TE Bvwg Beschluss 2019/8/12 W112 2122835-1

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W112 2122835-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 1052772908/150227665:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die volljährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, stellte am 03.03.2015 nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wies mit Bescheid vom 22.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Unter einem erließ es gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt IV.).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 24.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.08.2017, legte die Beschwerdeführerin Vollmacht betreffend ihren im Spruch genannte Rechtsvertreter.

5. Mit Eingabe vom 13.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.11.2017, wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist. Unter einem wurde die Todfallsanzeige vom 11.11.2017 übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in XXXX verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2016, hg. eingelangt am 20.03.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2016, weil sie sich dadurch in ihrem Recht auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 verletzt erachtete.

Die Beschwerdeführerin starb am XXXX in XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung und zum Beschwerdeinhalt gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Tod der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Todfallsanzeige vom 11.11.2017 sowie der Sterbeurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom 23.11.2017, die am 23.11.2017 im Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

Die Beschwerdeführerin behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich am XXXX in XXXX verstorben.

Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeführer, Tod, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2122835.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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