD und seine Waschstraße übergeben. Die anderen Männer hätten ihn bedroht die Familie umzubringen. Er habe einen Schlag auf die Lippe bekommen und gesagt, dass er ihnen alles geben werde. Die Managerin habe die Polizei gerufen. Ein zweiter Mann habe eine Granate in der Hand gehalten und habe gedroht alles in die Luft zu sprengen. Dies hätten auch Zeugen gesehen und bei der Polizei ausgesagt. Danach seien Schüsse zu hören gewesen, der Leiter des Amtes für den Kampf gegen organisierte Kriminalität sei gekommen und hätte dem BF1 gesagt, dass dies große Banditen der Obrigkeit seien. Der wichtigste Bandit heiße XXXX . Dann seien die Männer weggebracht worden, der BF1 habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Auch drei Mitarbeiter und Zeugen seien zur Polizei gefahren. Als die Leute wieder freigelassen worden seien, habe man ihn gleich angerufen, auch habe die Managerin gesagt, dass noch ein Auto gekommen sei. Er sei dann nach Hause, habe die Sachen gepackt und sie hätten bei Freunden übernachtet. Am Weg zum Flughafen hätte er die Verletzungen bei der Gerichtsmedizin protokollieren lassen.

Weiters gab der BF1 an, dass die gleichen Leute später zu einem Restaurant gekommen seien um dort Schutzgeld zu erpressen. Dies hätte man im Fernsehen (Nachrichten) gesehen. Sie seien damals mit Waffen verhaftet worden. Als er in Österreich gewesen sei, habe er noch seine ukrainische Telefonnummer gehabt und man habe ihm gesagt, dass sie ihn auch hier ergreifen werden. Dann habe er die Sim-Karte zerstört und weggeschmissen.

Er habe sich bemüht seine Frau nicht in Details einzuweihen, da diese sich große Sorgen mache.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, viele österreichische Freunde zu haben. Er sei selbstständiger Sporttrainer und Mitglied in Sportvereinen.

Die BF2 gab an, in der Ukraine die Grundschule und eine universitäre Ausbildung in Handel und Wirtschaft gemacht zu haben. Sie habe in der Firma als Buchhalterin gearbeitet. Sie habe mit ihren Verwandten in der Ukraine über das Internet Kontakt.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie und der BF3 sich auf die Fluchtgründe ihres Gatten beziehen würden. Zudem gab sie zusammengefasst an, dass sie wisse warum ihr Mann den Asylantrag gestellt habe. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Befragt, wie sie von dem Vorfall erfahren habe, gab sie an, dass ihr Mann voller Blut nach Hause gekommen sei. Er habe ihr dies erzählt und gesagt, dass sie zur Polizei fahren müssen. Sie habe die Tochter kontaktiert, damit diese die Flugtickets buche. Sie habe ihre Tochter beauftragt, weil sie Angst gehabt habe das Haus zu verlassen. Sie hätten bei Freunden übernachtet und seien von dort zum Flughafen gefahren. Sie sei per Telefon bedroht worden. Die Männer hätten gewollt, dass sie die Firma überschreiben.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie hier ihre Tochter und Enkel habe. Sie besuche gerne Museen und mache Ausflüge. Sie helfe ihrem Mann und putze in einem Sportsaal, weil sie nicht arbeiten dürfe. Sie spreche ein bisschen Deutsch. Sie gehöre keinem Verein an. Den Aufenthalt finanziere ihr Mann.

Der BF3 gab in der Einvernahme an, er spreche Russisch, Ukrainisch und Deutsch. Er habe die Volksschule in Kiew besucht.

Er wisse, warum sein Vater einen Asylantrag gestellt habe, weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, in der Freizeit Kickboxen zu trainieren und sich mit Freunden zu treffen.

Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor:

-

Zwei USB-Sticks des Überwachungsvideos der Waschanlage;

-

Bestätigung, wonach der BF1 und der BF3 Mitglieder des österreichischen Bundesverbandes für Kickboxen seien;

-

Empfehlungsschreiben eines Kampfsportvereines, wonach der BF1 ausgezeichnete Arbeit als Trainer leiste;

-

Schreiben aus der Ukraine (Mitteilung des Ministeriums für interne Angelegenheiten über eine Anzeige, Gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend die Lippe des BF1);

-

Empfehlungsschreiben für den BF1 als Trainer;

-

Bestätigung, wonach der BF1 Kickbox-Sportmeister der Ukraine gewesen sei;

-

Ausweise (Taekwando-Federatoin) und Zeitungsartikel aus der Ukraine mit einem Foto des BF1;

-

Zertifikat vom 15.12.2016, wonach die BF2 einen Deutschkurs für das Niveau A1 erfolgreich absolviert habe.

Zudem wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass staatliche Beamte korrupt seien und willkürlich gegen eigene Bürger vorgegangen werde. Zudem würden Bürger mit russischen Wurzeln von Ultranationalisten diskriminiert, verfolgt und bedroht werden. Es existiere eine ultranationalistische Organisation mit zahlreichen Mitgliedern, einer davon sei die Bürgerbewegung " XXXX " unter XXXX , der politisch tätig sei und mit der kriminellen Organisation eng kooperiere. Sie würden sich durch Schutzgelderpressungen, Auftragsmorden, Diebstählen etc. bereichern, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden, da sie von mächtigen Funktionären Rückendeckung bekommen würden. Der Gründer und Anführer der Bewegung gelte als extrem gefährlich und verfüge über zahlreiche zum Teil bewaffnete Splittergruppen, die Geschäfte verwüsten und Menschen bedrohen würden. Zudem würden sie in vielen Teilen des Landes sogar polizeiliche Unterstützung erhalten. Auch sei das Gesundheitssystem verfallen und lebe man in der Ukraine in ständiger Angst unschuldig bestraft zu werden. Bei einer Rückkehr in die Ukraine bestehe für den BF1 die Gefahr, sofort erkannt zu werden. Sie würden nicht mehr zurückkehren können, da der Staat wegen zunehmender Korruption, Ausländerfeindlichkeit, Kriminalität und Krieg unfähig sei, die eigenen Bürger vor Gewalt und Verfolgung zu beschützen. Der BF1 habe Deutschkurse der Stufen A1 und A2, die BF2 auf A1 erfolgreich abgeschlossen. Er habe einen Sportklub gegründet, trainiere zahlreiche Menschen und finanziere seine Familie privat. Er zahle Steuern und sei privat versichert. Der BF3 sei ebenfalls Mitglied im Sportverein und habe bereits Wettkämpfe gewonnen. Zudem besuche er die Schule und spreche ausgezeichnet Deutsch. Er und seine Frau würden auch ehrenamtliche Tätigkeiten für Menschen in Not verrichten.

1.6. Am 13.12.2017 fand eine weitere Einvernahme von BF1 und BF2 vor dem BFA statt.

Der BF1 gab ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Ukraine an, er habe elf Jahre lang die Schule in Kiew und danach fünf Jahre Sport studiert und abgeschlossen. Er habe eine Berufsausbildung als Trainer absolviert. Er sei sieben Jahre Haupttrainer für Kick-Boxen und Taekwando in einer Kindersportschule gewesen. Seine Mutter und sein Halbbruder würden nach wie vor in Kiew leben. Er habe noch weitere Verwandte in der Ukraine, aber keinen Kontakt zu diesen.

Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, einen Deutschkurs (A2) gemacht zu haben, Kick-Box und Taekwando-Trainer zu sein, viele Freunde zu haben und sei auch Mitglied in Vereinen.

Zu seinem Fluchtgrund führte er ergänzend aus, auf dem USB-Stick (Video der Überwachungskamera seiner Autowaschanlage) sei zu sehen, wie ein Wagen vorfahre, Leute aussteigen, ihn mit einer Pistole bedrohen und dann die Polizei komme. Auf dem Video seien auch Daten und Uhrzeiten dokumentiert. Gerichtsverfahren habe es keines gegeben. Befragt, was er befürchte, wenn er in die Ukraine zurückkehre, gab er an, dass man ihm direkt gesagt habe, dass sie ihn und seine Familie umbringen werden. Sie würden dort machen was sie wollen, man habe keine Chance.

Die BF2 führte ergänzend aus, zehn Jahre die Schule mit Mittelabschluss in XXXX besucht zu haben, danach habe sie einen Abschluss an der Universität für Handel und Wirtschaft in Kiew gemacht. Sie habe 5-7 Jahre lang in einer Autowerkstätte und ca. fünf Jahre lang in einer Handelskette gearbeitet. Danach habe sie etwa fünf Jahr lang ein eigenes Geschäft mit Autoersatzteilen gehabt, dann habe sie zwei Jahre lang als Buchhalterin in der Autowaschanlage ihres Mannes gearbeitet. Ihre Mutter und ihr Sohn würden nach wie vor in Kiew leben. Ihre Tochter lebe in Wien und habe einen Daueraufenthaltstitel EU.

Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, dass ihr Mann verdiene und sie ihm helfe. Sie habe einen Deutschkurs A1 gemacht, derzeit mache sie A2. Sie würden sich das Leben selbst finanzieren und keine Unterstützung bekommen. Sie gehe in Museen.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie erneut an, sie und der BF3 würden sich auf jene ihres Mannes beziehen und sie habe keine Ergänzungen zu machen. Bei einer Rückkehr würde sie der Tod erwarten.

Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unteralgen vor:

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Österreichischer Führerschein des BF1;

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Heiratsurkunde von BF1 und BF2 samt deutscher Übersetzung;

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Geburtsurkunden der BF samt deutscher Übersetzung;

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Empfehlungsschreiben eines Orchestermitglieds der Wiener Staatsoper und der Wiener Philharmoniker für den BF1 als Trainer;

-

Flugticket.

1.7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der BF stehe fest. Sie seien ukrainische Staatsangehörige, würden der Volksgruppe der Russen angehören und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen.

Die BF hätten vorgebracht, durch die organisierte Kriminalität in ihrem Herkunftsstaat bedroht zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen seien bzw. solche in Zukunft zu erwarten hätten.

Der BF1 habe kein fundiertes bzw. substantiiertes, sondern nur ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet. Er habe in der niederschriftlichen Einvernahme erstmals von einem Mann mit einer Handgranate gesprochen. Über die Verhaftung habe er keine Angaben machen können. Auch sei verwunderlich, dass er bei der legalen Ausreise keine Probleme gehabt habe. Zudem habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt, in Österreich von den Männern angerufen worden zu sein, sondern habe er gesagt, dass die Täter des Überfalls regelmäßig die Waschanlage aufsuchen und nach ihm fragen würden. Demnach würden die Personen aber nicht wissen wo er sei, was aber im Widerspruch zu seiner Aussage in der Einvernahme stehe, wo der BF1 gesagt habe, dass sie Leute beim Anruf zu ihm gesagt hätten, man würde ihn auch in Österreich finden. Weiters habe der BF1 auch angegeben mit seinen Angehörigen Kontakt gehabt zu haben und es offenkundig keine Probleme gäbe. Die Waschanlage werde vom Schwiegervater und einer Administratorin weitergeführt. Auch wäre es möglich gewesen sich an den Ombudsmann zu wenden. Die Videos am USB-Stick seien von relativ schlechter Qualität und würden die behauptete Fluchtgeschichte nicht verifizieren können. Der BF1 habe auch wenig Details geschildert und habe er keine Emotionen gezeigt, weshalb von einem gedanklichen Konstrukt auszugehen sei.

Die BF2 und der BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern hätte sich lediglich auf jene das BF1 bezogen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Krankheiten leiden würden. Die erwachsenen BF hätten Schul- bzw. Universitätsbildung sowie jahrelange Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe keine die Existenz bedrohende Notlage festgestellt werden können. Sie seien arbeitsfähig und -willig. Es sei ihnen zuzumuten sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung zu sichern.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.8. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Behörde nicht ausreichend mit dem Sachverhalt und der Beweismittel auseinandergesetzt habe. Auf den zwei USB-Sticks sei deutlich zu sehen, wie der BF1 mit einer Waffe bedroht und geschlagen werde. Zudem habe er als Beweismittel eine Mitteilung des Ministeriums für innere Angelegenheiten über die erstattete Anzeige gegen die Täter und ein gerichtsmedizinisches Gutachten über die zugefügte Verletzung der Lippe vorgelegt. Die BF seien ebenso wegen ihrer russischen Sprache bedroht worden. Der BF1 habe sehr wohl detaillierte und übereinstimmende Angaben getätigt. Bedrohungen, Erpressungen, politisch und nationalistisch motivierte Verfolgungen, grobe Menschenrechtsverletzungen von russisch sprachigen Bürgern würden in der Ukraine tagtäglich stattfinden. Ein effektiver Schutz durch die Polizei und Justiz und faire Gerichtsverfahren würden wegen der Korruption kaum bestehen. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die Lage in der Ukraine weder sicher, noch stabil sei. Eine Rückkehr wäre nicht zumutbar, sie hätten weder Platz zum Schlafen, noch sonstige Hilfestellung und würden auf der Straße landen. Zur Integration der BF wurde ausgeführt, dass der BF1 erfolgreich ein Kampfsportzentrum führe und würden viele prominente Österreicher bei ihm trainieren. Er finanziere den Lebensunterhalt für sich und seine Familie und zahle Steuern. Die Familie sei selbst versichert. Der BF1 besuche die Hauptschule, er sei Mitglied im Sportverein und spreche hervorragend Deutsch. Die erwachsenen BF hätten Deutschkurse auf A2-Niveau absolviert. Sie seien bestens integriert.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen für die BF neu vorgebracht:

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Zertifikat vom 15.12.2016 für den Besuch eines Deutschkurses Niveau A1 für den BF und Niveau A2 für die BF2;

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Die jeweils ersten Seiten der Versicherungsdatenauszüge der BF;

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Bericht betreffend die Situation in der Ostukraine bzw. Korruption in der Ukraine.

1.9. Am 11.06.2019 brachten die BF eine Stellungnahme ein. Zur Integration der BF wurde darin ergänzend ausgeführt, dass die in Österreich lebende Tochter der BF2 einen österreichischen Staatsbürger heiraten werde. Es herrsche ein sehr intensives und gutes Familienverhältnis. Die BF seien bestens integriert. Der BF3 besuche derzeit eine polytechnische Schule und habe bereits eine Zusage für einen Ferialjob. Der BF1 habe durch seine Tätigkeit als Trainer bereits einen großen Freundeskreis aufbauen können. Abschließend wurde beantragt betreffend die Integration der BF den Lebensgefährten der Tochter der BF2 als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen.

Mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

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Berichte betreffend XXXX ;

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Zertifikat vom 15.12.2016, wonach die BF2 den Deutschkurs für das Kursniveau A1 erfolgreich absolviert habe;

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Zertifikat, wonach der BF1 den Deutschkurs für das Kursniveau A2 mit guten Erfolg abgeschlossen habe;

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Rechnungen für die Deutschkurse "A1 (1) und (2) Grundstufe 1" für die BF2 im Zeitraum April bis Juni 2018;

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Bestätigung einer neuen Mittelschule, wonach der BF3 im Schuljahr 2014/15 die Klasse 2A besucht habe;

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Arbeitszusage vom 07.03.2019 für den BF1 in einer Firma für Aufzugsanlagen (38,5 Wochenstunden);

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Arbeitszusage für die BF2 vom 20.02.2019 in einer Firma (20 Wochenstunden) für Warenhandel sowie An- und Verkauf von Immobilien;

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Ferialjobzusage für den BF3 in einem KFZ-Handel vom 01.08.2019 bis 30.08.2019;

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Mehrere Empfehlungsschreiben für den BF1 als Trainer (ua. von einem Solisten der Wiener Staatsoper)

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Foto von BF1 und BF2 in der Oper.

1.10. Der BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 13.06.2019 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in der Ukraine, dem Vorfall in der Waschanlage der BF sowie zur ihrem Leben in Österreich befragt. Zudem wurde in der Verhandlung der Verlobte der Tochter der BF2 als Zeuge zum Privatleben der BF in Österreich befragt. Weiters wurde mit dem BF1 und der BF2 das aktuelle LIB der Staatendokumentation, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.11.2016 (betreffend den "Rechten Sektor") sowie der Amnesty International Jahresbericht 2015/16 (Seite 2) betreffend das Vorgehen der Polizei gegen rechtsgerichtete Gruppen erörtert.

Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Bestätigung, wonach sich die BF2 seit April 2018 ehrenamtlich engagiere, Veranstaltungen organisiere, am Getränkestand und bei der Reinigung helfe;

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Referenzschreiben für den BF1, wonach dieser mit einer Initiative kooperieren wolle, welche es ermöglichen solle, dass minderjährige Geflüchtete sich körperlich betätigen können. Zu diesem Zwecke solle der BF1 als Trainer für Boxen und Kickboxen mit den Jugendlichen arbeiten. Der BF1 leiste auch einen finanziellen Beitrag, indem er für jede 3. Trainingseinheit kein Honorar verlangen werde.

1.11. Am 16.06.2019 langte die Übersetzung des Zeitungsartikels beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.12. Am 01.07.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA die USB-Sticks nicht an das BVwG übermittelt habe, weshalb ersucht werde diese zu übermitteln, um die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens entsprechend zu würdigen. Zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde darauf verwiesen, dass es in der Ukraine nach wie vor eine Reihe von Milizen wie den "Rechten Sektor" gäbe, welche mit fast vollkommener Immunität handeln könnten. Weiters wurde auf die Situation in der Ostukraine bzw. der Krim verwiesen, wo es immer wieder zu Übergriffen auf Menschen gäbe, die als pro-russisch wahrgenommen werden würden. Zudem seien die ukrainischen Gerichte weiterhin ineffizient, anfällig für politischen Druck und Korruption. Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden würden nicht ermittelt bzw. nicht bestraft werden, speziell wenn das Opfer pro-separatistisch eingestellt sei. Weiters wurde nochmals auf die gute Integration der BF in Österreich hingewiesen. Die Tochter der BF2 sei mittlerweile mit dem österreichischen Unternehmer verheiratet. Die BF2 nehme eine wichtige Rolle im Familienleben ein und betreue ihre Enkelkinder. Eine Rückkehr in die Ukraine sei daher nicht zumutbar.

Zudem brachten die BF folgende Unterlagen in Vorlage:

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Bestätigung vom 28.05.2019, wonach der BF3 im Schuljahr 2018/19 die polytechnische Schule besucht habe;

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Schulnachricht des BF3 für das Schuljahr 2018/19 einer öffentlichen polytechnischen Schule,

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Bestätigung einer Firma für Aufzugsanlagen vom 28.06.2019, wonach der BF1 bei einer Einstellung ab September 2019 als Helfer für 38,5 Wochenstunden einen Netto-Monatslohn von EUR 1.546,29 erhalten werde;

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Bestätigung einer Firma für Warenhandel sowie An- und Verkauf von Immobilien vom 18.06.2019, wonach die BF2 bei einer Einstellung ab September als Hilfskraft für 20 Wochenstunden ein Netto-Monatsentgelt von EUR 873,28 erhalten werde;

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Zahlreiche Belege betreffend die Einkünfte des BF1 als Trainer;

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Schreiben der Sozialversicherung vom 07.10.2014, wonach der BF1 ab 01.10.2014 von der Pflichtversicherung (GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und ASVG-Unfallversicherung) vorläufig ausgenommen sei;

-

Schreiben der Sozialversicherung vom 01.12.2015, wonach die selbstständige Tätigkeit des BF1 die Versicherungsgrenze von 4.988,64 EUR ab dem Jahr 2016 voraussichtlich überschreite und daher eine Pflichtversicherung nach dem GSVG eintrete. Der BF1 werde ab dem 01.01.2016 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert und mit diesem Zeitpunkt auch die Unfallversicherung nach ASVG beginne;

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Schreiben der Tochter der BF2, wonach sie von der BF2 seit Juli 2014 bei der Kindererziehung intensiv unterstützt werde (Abholung der Kinder vom Hort, Gymnastiktraining und nach Hause).

1.13. Am 04.07.2019 wurde eine Bestätigung vom 01.07.2019 vorgelegt, wonach sich der BF1 und die BF2 für den Prüfungsvorbereitungskurs (für die Prüfung des ÖIF bzw. ÖSD Niveau A2) angemeldet haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1, BF2 und BF3 vor dem BFA, die Beschwerden, die Stellungnahmen der BF, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.11.2016 (betreffend den "Rechten Sektor") sowie den Amnesty International Jahresbericht 2015/16 (Seite 2) betreffend das Vorgehen der Polizei gegen rechtsgerichtete Gruppen.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.

Die Identität der BF steht fest.

Die BF reisten am 15.07.2014 legal mittels Flugzeug und in Besitz von Schengenvisa ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF haben in der Ukraine in der Hauptstadt Kiew gelebt.

Die BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität gedroht hat oder ihnen aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die BF waren in der Ukraine in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch das Betreiben einer Autowaschanlage auf selbstständiger Basis - zu sichern. In der Ukraine (Kiew) halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF (unter anderem die Mutter, der Stiefvater und der Halbbruder sowie Neffen und Nichten des BF1, ein Sohn sowie die Mutter der BF2) auf.

Die unbescholten BF halten sich seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF leben seit Oktober 2014 in Mietwohnungen in Wien, kommen selbständig für die Wohnungsmiete auf und beziehen seit Anfang des Jahres 2015 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Der BF1 betreibt seit Herbst 2014 ein Studio für Nahkampfsportarten (Kickboxen/Taekwando). Er ist als selbstständiger Sporttrainer tätig und kann dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sichern. Zudem ist der BF1 Mitglied in Sportvereinen und besitzt einen österreichischen Führerschein. Der BF1 und die BF2 haben Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und sich für Prüfungsvorbereitungskurse angemeldet. Die BF2 hilft dem BF1 bei der Reinigung des Sportstudios und erbringt darüber hinaus seit April 2018 gemeinnützige Tätigkeiten (Organisation und Mithilfe bei Veranstaltungen). Sowohl der BF1, als auch die BF2 konnten Arbeitszusagen (ab September 2019) in Vorlage bringen. In ihrer Freizeit machen die BF Ausflüge und treffen sich mit Freunden. Die BF2 geht darüber hinaus gerne in Museen und interessiert sich für Kunst. Der BF3 besuchte in Österreich die Neue Mittelschule, zuletzt hat er eine polytechnische Schule besucht. Er interessiert sich für Autos und konnte eine Zusage für ein Ferialpraktikum in einem KFZ-Handel in Vorlage bringen. In seiner Freizeit trainiert der BF3. Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sie haben bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft, welche sich für den Verbleib der BF in Österreich einsetzen.

Weiters hält sich eine erwachsene Tochter der BF2 ( XXXX , zuvor XXXX ) samt zwei minderjähriger Kinder seit dem Jahr 2011 in Österreich auf. Die Tochter der BF2 ist in Besitz des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU", seit Juni 2019 ist sie mit einem österreichischen Unternehmer verheiratet, welcher sich ebenfalls intensiv für den Verbleib der BF in Österreich einsetzt. Die BF2 unterstützt ihre Tochter seit ihrer Einreise bei der Kinderbetreuung.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 24.04.2019, Präsidentschaftswahlen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann laut vorläufigem Endergebnis am 21. April die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit 73,2% zu 24,5% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%) (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019; ZDF 23.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019).

Es ist ziemlich unklar, wofür der designierte Präsident Selenskyj steht, bzw. was man politisch von ihm erwarten darf. Bekannt geworden ist Selenskyj durch die beliebte ukrainische Fernsehserie "Diener des Volkes", in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019).

Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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