Entscheidungsdatum
09.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W179 2142144-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH (seit XXXX GmbH), vertreten durch die Dr. Harald SKRUBE Rechtsanwalt GmbH, die Dr. Bernhard HUNDEGGER Rechtsanwalt GmbH und Rechtsanwalt Mag. Johannes JOVEN, alle mit Sitz in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für XXXX vom XXXX , GZ XXXX , betreffend den Widerruf einer Betriebsbewilligung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der bisherige Wortteil des angefochtenen Spruches "§§ 85 Abs. 3 Z 3" auf (nun richtig) "§§ 85 Abs. 3 Z 7" geändert wird.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 74 Abs 1 TKG 2003 die Bewilligung erteilt, die in den beigeschlossenen technischen Anlagenblättern bezeichneten Funkanlagen unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Diese Bewilligung wurde gemäß § 81 Abs 5 TKG 2003 bis zum XXXX befristet. Ferner wurde ausgesprochen, dass für die Bewilligung gemäß § 82 TKG 2003 iVm § 1 und lit A der Telekommunikationsgebührenverodnung (TKGV) die in der jeweils geltenden Fassung anfallende monatliche Gebühr, und iVm lit B TKGV die einmalige Gebühr von € XXXX zu entrichten ist.
2. Trotz mehrfacher Urgenz der belangten Behörde (letztmalig mit Schreiben vom XXXX ) samt Widerrufsankündigungen sowie erfolgter Ratenzahlungsvereinbarung haftete zuletzt mit Buchungstag XXXX ein Betrag in Höhe von € XXXX an der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebenen Telekommunikationsgebühren aus.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wurde der genannte Bewilligungsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , gemäß § 85 Abs 1 Z 3 iVm §§ 85 Abs 3 Z 3 und 82 Abs 1 TKG sowie § 1 und lit A TKGV widerrufen und jeder weitere Betrieb der Funkanlagen untersagt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde und ficht diesen vollumfänglich an. Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und vom Widerruf abzusehen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zudem wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt.
In der Hauptsache führt die Beschwerde begründend aus, 1.) die beschwerdeführende Partei habe im Wege von drei Teilzahlungen den gesamten aushaftenden Betrag im XXXX , wenngleich verspätet, bezahlt. 2.) Ein Widerruf sei vor dem Telos des TKG nach dessen § 1 leg cit und damit der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Kommunikationsdienstleistungen dahingehend auszulegen, dass nur die Bewilligung von Unternehmen, die nicht mehr in der Lage sind, am Wettbewerb teilzunehmen und die Versorgungsleistungen zu erbringen, zu widerrufen ist, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe.
3.) Soweit sich die Behörde in ihrem Handeln offenbar auf § 1 Abs 2a Z 3 TKG 2003 stütze, seien derartige Maßnahmen weder erforderlich noch verhältnismäßig. 4.) Der Widerruf sei spruchgemäß nach § 85 Abs 3 Z 3 TKG 2003 erfolgt, dem zufolge die Behörde ein Ermessen (arg: "wiederholt") habe, was sie nicht gesetzmäßig geübt habe, weil die Rückstände gering gewesen seien, die Frequenzverwaltung ungefährdet geblieben und die Beschwerdeführerin ihrem Versorgungsauftrag stets nachgekommen sei. 5.) Die Behörde habe auch keine Interessensabwägung zwischen öffentlichen Interessen und derjenigen der Beschwerdeführerin durchgeführt, was notwendig gewesen wäre. 6.)
Eine Interessensabwägung hätte gezeigt, dass die öffentlichen Interessen und diejenigen der Beschwerdeführerin ident verlaufen und damit die Abwägung zugunsten der Rechtsmittelwerberin ausgehen hätte müssen.
5. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Beschluss vom XXXX , GZ XXXX weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, weil der Beschwerde diese Wirkung bereits zukommt.
7. Verfahrensgegenständlich ist der bescheidmäßige Widerruf der dargestellten Bewilligung.
8. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme, woraufhin die belangte Behörde bekannt gab, dass die hiergerichtlich getroffenen Feststellungen vollinhaltlich den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, wohingegen sich die Beschwerdeführerin trotz aktenkundiger Zustellung besagter Verständigung verschwieg und bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung keine Stellungnahme abgab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 74 Abs 1 TKG 2003 die Bewilligung erteilt, die in den beigeschlossenen technischen Anlagenblättern bezeichneten Funkanlagen unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Diese Bewilligung wurde gemäß § 81 Abs 5 TKG 2003 bis zum XXXX befristet. Ferner wurde ausgesprochen, dass für die Bewilligung gemäß § 82 TKG 2003 iVm § 1 und lit A der Telekommunikationsgebührenverodnung (TKGV) die in der jeweils geltenden Fassung anfallende monatliche Gebühr, und iVm lit B TKGV die einmalige Gebühr von € XXXX zu entrichten ist.
2. Die belangte Behörde führt die Beschwerdeführerin unter der Kundennummer XXXX und für deren widerrufene Bewilligung ein eigenes Verrechnungskonto mit der Verrechnungsnummer XXXX . In diesem Verrechnungskonto werden alle erfolgten Gebührenvorschreibungen mit eigener Vorschreibungsnummer, die jeweiligen Zahlungseingänge als auch Rückstände ausgewiesen, wobei die Gesamtsumme an Forderungen der Gesamtsumme an Zahlungseingängen zum jeweiligen Abrufdatum des Kontos (bezogen auf das laufende Kalenderjahr) gegenübergestellt werden und zusätzlich für das Abrufdatum ein Gesamtsaldo ersichtlich ist. Für allfällige weitere Bewilligungen der Beschwerdeführerin nach dem TKG werden jeweils gesonderte Verrechnungskonten geführt. Das Verrechnungskonto XXXX gibt somit ausschließlich die vorgeschriebenen Gebührenforderungen und erfolgten Zahlungsflüsse zur gegenständlichen widerrufenen Bewilligung wieder.
3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen (widerrufenen) Bewilligung einen aushaftenden Betrag an bereits vorgeschriebenen Telekommunikationsgebühren (Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX ) in Höhe von gesamt € XXXX mit und forderte diese zur Zahlung dieses Betrags bis spätestens zum XXXX auf, widrigenfalls der Widerruf der fernmeldebehördlichen Bewilligung ausgesprochen und die zwangsweise Hereinbringung veranlasst werde.
4. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen (widerrufenen) Bewilligung einen aushaftenden Betrag an bereits vorgeschriebenen Telekommunikationsgebühren (Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX ) in Höhe von € XXXX mit und forderte diese zur Zahlung dieses Betrags bis spätestens zum XXXX auf, widrigenfalls der Widerruf der fernmeldebehördlichen Bewilligung ausgesprochen und die zwangsweise Hereinbringung veranlasst werde.
5. Aufgrund des E-Mail-Ansuchens der beschwerdeführenden Partei vom
XXXX stimmte die belangte Behörde mit E-Mail vom XXXX einer Ratenzahlung für die bereits unter der Vorschreibungsnummer XXXX vorgeschriebenen und als ausständig gerügten € XXXX (vgl Pkt 4 der Feststellungen) insoweit zu, als eine zweimalige Ratenzahlung á €
XXXX (1. Rate fällig am XXXX ; 2. Rate fällig am XXXX ) unter der Bedingung angeboten wurde, dass zusätzlich zu der ersten Rate die laufenden Gebühren für den Monat XXXX iHv € XXXX und mit der zweiten Rate € XXXX für den Monat XXXX und bis XXXX die Gebühr für XXXX beglichen werde. Zudem sei die ebenfalls bereits fällige Vorschreibung XXXX iHv € XXXX bis XXXX einzuzahlen.
6. Mit E-Mail vom XXXX nahm die Beschwerdeführerin die Ratenzahlung wie folgt an: "Gerne nehme ich Ihren Vorschlag an, auch weiterhin mit der monatlichen Einzahlung der Vorschreibungen." Die Vorschreibung XXXX [gemeint: die bis XXXX fälligen € XXXX ] seien soeben an die Behörde überwiesen worden. Diese Zahlung wurde am behördlichen Verrechnungskonto XXXX mit XXXX als eingegangen verbucht.
7. Mit E-Mail vom XXXX an die Beschwerdeführerin rügte die Behörde, dass jene ihre Zusage der Einzahlung der Vorschreibung bisher nicht nachgekommen ist und daher nochmals an die erste Ratenzahlung iHv
XXXX und an die laufende Gebühr für den Monat XXXX iHv € XXXX erinnert werde. Nur bei Einhaltung der Zahlungsverpflichtung habe das behördliche Entgegenkommen weiterhin Gültigkeit.
8. Mit neuerlicher E-Mail vom XXXX an die Beschwerdeführerin rügte die Behörde, dass mit Buchungstag XXXX lediglich ein Teilbetrag [gemeint: die erste Rate] iHv € XXXX verbucht wurde, jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung noch immer der Betrag von € XXXX [gemeint: die laufende Gebühr für XXXX ] ausständig ist. Sollte dieser offene Betrag nicht bis längstens XXXX auf dem Behördenkonto verbucht sein, sei die Behörde gezwungen, den Widerruf der Bewilligung mit allen damit verbundenen Konsequenzen auszusprechen.
9. Am XXXX informierte die Beschwerdeführerin die Behörde via E-Mail, dass die Zahlung der € XXXX [gemeint: die laufende Gebühr für XXXX ] soeben durchgeführt worden sei. Diese Zahlung wurde am behördlichen Verrechnungskonto XXXX mit XXXX als eingegangen verbucht.
10. Mit E-Mail vom XXXX an die Beschwerdeführerin rügte die Behörde (erneut), das jene (diesmal) ihrer Zusage zur Einzahlung des zweiten Teilbetrages [gemeint: der zweiten Rate] aus der Vorschreibung (
XXXX ) nicht nachgekommen ist. Mit Buchungsdatum XXXX weist das Konto zur Beschwerdeführerin zur Verrechnungsnummer XXXX einen Rückstand von € XXXX auf. Sollte dieser offene Betrag nicht bis längstens XXXX auf dem Behördenkonto verbucht sein, sei die Behörde gezwungen, den Widerruf der Bewilligung mit allen damit verbundenen Konsequenzen auszusprechen.
11. In der Folge gingen auf dem behördlichen Verrechnungskonto zur Beschwerdeführerin ( XXXX ) mit jeweils Buchungsdatum XXXX die Zahlungen iHv € XXXX , € XXXX und nochmals € XXXX ein, sodass mit Berücksichtigung allfälliger Zahlungen bis XXXX der Rückstand der Beschwerdeführerin als Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Bewilligung für das Jahr XXXX weiterhin € XXXX betrug.
12. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen (widerrufenen) Bewilligung einen weiteren aushaftenden Betrag an bereits ebenso vorgeschriebenen Telekommunikationsgebühren (Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX ) in Höhe von € XXXX mit und forderte diese zur Zahlung dieses Betrags bis spätestens zum XXXX auf, widrigenfalls der Widerruf der fernmeldebehördlichen Bewilligung ausgesprochen und die zwangsweise Hereinbringung veranlasst werde.
13. Daraufhin ging auf dem behördlichen Verrechnungskonto zur Beschwerdeführerin ( XXXX ) mit Buchungsdatum XXXX die Zahlung iHv
XXXX (zur (Vorschreibungsnummer XXXX ) ein, sodass mit Berücksichtigung allfälliger Zahlungen bis XXXX der Rückstand der Beschwerdeführerin als Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Bewilligung für das Jahr XXXX weiterhin € XXXX betrug.
14. Mit als "Mahnung" tituliertem Schreiben vom XXXX erinnerte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin daran, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist auf Ihrem Funkgebühren-Verrechnungskonto (weiterhin) der Betrag von € XXXX (Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX ; fällig gewesen am XXXX ) trotz Berücksichtigung allfälliger Zahlungseingänge bis zum XXXX nicht beglichen wurde. Dieser Betrag sei unverzüglich auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen, widrigenfalls die Behörde den Vollstreckungsweg bestreiten müsste.
15. Mit weiterem Schreiben vom XXXX informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei erneut, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen (widerrufenen) Bewilligung (nun mit letztem Buchungstag XXXX ) weiterhin ein Betrag an vorgeschriebenen Telekommunikationsgebühren (Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX ) in Höhe von € XXXX unberichtigt aushaftet, und forderte diese zur Zahlung dieses Betrags bis spätestens zum XXXX auf, widrigenfalls der Widerruf der fernmeldebehördlichen Bewilligung ausgesprochen und die zwangsweise Hereinbringung beim zuständigen Bezirksgericht veranlasst werde.
16. Ein weiterer behördlicher Kontoauszug zur verfahrensgegenständlichen Bewilligung mit berücksichtigten Zahlungen bis XXXX weist keine neuen Zahlungseingänge auf, sondern war zu diesem Zeitpunkt die letzte von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlung am XXXX (das ist der Buchungstag; vergleiche Feststellung Pkt 13.).
17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX widerrief die zuständige Behörde die verfahrensgegenständliche Bewilligung. Die Beschwerdeführerin übernahm diesen Bescheid am XXXX .
18. Ein weiterer behördlicher Kontoauszug zur verfahrensgegenständlichen Bewilligung mit berücksichtigten Zahlungen bis XXXX weist drei neue Zahlungseingänge zur Vorschreibungsnummer XXXX in Höhe von jeweils € XXXX mit den Buchungstagen XXXX , XXXX und XXXX , sowie aufgrund der zwischenzeitig hinzugekommenen weiteren Vorschreibungen einen gesamten Rückstand von € XXXX aus, die sich aus der Differenz der für das Jahr XXXX bis dahin insgesamt vorgeschriebenen Forderungen iHv € XXXX und der Gesamtsumme von Zahlungseingängen iHv € XXXX ergibt. Darin enthalten ein Rückstand aus dem Jahr XXXX iHv € XXXX , der mittels Saldovortrag ins Jahr XXXX mitgenommen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und jenen des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die aktenkundigen Kontoauszüge. Zudem wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Die getroffenen Feststellungen beruhen unzweifelhaft auf den vorliegenden Aktenstücken.
Dass die Beschwerdeführerin die zweite Mahnung vom XXXX erhalten hat, gibt sie selbst in ihrer Beschwerde (Seite 3, 2. Absatz von oben) zu. Gegen die erfolgte Zustellung der ersten Mahnung vom XXXX wendet sich die Beschwerdeführerin nicht, vielmehr verschweigt sie sich zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde erwogen:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
a) Rechtsnormen:
2. Die vorliegend relevanten Regelungen des § 82 und § 85 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011, lauten wortwörtlich:
"Gebühren
§ 82. (1) Für Anzeigen gemäß § 80a, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(1a) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 80a entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
(2) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
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1.-einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
2.-einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
3.-einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
4.-einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen."
"Erlöschen der Bewilligung
§ 85. (1) Die Bewilligung erlischt
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1.-durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.-durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3.-durch Widerruf;
4.-durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 60.
(3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
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2.-dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
3.-der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4.-die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
5.-die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
6.-die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
7.-der Bewilligungsinhaber die gemäß § 82 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat."
b) Beschwerde:
3. Die für den verfahrensgegenständlichen Widerruf einschlägige Bestimmung ist § 85 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 und enthält der zitierte Abs 3 eine taxative Aufzählung der Widerrufgründe (vgl Tobisch in Riesz/Schilchegger (Hrsg), TKG Telekommunikationsgesetz (2016) § 85 Rz 8).
4. Der angefochtene Bescheid stützt sich in seiner Begründung sowohl auf § 85 Abs 3 Z 3 leg cit (grober oder wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen des TKG), als auch auf § 85 Abs 3 Z 7 leg cit (keine Entrichtung der gemäß § 82 TKG vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung), allerdings in seinem Spruch allein auf die zitierte Ziffer 3.
Rechtskraftfähig ist ausschließlich der Spruch und bei widerstreitenden Angaben in Spruch und Begründung gilt immer der Spruch, dient die Begründung doch nur der Nachvollziehbarkeit des Spruches und ist allenfalls Auslegungshilfsmittel für denselben.
Die Behörde hat somit den Widerruf der verfahrensgegenständlichen Bewilligung auf dem Boden des § 85 Abs 3 Z 3 TKG 2003 und sohin wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen des TKG 2003 ausgesprochen.
5. Damit hat sich die belangte Behörde allerdings im Widerrufsgrunde geirrt:
5.1. Denn bereits aus der Systematik der taxativen Widerrufsgründe der Ziffern 2 bis 7 des Abs 3 leg cit ergibt sich, dass die Z 7 die anzuwendende Bestimmung für den Widerruf bei unterbliebenen Gebührenentrichtungen ist und als lex specialis den anderen und damit auch der von der belangten Behörde im Spruch genannten Ziffer 3 vorgeht.
5.2. Hinzutritt, dass die für die Gebühren anzuwendende Ziffer 7 mit dem BGBl I Nr 102/2011 eingeführt wurde, und die zugehörigen Materialien dazu Folgendes klarstellen: "Bislang war es nicht möglich, eine Bewilligung trotz Abgabenrückstandes zu widerrufen. Diese Lücke wird nun in Z 7 geschlossen." (Vgl EBRV 1389 BlgNR XXIV. GP 21.)
Allerdings war der Wortlaut der Ziffer 3 in seiner früheren Fassung BGBl I Nr 70/2003 wortident mit der Fassung des BGBl I Nr 102/2011, sodass sich auch daraus zweifelsfrei ergibt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Ziffer 3 in der von der Behörde anzuwenden Fassung (und auch in der heutigen Fassung) keine taugliche Grundlage für einen Widerruf wegen Nichtentrichtung der Gebühren ist.
6. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Z 7 leg cit vorliegen, und der behördliche Spruch mit einer Maßgabe auf diese abzuändern ist:
6.1. Aufgrund des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides war die Beschwerdeführerin gemäß § 82 TKG 2003 iVm § 1 und lit A TKGV zur Entrichtung der in der jeweils geltenden Fassung anfallenden monatlichen Gebühr verpflichtet, zumal sich diese Pflicht aus dem Gesetz selbst ergibt.
6.2. Wie dargestellt entrichtete die Beschwerdeführerin die mit Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX vorgeschriebenen und bis XXXX fällig gewesene Gebühren iHv € XXXX nicht bis zum Fälligkeitsdatum. Deshalb mahnte die belangte Behörde die unverzügliche Zahlung des genannten Betrages zur zitierten Vorschreibungsnummer mit Schreiben vom XXXX ein. Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin keine Zahlung. Mit erneutem Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung des genannten Betrages zur zitierten Vorschreibungsnummer zum zweiten Male unter Fristsetzung bis zum XXXX ein. Bis zu diesem Datum langte wiederum keine Zahlung der Beschwerdeführerin ein. Ebenso zeigte die behördliche Abfrage des Verrechnungskontos für die gegenständliche Bewilligung unter Berücksichtig von Zahlungseingängen bis XXXX weiterhin keine Zahlungseingänge aus.
Da die Beschwerdeführerin damit die unter der Vorschreibungsnummer XXXX vom XXXX vorgeschriebenen Gebühren nicht bis zu deren Fälligkeit am XXXX einzahlte, und daraufhin diese trotz zweimaliger Mahnung weiterhin nicht entrichtete, ist § 85 Abs 3 Z 7 KG 2003 unzweifelhaft erfüllt.
6.3. Beim Vorliegen einer der in § 85 Abs 3 taxativ normierten Gründen hat die Behörde zwingend den Widerruf auszusprechen, dies ergibt sich bereits aus der Textierung des Abs 3 leg cit. So auch Tobisch in Riesz/Schilchegger (Hrsg), TKG Telekommunikationsgesetz (2016) § 85 Rz 8.
Der Behörde kommt hiebei kein Ermessensspielraum zu und ist dementsprechend auch keine Interessensabwägung vorzunehmen, sowie kein Spielraum für die Argumentationen der Beschwerdeführerin, die sich vornehmlich (richtigerweise) gegen die Anwendung der Z 3 leg cit wenden; auch kommt es auf den monierten Grad des Verschuldens hinsichtlich der Nichtbeachtung der Mahnungen nicht an, würde doch sonst das zweistufige Mahnsystem mit der zwingenden Rechtsfolge eines Widerrufs ad absurdum geführt, was dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, zumal es hierfür keine normativen Anhaltspunkte gibt.
6.4. Soweit, wie dargestellt, zur zweimalig gerügten Vorschreibungsnummer eine erste Teilzahlung (erst) am XXXX am Verrechnungskonto einging (die beiden anderen Teilzahlungen erfolgten nach Zustellung und damit Erlassung des angefochtenen Bescheides), hindert dies die Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 7 leg cit nicht, erfolgte doch binnen der gesetzten Frist gar keine Zahlung und war bis zur Bescheiderlassung der zur zitierten Rechnungsnummer aushaftende Betrag weiterhin nicht zur Gänze (konkret: nicht einmal zur Hälfte) beglichen. Zumal die Beschwerde selbst zugibt, dass diese Zahlungen zu spät erfolgten.
7. Bei diesem Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe abzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid der Spruch richtigerweise auf § 85 Ab 3 Z 7 TKG 2003 abzuändern ist.
8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben, zumal beide Parteien eine solche nicht beantragt hatten.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
9. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, 1.) welche Bestimmung die hier einschlägige Widerrufsnorm ist, und 2.) ob die Bewilligung zu widerrufen war.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Rechtslage als eindeutig hinsichtlich der anzuwendenden Norm als auch des zwingend zu erfolgenden Widerrufs bei Nichtentrichtung der Gebühren trotz zweimaliger Mahnungen erweist.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befristung, Bewilligung, Bewilligungsverfahren, Ermessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2142144.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020