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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch S & K, Rechtsanwälte Kanzlei Düsseldorf in Düsseldorf, Königsallee 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 1998, Zl. UVS-05/K/49/00210/97, betreffend Übertretung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verfügung vom 28. April 1998, Zl. 98/17/0095-3, wurde in der Beschwerdesache der Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt und der einschreitende ausländische Rechtsanwalt aufgefordert, entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Herkunftstaates zugelassen ist oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben. Zur Behebung dieses Mangels des Beschwerdeschriftsatzes wurde eine Frist von drei Wochen vom Tag der Zustellung des Auftrages an gerechnet bestimmt. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist für diese Angaben als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die Zustellung des Mägelbehebungsauftrages erfolgte nachweislich am 29. Mai 1998.
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1998 teilte der ausländische Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die hg. Verfügung vom 28. April 1998 mit, daß zwischenzeitlich der Magistrat der Stadt Wien durch Verfügung vom 12. März 1998 das Verfahren gegen seinen Mandanten eingestellt habe. Damit habe sich herausgestellt, daß die Beschwerde völlig berechtigt gewesen sei. Er beantragte auch die Kosten des Verfahrens gegen den Magistrat der Stadt Wien festzusetzen.
Die mit Verfügung vom 28. April 1998 aufgetragene Behebung der Mängel des Beschwerdeschriftsatzes wurde nicht vorgenommen.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Da die aufgetragene Mängelbehebung nicht erfolgte, gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Mit dem Vorbringen, der Magistrat der Stadt Wien habe durch Verfügung vom 12. März 1998 das Verfahren gegen seinen Mandanten insgesamt eingestellt, übersieht der Einschreiter offenbar, daß mit dieser Verfügung weder der angefochtene Bescheid aufgehoben noch das in dieser Sache vorangegangene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 1997, Zl. MA 67-Pa-174722/6/2, beseitigt wurde. Die Einstellung des Verfahrens betraf keinen Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren, sondern das Verfahren wegen der Verkürzung der Parkometerabgabe, Zl. MA 67-PA- 124627/6/0. Die Beschwerde bekämpfte jedoch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit dem dem Beschwerdeführer eine Auskunftspflichtverletzung vorgeworfen wurde.
Gemäß §§ 47 ff VwGG hat nur die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Im Fall einer Einstellung des Verfahrens wegen unterlassener Mängelbehebung findet ein Kostenzuspruch nicht statt. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher abzuweisen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170095.X00Im RIS seit
20.11.2000