TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 I413 2153644-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2153645-2/3E

I413 2153660-2/3E

I413 2153644-2/4E

I413 2153647-2/3E

I413 2153649-2/5E

I413 2153651-2/2E

I413 2153655-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, 2. XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch:

Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, 5.

XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, 6. XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, 7. XXXX, geb. XXXX,

StA. Irak, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.

2. Die Beschwerdeführer stellten nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz, welche zusammenfassend damit begründet wurden, dass ein Mann beim Erstbeschwerdeführer Schulden gehabt hätte und als dieser das Geld verlangt hätte der Erstbeschwerdeführer bedroht worden sei.

3. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.) und eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt. IV.).

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.01.2019 in Rechtskraft.

5. Am 19.06.2019 stellten die Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. 5.1. Diesen Antrag begründete der Erstbeschwerdeführer damit, dass er von Hisb-allah (Schiiten-Miliz) mit seinen beiden Söhnen (Mahmoud, Mohammad) zu Tode verurteilt worden sei. Seine Schwester (Marwa Qasem) sei am 10.05.2019 von der Gruppe Hisb-allah getötet worden. Er werde mit seiner Familie nie wieder in den Irak gehen. Er habe alle seine Gründe genannt und befürchte bei seiner Rückkehr in seine Heimat, dass er und seine beiden Söhne (Mahmoud, Mohammad) sofort inhaftiert und anschließend getötet würden.

5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete diesen Antrag damit, dass alles schlechter geworden sei, man könne nichts Positives im Irak sehen, besonders in ihrer Heimat Basra. Der Großteil der Bevölkerung in Basra seien Schiiten, die Sunniten würden in den Hintergrund gedrängt und ausgeschlossen. Da sie Sunnitin sei, würde sie in Basra nicht akzeptiert und aus der Bevölkerung ausgeschlossen. Die Schiiten hätten sie indirekt durch Androhung der Enteignung ihrer Immobilien (Haus und Geschäft), klargemacht, dass sie sie in Basra nicht mehr haben wollten. Die politische Lage im Irak sei sehr schlecht. Die Sunniten hätten kein Mitspracherecht. Es sei unmöglich für sie in den Irak zurückzugehen. Die Unruhen und die Unsicherheit im Irak sei sehr groß, besonders als Frau sei es schwer im Irak zu leben. Sie möchte auf keinen Fall zurück in den Irak. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie. 5.3. Der Drittbeschwerdeführer begründete seinen Antrag dahingehend, dass sein Vater von einer Gruppe Hasb-allah bedroht und zu Tode verurteilt worden sei. Er müsse im Irak den Wehrdienst leisten, was er keinesfalls machen möchte. 5.4. Der Viertbeschwerdeführer gab als Gründe für seinen Antrag an, die Lage im Irak sei immer schlechter geworden. Eine der islamistischen Parteien im Irak habe seine Tante umgebracht. Würden sie in den Irak zurückkehren, würde sie dasselbe Schicksal wie seiner Tante treffen. Er habe bei Rückkehr in den Irak Angst, dass sie ihn umbrächten. Im Irak gebe es mehr größere Parteien (die Größte sei der IS), wer diesen Parteien nicht angehöre, werde ausgegrenzt und getötet. 5.5. Seinen Antrag begründete der Fünftbeschwerdeführer wie folgt: "Im Irak ist alles schlechter geworden, es gab noch keine Verbesserung und so wie es aussieht, verbessert sich die Lage im Irak auch nicht. Unsere Tante wurde am 10.05.2019 von einer der politischen Partei im Irak umgebracht, da sie immer wieder mit uns Kontakt hatte und meinen Vater riet, nicht mehr in den Irak zu kommen." Über Frage, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, teilte er mit:

"Damals wurde nur mein Vater bedroht, aber da ich der älteste Sohn meines Vaters bin, würde zuerst er und dann ich getötet werden."

5.6. Seinen Antrag begründete der mj. Sechstbeschwerdeführer damit, dass sein Vater im Irak verfolgt werde und für ihn wegen des Bürgerkriegs eine Rückkehr in den Irak unmöglich sei. Außerdem wolle er auf keinen Fall an dem Wehrdienst im Irak teilnehmen. 5.7. Ihren Antrag begründete die Siebtbeschwerdeführerin wie folgt: "Weil wir nicht mehr in den Irak zurückkehren können. Da mein Vater von den Schiiten-Milizen verfolgt wird und seine Rückkehr bedeutet für ihn seinen Tod." Sie befürchte bei Rückkehr in den Irak, dass ihr Vater sofort verhaftet werden würde und dass sie annehme, dass auch ihre Brüder verhaftet werden würden.

6. Am 01.07.2019 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. 6.1. Im Rahmen dieser Einvernahme ergänzte der Erstbeschwerdeführer sein in der Erstbefragung erstattetes Vorbringen zusammenfassend dahingehend, dass sei Schwager, der Ehemann der getöteten Schwerster, am 15.06.2019 durch Hasheed Al Shaibi, die Hizbollah Brigaden, welcher auch seine Schwester getötete hätte, entführt worden sei. Er habe um eine Sterbeurkunde seiner Schwester gebeten. Darauf habe ein Bruder seiner Frau angerufen und gesagt, er solle aufhören, über die Entführung seines Schwagers nachzufragen, denn jeder, den er anrufe, gerate plötzlich in Probleme. Er und seine Söhne seien vom Stamm ausgestoßen worden. Es dürfe ihr Blut fließen. Er habe ein diesbezügliches Schreiben bereits vor ca sechs Monaten via Whats App von seiner verstorbenen Schwester erhalten. Sie selbst und sein Bruder Hussein und Abbas hätten es an Männer weitergegeben, die aufgrund einer Anzeige gegen ihn eine Mrd und 450 Mio irakische Dinar fordern würden. Abbas habe ihnen den Zettel des Stammes gezeigt, aus dem hervorgehe, dass er aus dem Stamm ausgeschlossen worden sei. Er hätte gesagt, sie könnten ihn und seine Kinder umbringen. Er habe von diesem Schreiben im September 2018 gehört und es später, vor sechs Monaten, erhalten. Dies sei 20 Tage nach der Entscheidung gewesen. Er habe Kontakt im Irak mit seinen Brüdern und seiner Schwester. Seiner in Manchester lebenden Tante würde im Irak nun Dokumentenfälschung vorgeworfen, weil bei ihr sein altes Universitätszeugnis gefunden worden sei. Er habe neue Fluchtgründe, seine Schwester sei erst vor kurzem getötet und ihr Mann entführt worden. Seine Schwester sei getötet und sein Schwager sei entführt worden, weil sich die Hizbollah an ihm rächen wolle. 6.2. Im Rahmen dieser Einvernahme ergänzte die Zweitbeschwerdeführerin ihr in der Erstbefragung erstattetes Vorbringen um den Vorfall mit ihrer Schwägerin und teilte mit, dass sich bezüglich der Ausreisegründe, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, nichts geändert habe, nur der Vorfall mit der Schwägerin sei jetzt neu. Sie Wisse seit 10.05., dass sie getötet worden sei. Einer aus der Miliz habe sie getötet. Ein einzelner Mann habe die Schwägerin vor ihren Kindern erschossen und erstochen. 6.3. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde gab der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er gehört habe, dass seine Tante getötet und sein Onkel entführt worden seien. Sie sei seine Tante, wenn diese wegen der Probleme getötet werde, würden auch sie getötet werden. Sie sei wegen seines Vaters getötet worden, weil sie mit ihm in Kontakt gewesen sei und über ihn gesprochen habe, sie hätten es ihm heimzahlen wollen. Er hätte die Tötung seiner Tante und die Entführung seines Onkels in der Erstbefragung nicht angegeben, weil er nicht nach Details befragt worden sei. Er wolle nicht zum Wehrdienst eingezogen werden. Über Vorhalt, dass es keine Wehrpflicht im Irak gebe, teilte er mit, dass er nicht von Milzen rekrutiert werden wolle. Das würden sie mit jedem jungen Mann über 18 Jahre machen und weil sie Probleme mit der Familie hätten. 6.4. In der Befragung gab der Viertbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Leben im Irak in Gefahr sei; er könne nicht zurückkehren. Sein Vater, sein Bruder und er würden von den Milizen mit dem Tod bedroht werden. Sie hätten seine Tante getötet und dann sei deren Mann entführt worden; das alles wegen seines Vaters. Sein Vater sei schuld daran, weil sich die Milizen an seinem Vater gerächt hätten, weil seine Tante nicht aufgehört habe, über ihren Vater zu sprechen. Seine Tante sei von Milizen mit dem Messer erstochen worden, weil sie seinen Vater verteidigt habe. Seine Tante sei am 10.05. getötet worden. Sie hätten zwei Wochen nach ihrem Tod davon erfahren. Den Antrag auf internationalen Schutz hätte er nicht gleich gestellt, weil sein Vater erst einen Anwalt gesucht hätte. 6.5. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Fünftbeschwerdeführer zusammenfassend an, keine Kontakte zum Irak mehr zu haben. Er könne nicht in den Irak zurückkehren, dort sei sein Leben in Gefahr und sein erster Antrag sei abgelehnt worden. Die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert habe, beantwortete er dahingehend, dass seine Tante am 10.05. getötet worden sei. Dies sei schlimm, weil sie bei einer Rückkehr getötet würden. Die Tante sei von Milizen getötet worden, weil sie seinen Vater erwähnt habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Tante durch die Milizen Hashed al Shabi getötet worden sei und dass ein Mann der Miliz sie zuhause angegriffen und getötet habe. Erst hätte er sie erstochen, dann erschossen. Sein Vater wisse das alles von seinem Onkel Hussein. Ihn hindere an einer Rückkehr in den Irak, dass sein Vater mit dem Tod bedroht werde und deshalb auch dessen Schwester getötet worden sei. Er sei der Älteste und gleich der erste, der getötet werden. Am 15.06. sei auch der Mann seiner Tante entführt worden. Mehr wisse er darüber nicht, weil sie nicht mit dem Irak telefonieren dürften, weil jeder, der mit seinem Vater in Kontakt trete, verdächtigt werde, an ihn Informationen zu schmuggeln. Das wisse er von Besprechungen in der Familie. Sein Vater hätte vor ca 2 bis 3 Wochen gesagt, dass sie niemanden mehr anrufen dürften.

6.6. Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der Sechstbeschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er einen neuerlichen Antrag stelle, weil der Irak nicht gut sei und Kinder entführt würden. Über Frage nach eigenen Erfahrungen bezüglich Fluchtgründe, teilte er mit, dass er nur Informationen habe, was er von seinen Eltern gehört habe. Er sei nicht dabei gewesen, als sei Vater von der Tötung seiner Schwester erfahren habe. Bezüglich der Entführung seines Onkels gab er an, dass er erst am Abend heimkomme und kaum zu Hause sei. Er habe nur Angst zurückzukehren; er wolle nicht, dass sei Vater und seine Brüder stürben. 6.7. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Sechstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, einen neuerlichen Antrag gestellt zu haben, weil sie nicht in den Irak zurückkehren könnten. Ihr Vater hätte Probleme dort und seine Familie jetzt auch. Es habe sich bezüglich der Ausreisegründe, die sie im Vorverfahren erwähnt hätte, etwas geändert, weil Milizen ihre Tante getötet hätten. Sie wisse von dem Vorfall nicht viel, nur dass ihr wegen Kontakte zu ihrem Vater gedroht worden sei, dass sie durch die Milizen getötet worden sei. Von der Tötung wisse sich von ihrem Vater. Dieser wisse es von seinem Bruder. Sie wisse seit Mai darum. Ihr Mann sei entführt worden; das wisse sie von ihrem Vater.

7. Am 09.07.2019 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde abermals einvernommen. 7.1. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, die Wahrheit gesagt zu haben und nichts ergänzen zu wünschen. Damit konfrontiert, dass die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen beabsichtige, meinte er, dass er einem Killer ausgeliefert werden würde, wenn er einen negativen Bescheid bekomme. Zu den Länderinformationen teilte er zusammengefasst mit. Dass junge Menschen entführt worden seien und gestern Milizen in Bagdad Menschen getötet hätten. Vorige Woche sei der Parlamentspräsident schriftlich von der irakischen Hisbollah bedroht worden; das sei im Fernsehen ausgestrahlt worden. Über Frage, ob es einen Grund gebe, warum gerade er bedroht werde, antwortete der Erstbeschwerdeführer: "Wir reden über neue Sachen, ich habe Kontakt zu irakischen Journalisten aufgenommen und per Facebook habe ich Kontakt zu Steven Nabil aufgenommen. Das ist ein Journalist aus dem Irak und ein Flüchtling. Er arbeitet für den irakischen Sender Alhura. Er wird auf Arabisch und Englisch ausgestrahlt. In den letzten sechs Monaten habe ich ihm viele Informationen geliefert. Er hat mir erzählt, dass er selber vor ca einem Monat eine Drohung bekommen hat. Er hat mir sogar am Messenger geschrieben." Er habe das schon gesagt. Nachgefragt gab er an, dass er es bezüglich der letzten sechs Monate jetzt zum ersten Mal erwähnt hätte. Über Frage, warum er nicht bei der letzten Einvernahme dies erwähnt habe, teilte er mit, dass er nicht gefragt worden sei, warum er persönlich bedroht worden sei. Die ganze Befragung sei um die Tötung der Schwester gegangen. Er wolle nichts mehr weiter vorbringen. Im Rahmen dieser Einvernahme zeigte der Erstbeschwerdeführer ein Video, das nach seinen Angaben seine Mutter, seinen Bruder, seine ältere Schwester und seine Tante väterlicherseits zeige. Es sei vom Schwager, dem Bruder seiner Schwester seiner Frau geschickt worden. Er hätte es am 03.07. erhalten. 7.2. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann ihr das Video gezeigt habe, das ihre Schwägerin betreffe. Sie hätte es 3-4 Tage zuvor bekommen. Auf dem Video sehe man das Grab der Schwägerin beim ersten Besuch durch die Familie. Damit konfrontiert, dass die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen beabsichtige, meinte sie, dass sie als Frau hier frei und zufrieden sei. Sie wolle die Fesseln für Frauen im Irak nicht mehr haben. Nach der Tradition gehe es nicht an, dass eine Frau dort alleine zum Arzt gehe. Sie habe österreichische Freundinnen und gehe mit ihnen einkaufen und ihr Mann frage sie nicht, wo sie sei. Im Irak würde er sie anrufen, wenn sie eine Stunde weg sei, weil er sich Sorgen mache. Zu den Länderinformationen gab sie an, dass es sie nichts angehe, was die Regierung mache, was sie betreffe, sei, wie die Bevölkerung dort lebe. 7.3. Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der Drittbeschwerdeführer mit, dass er die Wahrheit gesagt habe, nichts ergänzen und auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben wolle. Damit konfrontiert, dass die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen beabsichtige, meinte er, dass auch wenn negativ entschieden werde, er nicht in den Irak zurückkönne und er in Österreich bleiben werde. 7.4. Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der Viertbeschwerdeführer mit, dass er die Wahrheit gesagt habe, nichts ergänzen und auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben wolle; die Lage sei bekannt. Damit konfrontiert, dass die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen beabsichtige, meinte er, dass er nach Möglichkeit gegen den Bescheid berufen werde, weil er nicht in den Irak zurückkönne. 7.5. Anlässlich dieser Einvernahme teilte der Fünftbeschwerdeführer mit, dass er die Wahrheit gesagt habe und nichts ergänzen wolle. Über die Frage, um welches Dokument es sich handle, welches er im Rahmen der Antragstellung vorgelegt habe, antwortete der Fünftbeschwerdeführer, dass dies sein irakischer Personalausweis sei. Diesen habe er schon bei seiner Einreise nach Österreich bei ihm gehabt und hätte diesen verloren. Er habe sich einen neuen ausstellen lassen. Der, der im Akt sei, sei der alte Ausweis. Über Frage, warum er dieses Dokument nicht bereits im Vorverfahren vorgelegt habe, teilte er mit, dass er ihn bei der Polizei vorgelegt habe und er ihm abgenommen worden sei. Über Vorhalt, dass der Ausweis von üblichen Ausweisen abweiche, antwortete der Fünftbeschwerdeführer, dass es zu 100 % der Originalausweis sei. Damit konfrontiert, dass die Behörde den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen beabsichtige, teilte der Fünftbeschwerdeführer mit, dass er in den Irak nicht zurückkehren könne, auch wenn er hier auf der Straße leben müsse. Sein Leben im Irak sei bedroht. Warum werde immer wieder negativ entschieden? Er wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben und habe auch nichts vorzubringen, das ihm wichtig erscheine. 7.6. Anlässlich dieser Einvernahme bekräftigte der Sechstbeschwerdeführer die Wahrheit gesagt zu haben und keine Ergänzungen oder Korrekturen zu wünschen. Er wolle auch nichts vorbringen, was bisher noch nicht zur Sprache gekommen sei und ihm wichtig erscheine. Zur Mitteilung der Absicht der belangten Behörde, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wollte der Sechstbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. 7.7. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte die Siebtbeschwerdeführerin, dass sie die Wahrheit angegeben habe und keine Ergänzungen oder Korrekturen wünsche. Zum Vorhalt, dass die belangte Behörde den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückweisen wolle, gab sie an, dass sie nicht wolle, dass negativ entschieden werde. Wenn dies der Fall sein werde, müssten sie in den Irak zurück und das wolle sie auf keinen Fall. Zu den Länderinformationen brachte die Siebtbeschwerdeführerin vor, dass die Lage im Irak durcheinander und schlecht sei. Ihre Familie hätte ein privates Problem vorgebracht. Sie würde im Irak immer zu Hause bleiben müssen und würde keine Schule besuchen können und auch nicht rausgehen. Sie stamme aus Al Basra, wo die konservativen Menschen lebten. Sie trage kein Kopftuch. Wenn sie ohne es hinausginge, würde sie belästigt. Ein Kopftuch störe sie.

8. Mit angefochtenen, im Spruch identen und in der Begründung weitgehend identen Bescheiden vom XXXX (betreffend den Erstbeschwerdeführer), vom XXXX (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), vom XXXX (betreffend den Drittbeschwerdeführer), vom XXXX (betreffend den Viertbeschwerdeführer), vom XXXX, Zl. XXXX (betreffend den Fünftbeschwerdeführer), vom XXXX, Zl. XXXX (betreffend den mj. Sechstbeschwerdeführer) und vom XXXX, Zl. XXXX (betreffend die Siebtbeschwerdeführerin), wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.06.2019 hinsichtlich des Status des/der Asylberechtigen und hinsichtlich des/der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVM Abs 2 Z 6 FPG erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, ab 19.06.2019 im Quartier BS West AIBE Thalham 80 4880 St. Georgen im Attergau Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

9. Gegen diese jeweils am 17.07.2019 den Beschwerdeführern zugestellten Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.07.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.07.2019, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften mit den Anträgen, (I.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben, das Verfahren zuzulassen, Bescheide in der Sache selbst zu erlassen und den Beschwerdeführern Asyl gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 zu gewähren, in eventu (II.) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbereichtigung / plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu (III.) die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung inhaltlicher Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; (VI.) das auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot zu beheben; (VII.) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zudem wurde angeregt, die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

10. Mit Schreiben vom 31.07.2019, eingelangt am 02.08.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die Verfahren XXXXzur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern

Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, und Vater der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sowie der Siebtbeschwerdeführerin. Er ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Die volljährige Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet, und Mutter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sowie der Siebtbeschwerdeführerin. Sie ist Staatsangehörige des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.

Der volljährige Drittbeschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin sind seine Geschwister. Er ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der volljährige Viertbeschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin sind seine Geschwister. Er ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der volljährige Fünftbeschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin sind seine Geschwister. Er ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der minderjährige Sechstbeschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin sind seine Geschwister. Er ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Die volljährige Siebtbeschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind ihre Brüder. Sie ist Staatsangehörige des Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitische Richtung. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.

Der Erstbeschwerdeführer ist leidet unter chron. rezidiv. epigastrischen Beschwerden. Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers steht einer Rückführung in den Irak jedoch nicht im Wege. Alle übrigen Beschwerdeführer sind gesund.

Alle Beschwerdeführer sind arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer und seine beiden älteren Söhne verfügen über Berufserfahrung im Handel und kaufmännischen Kenntnissen. Es ist ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Auskommens für die Familie möglich und zumutbar.

In Österreich verfügen die Beschwerdeführer mit Ausnahme ihrer unmittelbaren Familienangehörigen (i.s. die Beschwerdeführer selbst) über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Im Irak leben die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers mit deren Familien wie auch die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.

Alle Beschwerdeführer sind von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gleichermaßen betroffen.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich beruht ausschließlich auf Asylanträgen.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft.

Keiner der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Beschäftigung nach. Alle Beschwerdeführer leben von der staatlichen Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführer können sich in der deutschen Sprache gut verständigen, wobei sich das jeweilige Niveau des Erst-, Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Siebtbeschwerdeführerinnen jeweils im Spektrum von A1 bis A2 bewegt. Der Sechstbeschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch.

Mit Ausnahme von nachbarschaftlichen Kontakten verfügen die Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht.

1.2. Zu den Fluchtmotiven

Die Beschwerdeführer reisten schlepperunterstützt bis nach Österreich und stellten am 13.05.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag begründeten die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der Erstbeschwerdeführer als Händler im Irak gearbeitet habe und deshalb bedroht worden sei.

Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom XXXX (betreffend den Drittbeschwerdeführer), XXXX (betreffend den Erstbeschwerdeführer), , XXXX(betreffend den Viertbeschwerdeführer), XXXX(betreffend den Fünftbeschwerdeführer), XXXX (betreffend den Sechstbeschwerdeführer), XXXX(betreffend die Siebtbeschwerdeführerin) und XXXX (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen, weil das Vorbringen nicht glaubhaft war. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 30.01.2019 in Rechtskraft.

In ihren Folgeanträgen argumentieren die Beschwerdeführer nunmehr, dass es Neuerungen insofern gebe, als die Schwester des Erstbeschwerdeführers von der Miliz Hisbollah getötet und ihr Mann von der gleichen Einheit entführt worden sei. Außerdem gibt der Erstbeschwerdeführer an, vom Stamm verstoßen worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Siebtbeschwerdeführerin geben zudem an, aufgrund der inneren Einstellung (Verwestlichung) nicht in den Irak zurückkehren zu können und die Siebtbeschwerdeführerin weiters, dass sie in ihrer Herkunftsregion im Irak als Frau nicht die Schule besuchen könne. Zudem argumentieren der Drittbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer, dass sie nicht Wehrdienst im Irak leisten bzw von Milizen zwangsrekrutiert werden wollten. Die Beschwerdeführer stützten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die sie bereits im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatten. Sie haben keine neuen Gründe beziehungsweise keine neuen Gründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnen würde, vorgebracht.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden

Die Beschwerdeführer stellten den gegenständlichen Folgeantrag nur, weil sie nicht in den Irak zurückkehren wollen.

1.3. Zum Herkunftsstaat

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte.

Der Islamische Staat (IS) arbeitet daran seine Netzwerke im Norden des Gouvernements Babil wieder aufzubauen, mutmaßlich um Angriffe auf leichte Ziele (Anm. orig. "soft targets") in Bagdad und im Süden, in den heiligen Städten Karbala und Najaf, auszuführen (ISW 19.4.2019).

Fast immer, wenn es im Gouvernement Babil zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, geschehen diese im Bezirk Jurf al-Sakhr. Der vom Gouvernement Anbar aus zugängliche Bezirk musste von seiner Bevölkerung verlassen werden und dient nun den al-Hashd al-Sha'bi (Volksmobilisierungseinheiten, PMF) als Basis, weswegen der IS für gewöhnlich hier zuschlägt (Joel Wing 5.6.2019). Am 9. April stieß die 47. Brigade der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) in Jurf al-Sakhr mit dem IS zusammen. Dieser zog sich zwar vorübergehend aus dem Gebiet zurück, es erfolgte jedoch keine vollständige Säuberung durch die PMF (ISW 19.4.2019). Im Mai fanden zwei Angriffe im nordwestlichen Jurf al-Sakhr und einer im zentralen Mahawil statt (Joel Wing 5.6.2019). Eine SVBIED-Attacke (Suicide Vehicle Borne Improvised Explosive Device) - die erste seit 2014 - in Jurf al-Sakhr konnte durch die 46. PMF-Brigade verhindert werden (ISW 19.4.2019).

Im April 2019 wurden in Babil drei sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 5.6.2019) mit fünf Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Im Mai gab es drei Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten ( Joel Wing 5.6.2019) und im Juni waren es drei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

In Basra wurden im Juni zwei Vorfälle mit drei Verletzten registriert. Ein von internationalen Ölgesellschaften genutzter Gebäudekomplex wurde von Raketen getroffen. Mutmaßlich steckt eine pro-iranischen Gruppe hinter diesem Angriff (Joel Wing 1.7.2019).

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund im Süden des Landes ebenso wie in anderen Landesteilen begehen (AA 12.2.2018) Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.1018).

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

Quellen:

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CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_situation_securitaire_dans_le_ sud_de_lirak_20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018

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Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/vio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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