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L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BAO §209 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der F GmbH, vertreten durch Dr. H und Dr. E, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Jänner 1998, Zl. Ib-8103/4, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jenbach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr für ein näher bezeichnetes Wohn- und Geschäftshaus im Bereich der mitbeteiligten Partei ab.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "ab- bzw. zurückweisende Entscheidung in der Sache verletzt", "da die gegenständlich(e) Kanalanschlußgebühr im Ergebnis jedenfalls verjährt" sei. Weiters sei sie in ihrem Recht verletzt, daß für das näher bezeichnete Wohn- und Geschäftshaus "keine Kanalanschlußgebühr (mehr) vorgeschrieben werden" dürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Streitentscheidend ist im Beschwerdefall die Frage der Verjährung der Kanalanschlußgebühr. Unbestritten ist, daß der Kanalanschluß am 27. März 1990 erfolgte. Die beschwerdeführende Partei leitet daraus ab, daß der Anspruch auf Kanalanschlußgebühr mit 31. Dezember 1995 verjährt sei. Dem tritt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid grundsätzlich nicht entgegen, leitet aber eine Unterbrechung der Verjährung aus dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 19. Juli 1995 ab. In diesem sei der Vorstellungswerberin (beschwerdeführende Partei) die Kanalanschlußgebühr für das gegenständliche Wohnhaus vorgeschrieben worden.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet dies vor dem Gerichtshof nicht, führt aber hiezu aus, daß der "nicht rechtskonforme Bescheid des Bürgermeisters" vom 19. Juli 1995 keine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 156 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) sei, "weil er weder formal noch inhaltlich vollkommen richtig" gewesen sei. Er habe auch seiner eigenen "Richtigstellung" bedurft.
Strittig ist somit im Verfahren vor dem Gerichtshof, ob der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 19. Juli 1995 Unterbrechungswirkung hatte oder nicht.
Gemäß § 156 Abs. 1 der TLAO, Landesgesetzblatt Nr. 34/1984, wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, verlieren inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte (soferne sie von der zuständigen Behörde stammen und nach außen hin in Erscheinung getreten sind), die ihnen zukommende Unterbrechungswirkung auch dann nicht, wenn sie nachträglich beseitigt werden (vgl. zum ähnlichen § 209 BAO das
hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0036, mit weiteren Nachweisen, § 158 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1989, Zl. 87/17/0202, und zu § 156 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1983, Zl. 81/17/0084; zu § 158 Abs. 1 TLAO (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 16. September 1977, Zl. 1783, 1785/76). Es kommt daher - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht darauf an, daß der erstinstanzliche, an die beschwerdeführende Partei gerichtete und die gegenständliche Liegenschaft betreffende Bescheid "formal" oder "inhaltlich vollkommen richtig" war.
Ausgehend vom Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides liegt daher im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 19. Juli 1995 eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 156 Abs. 1 der TLAO.
Die beschwerdeführende Partei rügt weiters noch, daß sich die belangte Behörde nicht mit dem behaupteten - "zumindest konkludenten" - Verzicht des "(damaligen) Bürgermeisters" auf Kanalanschlußgebühren anläßlich der Bauverhandlung befaßt habe. Da die beschwerdeführende Partei aber selbst nicht behauptet, daß der Verzicht in (verwaltungs-)rechtswirksamer Weise, also in Form eines rechtskräftigen Bescheides als Ergebnis eines Verfahrens über die Kanalanschlußgebühren ausgesprochen wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof in der Nichtbehandlung dieser Frage durch die belangte Behörde weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen dürfte.
Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170088.X00Im RIS seit
20.11.2000