TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 W226 2210977-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §69 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
FPG §69
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StGB §15
StGB §75
StGB §87 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W226 2210977-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation und Syrien, vertreten durch VMÖ, Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. 13-821487406-190121969, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit 8 Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt vor, dass er Staatsangehöriger Syriens sei. Er sei traditionell sowie standesamtlich verheiratet. In Syrien habe er die Grundschule, eine AHS besucht und von XXXX bis XXXX an der Universität in XXXX studiert. Seine Familie, seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne und seine beiden Töchter und seine beiden Brüder würden im Herkunftsland leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem Reiseweg, gab er an, dass er ausgehend von XXXX über Istanbul schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass der Krieg nach XXXX gekommen sei, weshalb er mit seiner Familie in ein Dorf geflohen sei. Er sei wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen von den Sicherheitsbehörden gesucht worden. Aus Angst um sein Leben sei er aus Syrien geflohen.

Nach Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013, im Rahmen derer der Beschwerdeführer erneut erklärte in Syrien geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 12 14.874-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung niederschriftlich einvernommen, da ermittelt worden sei, dass sich der syrische Reisepass des Beschwerdeführers, entgegen seiner Angaben, in seinen Gewahrsamen befinde. Ferner sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über einen russischen Reisepass verfügt und unter Verwendung dieses Reisepasses in den Schengenraum eingereist sei.

Aufgrund der neuen Tatsachen fand am 15.01.2015 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab der Beschwerdeführer selbst an, dass ihm geraten worden sei seine Identität zu verschweigen, da er sonst keinen Asylstatus erhalten würde.

In einem Schreiben vom 08.02.2018 des Landesratsamtes XXXX , GZ. XXXX , wurde das Bundesamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer von der bayrischen Polizei am XXXX aufgegriffen worden sei. Dabei wurden mehrere Dokumente des Beschwerdeführers, darunter auch ein russischer Reisepass, sichergestellt, die dem Bundesamt folglich ausgefolgt wurden.

Am 11.05.2018 langte beim Bundesamt eine Verständigung des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , ein, wobei bekannt gegeben wurde, dass über den Beschwerdeführer am XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Am 14.05.2018 langte beim Bundesamt eine Vollzugsinformation ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX festgenommen und am XXXX in die Justizanstalt aufgenommen worden sei. Er befinde sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach §§ 75 StGB, 15 StGB.

Folglich wurde am 23.05.2018 ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , an das Bundesamt übermittelt. Demnach sei es am XXXX zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen, wobei drei Personen - davon ein Sohn des Beschwerdeführers - als Zeugen angeführt wurden. Es sei zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine ca. 90 cm lange Eisenstange mit einem Durchmesser von ca. 2,5 cm aus seinem Pkw geholt und sei auf seine Ehefrau losgegangen. Er habe mehrmals - ca. 10mal - auf sie eingeschlagen. Die Frau habe versucht ihren Kopf mit der linken Hand zu schützen. Folglich seien der Frau ihr Sohn sowie einige Passanten zu Hilfe gekommen, wodurch der Beschwerdeführer von weiteren Tätlichkeiten habe abgehalten werden können. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung samt Stiegenhaus ausgesprochen worden. Unter Besonderheiten wurde im Bericht angeführt: "Bereits in der Vergangenheit kam es zu gleichartigen Vorfällen".

Mit Email vom 01.06.2018 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX , GZ: XXXX , an das Bundesamt übermittelt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der schweren Nötigung festgenommen und in die Justizanstalt überstellt wurde. Nach Durchführung mehrerer Vernehmungen sei als Motiv eine bereits mehrere Jahre andauernde Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber seiner Frau angegeben worden, welche immer wieder in verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen geendet hätten. Es sei auch zu Drohungen und einer schweren Nötigung mittels eines Küchenmessers im November 2017 gekommen. Der Beschuldigte habe erzwingen wollen, dass er den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten könne. Das Opfer wolle die Scheidung einreichen. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Blutalkoholgehalt von 1,2 G/L festgestellt worden sei. Laut Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer nach der Tat noch eine große Menge Wodka getrunken, um seine Deliktsfähigkeit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer sei über Anordnung der Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Bewilligung gemäß § 170 Abs. 1 Z 4 und § 171 Abs. 1 StPO festgenommen und nach mündlicher Anordnung der Staatsanwaltschaft und nach Abschluss der Erhebungen am XXXX in die Justizanstalt überstellt worden.

In der Folge fand am 13.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur amtswegigen Wiederaufnahme des Asylverfahrens eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er die Behörde aufgrund des Verschweigens seiner russischen Staatsbürgerschaft sowie seines Reiseweges veranlasst habe, in seinem Asylverfahren positiv zu entscheiden. Diese Entscheidung sei durch falsche Zeugnisse erschlichen worden, da er mit Irreführungsabsicht entscheidungsrelevante Tatsache verschwiegen habe. Somit habe er den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt und werde sein Asylverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen. Demnach trete nach Ausfolgung des Bescheides das Asylverfahren ins Stadium vor Bescheiderlassung zurück und werde der Ausgang unter Einbindung der neu hervorgekommenen Tatsachen geprüft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.06.2018, Zl 13-821487406/1567564 (AIS 12 14.874-BAI), wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei er nur seine syrische Staatsangehörigkeit bekannt gegeben habe. Demnach habe er seine russische Staatsbürgerschaft gänzlich verschwiegen und habe er während des gesamten Verfahrens verschwiegen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Russischen Föderation verfüge.

Am 19.06.2018 wurden ein weiteres Mal der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX sowie ein Befund der Krankenabteilung der Justizanstalt vom 14.06.2018, an das Bundesamt übermittelt. In dem Befund wurde dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand bescheinigt. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes II. und unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom.

Im Wege der Elektronischen Zustellung langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom XXXX , Zl. XXXX , beim Bundesamt ein. Darin wurde die Erhebung der Anklage gegen Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 75 StGB, § 15 StGB, §§ 105 (1), 106(1) und 107 (1+2) StGB bekannt gegeben.

Am 01.08.2018 langte die Anklageschrift des Landesgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , beim Bundesamt ein.

Am 07.08.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Datenaufnahme wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens und der Russischen Föderation sei, was der Beschwerdeführer bestätigte. Des Weiteren brachte er vor, dass seine Neffen, die Söhne seiner Schwester, in der Russischen Föderation aufhältig seien. In Syrien lebe niemand mehr von seinen Verwandten. Er habe die russische Sprache gelernt. Danach habe er mit den Russen und Ukrainern als Vermittler für syrische Kleidung und Schuhe gearbeitet. Er sei zwischen Syrien, Russland und der Ukraine hin und her gependelt. Einmal sei er für 40 Tage mit seiner Frau in Russland gewesen einmal für zwei Monate, wobei nicht jährlich, und einmal für 10 Monate. Er sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Russland gut vertraut. Befragt, ob er zu seinem Reiseweg etwas Ergänzendes vorbringen wolle, gab er an, dass er noch ausführen wollen, dass er, als er in Österreich angekommen sei, wieder nach XXXX zurückgekehrt sei. Als er in Russland gewesen sei, habe er bemerkt, dass die allgemeine Lage sehr schlecht sei. Daraufhin habe er sich ein Visum besorgt und sei wieder nach Österreich gereist. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Russland von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden, er jemals von einer Behörde angehalten oder festgenommen worden sei oder Probleme mit den russischen Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Ferner verneinte er befragt, ob er in Russland Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei oder wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Nach Hinweis des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren erklärte er, dass er in Russland mit Händlern gearbeitet habe und von arabischen Händelern über die Mafia bedroht worden sei, da er ihnen Geld schulde. Zudem habe er in Russland keine Unterkunft und würde sich der Staat Russland in den Syrienkrieg einmischen. Da er Flüchtling sei, werde er vielleicht auch in Russland verfolgt. Ansonsten habe er alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Über Nachfrage, wann die Bedrohung stattgefunden hätten, gab er an, dass die Mafia im Jahr 1998 Geld von ihm hätte wollen. Von den Händelern sei er im Jahr 2008, 2009 und 2010 bedroht worden. Er sei bis 2011 bedroht worden und folglich nach Europa verzogen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Russland zu befürchten habe, gab er an, dass er das nicht wisse; vielleicht würden sie Geld von ihm wollen. Er habe jedoch keines mehr. Zu seinem Aufenthalt und seiner Integration in Österreich befragt, gab er an, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde. Im März 2018 habe er ein Gewerbe angemeldet und als Chauffeur gearbeitet. Er sei nicht unterhaltspflichtig und habe er in einer Wohnung gewohnt, die vom Sozialamt finanziert worden sei bis seine Frau in das Frauenhaus gegangen sei. Danach habe er selbst für die Kosten aufkommen müssen. Vermutlich wohne wieder seine Frau mit den Kindern in der besagten Wohnung. Er habe B1 abgeschlossen, jedoch keine Prüfung gemacht. Bis auf Deutschkurse habe er keine weiteren Aus- oder Fortbildungen, Kurse besucht noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe gute Kontakte zu seinen Nachbarn und sei mit einem Syrer befreundet, den er hier in Österreich getroffen habe und zu dem er wenig Kontakt habe. Bis auf seine Frau und seine fünf Kinder habe er keinen Verwandten in Österreich.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 821487406-1567564/BMI-BFA_TIROL_AST, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 12.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Russischen Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und einn Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. (Spruchpunkt VI.) Unter Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem XXXX gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG verloren hat. Unter Spruchpunkt VIII. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt IX. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die syrische und russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der sichergestellten Reisepässe festgestellt werden habe können. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer versucht habe seine russische Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Er spreche Russisch, Arabisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe fünf Kinder, die alle in Österreich leben würden. Zwei Neffen und ein Bruder würden in der Russischen Föderation, XXXX leben. Zum Gesundheitszustand stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 2 leide sowie an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Demnach wurde festgestellt, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leide. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden könne. Es hätten keine Probleme des Beschwerdeführers im Sinne der GFK festgestellt werden können. Es könnten keine privaten Übergriffe von Seiten der Mafia oder Kriminellen festgestellt werden. Feststehe, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfüge. Er verfüge über eine fundierte Ausbildung und umfangreiche Berufserfahrung in Syrien, Russland und Österreich. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er von der gemeinsamen Wohnung mit seiner Frau weggewiesen worden und Betretungsverbot verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Übertretungen gegenüber seiner Frau durch die Polizei angezeigt worden. Der Beschwerdeführer betreibe seit März 2018 ein Restaurant, habe Kontakt zu seinen Nachbarn. Weitere soziale Bindungen und/oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können und seien vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Er habe Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung absolviert. In einer Gesamtschau und nach einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK folgerte die Behörde, dass sich im Fall des Beschwerdeführers kein Hindernis herausgestellt habe, das einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation entgegenstehe. Zum Einreiseverbot führte die Behörde aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer habe die Behörden getäuscht und der Republik, aufgrund seiner erschlichenen rechtlichen Stellung, einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Ferner sei der Beschwerdeführer wegen Mordes und schwerer Nötigung an seiner Ehefrau angezeigt und eine diesbezügliche Anklage erhoben worden. Auch ohne die Unschuldsvermutung unterlaufen zu wollen, so habe die Behörde durchaus einen Gesamteindruck des Beschwerdeführers. In Summe wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens - eklatanter Missbrauch des Asylsystems, der durch Täuschung betriebenen Ausnutzung des österreichischen Sozialsystems, der Begehung einer Verwaltungsstrafe - offenbar nicht gewillt ist, sich den Geboten der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und sei darin keine Besserung-, sondern eine zunehmende Verschlechterungstendenz zu erkennen. Der Beschwerdeführer werde demnach auch in der Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellen.

Am 09.12.2018 langte eine Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau ebenfalls den internationalen Schutz genieße, ihm sein Status nicht entzogen werden könne, da der Beschwerdeführer ebenfalls asylberechtigt sei. Solange ein Schutztatbestand bestehe, dürfe das Asyl nicht entzogen werden. International schutzberechtigt als Angehöriger seiner Ehegattin könne auch eine Person sein, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes habe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.01.2019, Zl. W196 2210977-1/8E, als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Staatsangehöriger Syriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er gehört der Volksgruppe der Araber an und hat muslimischen Glauben (Sunnit). Der Beschwerdeführer ist in Syrien, XXXX , geboren. Dort besuchte er die Grundschule von XXXX bis XXXX , eine allgemeine höhere Schule von XXXX bis XXXX sowie die Universität von XXXX bis XXXX . Er arbeitete als Händler in Syrien, der Russischen Föderation und in der Ukraine. Der Beschwerdeführer erlernte die Russische Sprache und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation gut vertraut.

Im Oktober 2012 reiste der Beschwerdeführer ausgehend von XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme an syrischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2012 einmal nach Russland und in die Türkei und einmal nach Deutschland gereist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wissentlich seine russische Staatsangehörigkeit verschwiegen hat, um sich den Status eines Asylberechtigten zu erschleichen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt.

Nach dem Bekanntwerden, dass der Beschwerdeführer auch russischer Staatsangehöriger ist, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 AVG von Amtes wegen wiederaufgenommen und sein Antrag vom 16.12.2012 mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf die Russische Föderation. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten des russischen Staates ausgeht, ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten russischer Behörden bzw. aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen seiner Volksgruppe und/oder aus Gründen seines Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asyl-relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung begangen. Während seines Aufenthaltes erfolgten gegen den Beschwerdeführer drei Anzeigen wegen körperlicher Gewalt im Familienkreis. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anklage wegen des versuchten Mordes und schwerer Nötigung an seiner Ehefrau erhoben. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 sowie im Mai 2018 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Untersuchungshaft verhängt und wurde er seines Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verlustig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, da gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des versuchten Mordes und der schweren Nötigung erhoben wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Strafe gemäß § 35 AVG verhängt.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus 2 und an einer Alkoholsuchtabhängigkeit. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Weitere Erkrankungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht sowie Hinweise auf einen längerfristigen Pflege-oder Rehabilitationsbedarf konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt in der Russischen Föderation über familiäre Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2012 in Österreich aufhältig. In dieser Zeit hat er Deutschkurse besucht, jedoch kein Prüfungszertifikat vorgelegt. Der Beschwerdeführer war phasenweise berufstätig und legte diesbezügliche Verdienstnachweise für den Zeitraum von April bis Juli 2015 vor. Seit Jänner 2018 hat der Beschwerdeführer die Mindestsicherung erhalten. Er ist weder Mitglied in einem Verein, einer sonstigen Organisation noch hat er weitere Aus- Weiter- Fortbildungen oder Kurse absolviert. In Österreich leben seine Ehefrau und seine fünf Kinder. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau ist zerrüttet. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinen Nachbarn und einem Syrer, der in Österreich lebt. Darüber hinaus verfügt er weder über soziale Kontakte noch über Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Wegweisung und Einlieferung in der Justizanstalt Innsbruck in einer vom Sozialamt finanzierten Wohnung.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen ebenso nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre".

Nach umfangreichen aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der BF seine russische Staatszugehörigkeit über die Jahre hindurch verschwiegen habe, die vom BF für die Russische Föderation vorgetragenen Fluchtgründe konnten nicht festgestellt und deshalb auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem BF nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation glaubhaft zu machen. Demzufolge war dem BF auch kein Asyl zu gewähren. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, er werde nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit habe nicht festgestellt werden können, die vom BF im Verfahren vorgetragenen gesundheitlichen Probleme seien nicht der Gestalt, um zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu gelangen.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies diesbezüglich auf die vorhandene Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation, zudem könne der BF auch in der Russischen Föderation seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen und würde er nicht in eine aussichtslose Lage geraten.

Die bestätigte Rückkehrentscheidung sowie das bestätigte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren begründete das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht in der rechtskräftigen Entscheidung vom 16.01.2019 wie folgt:

"Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG verloren.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Aufgrund der Feststellungen zur Lebenssituation, die auch vom BFA bereits vorgenommen wurden, verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Fall bereits eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung vorgenommen und hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die das BFA nicht bereits berücksichtigt hat. So hat das BFA bereits in seine Abwägung einbezogen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und aus dieser Partnerschaft fünf gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ebenso wie, dass die Ehefrau und die Kinder im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Auch die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner Antragstellung im Oktober 2012 und des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes seit XXXX wegen der Verhängung der Untersuchungshaft wurden dabei berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus folgenden Gründen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung - öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse an einem weiteren Verbleib - der belangten Behörde an, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt und daher die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt:

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, VwGH vom 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699)

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087).

Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ihm (aufgrund Basis seiner syrischen Staatsangehörigkeit) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 erteilt worden war.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit wissentlich verheimlichte, die Behörden täuschte und sich den Asylstatus erschlichen hat, hat die Behörde vor dem Hintergrund der Regelungen gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht von Amts wegen verfügt.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet aufhältig ist und in diesem Zeitraum einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 besucht, jedoch keine Prüfung absolviert hat. Der Beschwerdeführer war auch beruflich tätig, wobei er seit Jänner 2018 die Mindestsicherung bezogen hat. Er hatte Kontakt mit seinen Nachbarn und einem syrischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus hat er keine integrativen Aspekte vorgebracht. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Auch hat er weder Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Demnach ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren und drei Monaten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet keine intensiven Integrationsmaßnahmen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Zudem relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund seines Gesamtverhaltens, der eine mangelnde Rechtstreue zugrunde liegt, zumal er die Behörden wissentlich täuschte und falsche Angaben tätigte. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht, da gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Zu den familiären Beziehungen ist darauf zu verweisen, dass diese durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in (Straf- und Untersuchungs)haft seit Mai 2018 aufgrund der naturgemäß damit verbundenen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung intensiver familiärer Beziehungen (beispielsweise durch das Leben in einem gemeinsamen Haushalt) eine Abschwächung erfahren mussten. Ferner ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer frei steht Kontakt mit seiner Familie aufrecht zu erhalten. Seine Frau und seine Kinder sind syrische Staatsangehörige, denen es möglich ist in die Russische Föderation zu reisen.

Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern verfügt er über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens ist folgendes anzuführen:

Die Ehe des Beschwerdeführers hat bereits zum Zeitpunkt der Einreise bestanden, wobei vor dem Hintergrund der Gewaltausübung des Beschwerdeführers an seiner Ehefrau und der daraus resultierenden Anklageerhebung gegenüber dem Beschwerdeführer, ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens, zumal wie oben ausgeführt, dass das Eheband alleine ebensowenig ausreicht, um die Anwendbarkeit des Art 8 EMRK auszulösen, nicht festgestellt werden kann. Die Gewaltausübung gegenüber seiner Frau sind aus dem Akteninhalt und der Anklageerhebung wegen des versuchten Mordes und den Polizeiberichten eindeutig zu entnehmen. Zudem hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers - laut seiner eigenen Angaben - bereits im Frauenhaus aufgehalten. Ferner äußerte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Wunsch nach einer Scheidung und wurde gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 und zuletzt im Mai 2018 eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot verfügt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art 8 EMRK schon seinem Wortlaut nach ein bestehendes Familienleben voraussetzt, dass eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig ist. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern. Zudem besteht weder eine finanzielle Abhängigkeit, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, keine Unterhaltspflichten zu haben (vgl. AS 572). Ferner gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die Wohnung nunmehr vom Sozialamt bezahlt werde. Insofern kann von einem tatsächlichem aufrechten beziehungsweise intaktem Familienleben nicht gesprochen werden, zumal der Familienbegriff insbesondere auf das effektive Zusammenleben abstellt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einer Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gezwungen ist, seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gänzlich aufzugeben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht auch von der Russischen Föderation aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mail-Verkehr.

Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und seinen wissentlichen Falschangaben bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. sechs Jahre und drei Monaten. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über Bindungen in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau und kann sich in Russisch verständigen, er war mehrere Jahre beruflich in der Russischen Föderation tätig und ist mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten und der Gesellschaft vertraut, sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass er dort neben seiner Familie auch über Freunde verfügt bzw. ehemalige freundschaftliche Kontakte bei einer Rückkehr leicht wieder aufleben lassen wird können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt - ebenso wie bis zu seiner Einreise nach Österreich - eigenständig zu erwirtschaften.

Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für zwei rechtsstaatlich geordnete, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).

Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Zu Spruchpunkt V.

Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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