Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2221911-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Algerien, alias Syrien, vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2019, ZI. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte III. und VII. der Beschwerdevorentscheidung zu lauten haben wie folgt:
"III. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.
VII. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach Asylantragstellung in Ungarn illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX in XXXX in Syrien, Staatsangehöriger Syriens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass in seinem Heimatland Krieg herrschen würde und er deshalb geflohen sei.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass Ungarn für sein Asylverfahren zuständig sei und wurden Dublin Konsultationen mit Ungarn geführt und stimmten die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Fremden mit Schreiben vom 28.05.2015 zu.
3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2015, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129, Abs. 1 Z 1, 130 Z 4, 15 StGB verhängt.
4. Nachdem zur Wahrung des Parteiengehörs betreffend seiner Außerlandesbringung eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde stattgefunden hat, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 mit Bescheid vom 27.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, GZ. W192 2112188-1/5Z wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 erhobenen Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015, GZ. W192 2112188-1/6E, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehene Freiheitstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
9. Mit Verfahrensanordnung gemäß 7 Abs. 1 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird und im gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zusteht.
10. Am 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wo er befragt zu seiner Identität angab, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in "XXXX" geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Er sei verwitwet und habe keine Kinder. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, das er wegen des Krieges geflohen wäre, seine Eltern würden nicht mehr leben, und sei es in Syrien sehr gefährlich.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.
12. Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, wiederholte er die Angaben hinsichtlich seiner Identität und führte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass der IS gedroht habe ihn umzubringen, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde und dass die syrische Regierung seine ganze Familie umgebracht hätte und er vergewaltigt worden sei und beantragte die Untersuchung durch einen Amtsarzt, um seine Vergewaltigung zu beweisen.
13. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2017 wurden Zweifel an der ausgesagten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgehalten und wurde am 03.02.2019 eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter Dr. XXXX durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Algerien auszugehen sei, Zudem gebe es keine tragfähigen Hinweise, die auf eine Hauptsozialisierung in einem anderen Land als Algerien hinweisen würden.
14. Am 04.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Mit Ladungsbescheid vom 08.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde geladen und ihm die aktuellen Länderinformationen zu Algerien übermittelt.
15. Am 19.04.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass die beauftragte forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen ergeben habe, dass er algerischer Staatangehöriger sei, führte er wörtlich aus: "Das ist richtig. Ich bin algerischer Staatsangehöriger." Befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er nunmehr aus, dass er jetzt die Wahrheit sagen möchte. Er gab an, dass er XXXX heißen würde, am
XXXX in XXXX geboren sei und Staatsangehöriger von Algerien sei. In Algerien würden noch seine Eltern und seine Geschwister leben, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe noch Kontakt zu seiner Familie und könne er sich von seiner Mutter seine Identitätsdokumente schicken lassen, um später auszuführen, dass er seinen Reisepass zerrissen habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er eine sexuelle Beziehung mit einer algerischen Frau namens XXXX gehabt habe, der Vater dieser Frau habe aber nicht gewollt, dass er diese heirate. Die Frau sei von ihren Brüdern umgebracht worden und haben diese auch ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, da die 6 Brüder ihre eigene Schwester getötet hätten und sich auch ihn töten würden. Andere Fluchtgründe habe er keine.
16. Mit Verständigung des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2019, Zl. XXXXwurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen § 15, §83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB und §§ 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.
17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 fest (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
18. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
19. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er auf seine Angaben in der Einvernahme verweisen würde und dass er befürchte in Algerien von den Brüdern des Mädchens verfolgt und ermordet zu werden und verwies zum Thema "Ehrenmord" auf eine Accord-Anfrage aus dem Jahr 2007. Letztlich führte er noch aus, das Einreiseverbot sei zu hoch angesetzt, er würde seine Taten bereuen und möchte nach seiner Haftentlassung einen ordentlichen Lebenswandel führen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen ich gefällte Rückkehrentscheidung, in eventu die Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben werde, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Befristung herabzusetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
20. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.07.2019, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 29.07.2019, wurde gemäß § 15 VwGVG ein Vorlageantrag gestellt.
21. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an.
Er hält sich seit zumindest 11.05.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war, abgesehen von 3 Monaten, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Justizanstalten gemeldet, bzw. kurzfristig obdachlos oder ohne aufrechte Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Angaben an Hepatitis A, hohen Cholesterinwerten, nimmt entsprechende Medikamente und zudem noch Medikamente zur Beruhigung ein. Unterlagen hinsichtlich seiner allfälligen psychotherapeutischen Behandlung wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Es wurden somit keine derart schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in Algerien nicht behandelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner derart schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen der Beschwerdeführer leidet, sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm allenfalls benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Algerien verfügbar.
Der Beschwerdeführer hat in Algerien die Grundschule besucht und anschließend gearbeitet. Er ist jung und arbeitsfähig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und sechs Geschwistern, lebt in Algerien. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt und steht mit ihnen in Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 28.05.2015 verloren hat.
Über den Beschwerdeführer wurde bereits 2 Wochen nach seiner Antragstellung erstmalig die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet zudem seit 27.06.2019 wieder in Untersuchungshaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Er weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 Abs. 1
1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehene Freiheitstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
Mit Urteil des Straflandesgerichtes XXXX vom 21.06.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.
1.2 Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht, oder dass er in Algerien einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung durch die Brüder seiner Freundin kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Es haben sich im sohin im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Folter ist gesetzlich verboten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben an designierten Örtlichkeiten frei ausüben. Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt.
In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand.
Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Todesstrafe, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht wäre.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige und erwerbsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und könnte seinen Lebensunterhalt in Algerien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und in die Beschwerdevorentscheidung, in das zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem, das zentrale Fremdenregister und das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien und in die forensisch-afrikanische Befunderhebung des Gutachters Dr. Peter Gottschligg hinsichtlich der Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Beschwerdeführers vom 03.02.2019.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene forensisch-afrikanistische Befundaufnahme des Sachverständigen Dr. Peter Gottschligg. Zunächst hatte der Beschwerdeführer behauptet, aus Syrien zu stammen, verstrickte sich aber in Widersprüche. Die vom Sachverständigen erstellte Befundaufnahme zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Algerien hauptsozialisiert wurde. Es gebe keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf, dass er in Palästina bzw. Syrien sozialisiert worden sein könnte. Im Zuge eines am 19.04.2019 durchgeführten Parteiengehörs betreffend seine Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer darüberhinaus zu, Algerier zu sein.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Zivilstand, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.04.2019). Nachdem der Beschwerdeführer diese Feststellungen auch in seinem Beschwerdevorbringen nicht beanstandet hat, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit zumindest 11.05.2015 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes machte der Beschwerdeführer geltend, an Hepatitis A und erhöhten Cholesterinwerten zu leiden und Medikamente zur Beruhigung einzunehmen, doch legte er keine ärztlichen Befunde vor, die dieses Vorbringen bestätigen würden. Es wurde mit seinen gesundheitlichen Problemen darüberhinaus keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Daher war entsprechende Feststellung zu seinem Gesundheitszustand zu treffen. Dass die Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer zu leiden vorgab auch in seinem Heimatstaat behandelbar sind, ergibt sich aus den Länderinformationen zu Algerien.
Die Feststellung zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seiner Familie in Algerien ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.04.2019.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen hat, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.
Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Unterlagen zu seiner Integration wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. So kann er keine Deutschkenntnisse vorweisen, gehört keinem Verein und einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und ging nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Aufgrund der mit Beschluss des LG XXXX vom 28.05.2015, Zl. XXXX, über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft hat er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren und wurde ihm dies mit Verfahrensanordnung mitgeteilt.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.07.2019 ab. Aus diesen Verurteilungen ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund gehäufter und eklatanter Widersprüche als unglaubwürdig erachtet. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates, den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie die belangte Behörde richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten - nämlich seinem Herkunftsstaat und seinem Namen - unrichtige Angaben machte.
Der Beschwerdeführer machte demnach zunächst geltend, aus Syrien zu stammen und stützte seine Fluchtgeschichte ausschließlich auf den in Syrien herrschenden Krieg. Bei dieser Version seiner Fluchtgeschichte blieb er, bis ihm im April 2019 das Ergebnis der am 03.02.2019 durchgeführten forensisch-afrikanistischen Befunderhebung zu seinen Sprach- und Landeskenntnissen vorgehalten wurde.
Stellt nun ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässiger Weise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftsstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels gutachterlicher Feststellungen im Rahmen eines Befundes zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen widerlegten Herkunftsstaat zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar.
Erst im April 2019 und nach Feststellung seiner algerischen Staatsangehörigkeit machte er erstmals geltend, er habe sein Land verlassen, weil ihm Verfolgung durch die Familie einer zwischenzeitlich durch ihre eigenen Brüder ermordeten Frau drohe, mit der er eine Liebesaffäre gehabt habe.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Dies zeigt sich insbesondere in seinen widersprüchlichen Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse und entbehrt auch seine Schilderung insgesamt - Kennenlernen, Kontaktaufnahme mit der Familie - jeglicher Logik und Nachvollziehbarkeit (AS 775-777). Der Beschwerdeführer verharrte während seiner Einvernahme in einer wortkargen und nicht nachvollziehbaren Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden und widersprüchlich - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse erfolgte im Zuge seiner Einvernahme nicht und wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise, zudem meist erst auf Nachfrage und Vorhalt, sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Wie von der belangten Behörde sohin zu Recht beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung anzusehen. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als vage, oberflächlich, widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Dazu wird ergänzend ausgeführt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Dahingehend vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.
Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere im Hinblick auf seine persönliche Unglaubwürdigkeit, die sich aus seinen letztlich als unrichtig erwiesenen Angaben zu seinem Herkunftsstaat ergibt, sowohl seinem Fluchtvorbringen als auch seiner Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, um eine Privatverfolgung handelt, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie auszuführt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens nichts gewonnen wäre, weil es sich bei der behaupteten Verfolgung um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Privatpersonen) handeln würde. Die algerischen Exekutivbehörden sind gewillt und fähig, derartigen Übergriffen nachzugehen. Der Beschwerdeführer hätte der behaupteten Verfolgung durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, dies insbesondere, da eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Behörden seiner Person gar nicht behauptet wurde. Vor diesem Hintergrund kann die dahingehend unsubstantiiert gebliebene Behauptung im Rahmen seiner Beschwerde, dass die Behörden Algeriens nicht schutzwillig seien, als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Ein darüberhinausgehendes substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Grundschulbildung und auch Arbeitserfahrung verfügt, in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Algerien noch über ein familiäres Netzwerk verfügt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 15.02.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.02.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):
Asylländerbericht Algerien - SO - Spiegel Online (21.2.2017):
Staatschef Bouteflika - Der kranke Mann von Algier, http://www.spiegel.de/politik/ausland/abdelaziz-bouteflika-ist-schwerkrank-wer-regiert-algerien-a-1135607.html, Zugriff 12.03.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.2.2018): Algerien:
Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 16.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.2.2018): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 16.2.2018 - FD - France Diplomatie (16.2.2018): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 16.2.2018 - AA - Auswärtiges Amt (23.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 15.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - TI - Transparency International (2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2017,
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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 19.2.2018; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1422113.html, Zugriff 20.2.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425000.html, Zugriff 28.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406681.html, Zugriff 1.3.2018 - SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 2.3.2018 - SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 2.3.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides bzw. der erlassenen Beschwerdevorentscheidung und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den durch die belangte Behörde getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ... (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. ....
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ... ,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Ge