TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/16 I415 2222220-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
FPG §53
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2222220-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch Mag. Minas KARAS, Antonie-Alt-Gasse 4/5/7, 1100 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 09.07.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein.

2. Am 04.08.2013 wurde er durch die LPD XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes nach § 120 FPG angezeigt, nachdem festgestellt wurde, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte.

3. Am 26.03.2014 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX, Zl. XXXX, wegen der Vergehen bzw. Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gem. § 15 StGB; §§ 127, 129 Z 1, 130 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

4. Am 18.03.2015 wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 27.01.2016 unangefochten in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer entzog sich nach Entlassung aus der Strafhaft am 21.01.2016 durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden.

7. Am 17.06.2019 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, festgenommen und über ihn mit Mandatsbescheid vom 18.06.2019 die Schubhaft verhängt.

8. Am 21.06.2019 stellte er aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: "Mein Vater war ein Gegner des tunesischen Regimes. Sie haben meinen Vater gesucht, deshalb ist er nach Libyen geflohen. Vor seiner Flucht hat er mich bei einem Nachbarn in Tunis versteckt. Diese Nachbarn flohen dann aus Tunis und haben mich mitgenommen. Später hatte ich dann Kontakt zu meinem Vater, der mir sagte, dass meine Mutter und meine Brüder in Libyen getötet wurden. Das sind meine Fluchtgründe, ich habe keine anderen." Er wisse nicht, was mit ihm bei einer Rückkehr in die Heimat passieren würde.

9. Am 01.07.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zur Situation des Beschwerdeführers.

10. Am 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, eine libysch-tunesische Doppelstaatsbürgerschaft zu haben. Er lebe zusammen mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten tunesischen Staatsbürgerin, die er 2014 nach islamischem Recht geheiratet habe. Sie haben zwei gemeinsame, im Januar 2015 und im Juli 2018 geborene Kinder. Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er erst im Stande der Schubhaft gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass er um Asyl ansuchen könne. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, dass sein Vater Rebell gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe. Er wisse seit viereinhalb Jahren nicht, wo sein Vater und sein Bruder seien. Seine Mutter und seine zwei weiteren Brüder seien in Libyen umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren mit seinen Nachbarn nach Italien gereist.

11. Am 08.07.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, seine Mutter sei libysche Staatsbürgerin. Er sei tunesischer Staatsbürger und habe keine weitere Staatsangehörigkeit, habe aber keinen Beweis dafür. Zu seinen Fluchtgründen brachte er ergänzend vor, dass seine Brüder XXXXund XXXX bei der Revolution im Jahr 2011 in Libyen umgebracht worden seien. Seine Mutter sei zuerst vergewaltigt und dann umgebracht worden. Grund dafür seien die politischen Aktivitäten seines Vaters in Tunesien gewesen. Dieser habe eine eigene Partei gründen wollen, an Demonstrationen teilgenommen und Versammlungen zu Hause veranstaltet. Die Polizei sei ständig zu ihnen nach Hause gekommen, habe seinen Vater sehr oft verhaftet und auch verunstaltet. Einmal sei sein Vater mit einer Brandwunde nach Hause gekommen und man habe ihm auch drei Finger abgetrennt. Seit vier Jahren habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und zu seinem Bruder XXXX. In Tunesien habe er niemanden. Er habe im Falle einer Rückkehr Angst vor dem Tod, weil die Leute wissen, dass er der Sohn seines Vaters sei.

12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde abgesehen, da gegen den Beschwerdeführer bereits eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung bestand.

13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

14. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Begründete dies mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid aufheben; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen.

15. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist nach islamischem Recht mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten tunesischen Staatsbürgerin verheiratet, hat mit dieser zwei Kinder und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an.

Er hält sich seit mindestens 20.03.2013 in Österreich auf.

Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 27.01.2016 unangefochten in Rechtskraft.

In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und entzog sich dem Verfahren. Trotz der Rückkehrentscheidung setzte er seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fort und lebte im Verborgenen, bis er am 17.06.2019 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer war bis Juli 2019 während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten gemeldet oder ohne aufrechte Meldeadresse.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat in Tunesien sechs Jahre lang die Grundschule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung als XXXX und XXXX.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 26.03.2014, Zl. XXXX, wurde er wegen der Vergehen und Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gem. § 15 StGB; §§ 127, 129 Z 1, 130 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 18.03.2015, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.2 Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht, oder dass er in Tunesien einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung aufgrund von politischen Aktivitäten seines Vaters kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Es haben sich im sohin im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 15.10.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Sicherheitslage

Die von der Regierung Essid als auch der Regierung Chahed angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde, blieben der Großraum Tunis sowie touristische Anlagen von gezielten Terroranschlägen verschont. Dies mag auch an dem intensiven und konsequenten Vorgehen der Sicherheitskräfte liegen. Dennoch wurde durch den schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesisch-libysche Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 ein neues Kapitel der Gefährdung aufgeschlagen. Hier konnten die Sicherheitskräfte, insbesondere das Militär, den Angriff durch vermutlich ca. 100 vermeintliche IS-Kämpfer binnen kurzer Zeit niederschlagen. Dies zeigt, dass die Sicherheitskräfte sehr entschlossen gegen die latente und weiterhin präsente Gefährdung vorgehen (AA 23.4.2018).

Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile (BMEIA 9.10.2018). Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur - Douz - Ksar Ghilane - Tataouine - Zarzis . Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf außer mit Sondergenehmigung der Sicherheitsbehörden nicht bereist werden (BMEIA 9.10.2018; vgl. AA 9.10.2018). Mit gewaltsamen Aktionen von Terrororganisationen ist zu rechnen.. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt. Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) im Rest des Landes - bis auf die Touristenzonen (BMEIA 9.10.2018).

Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand wurde erneut bis zum 6.11.2018 verlängert. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Terrorismusbekämpfung und der organisierten Kriminalität. Dazu ist anzumerken, dass der Ausnahmezustand - auch wenn er den Sicherheitskräften weitreichendere Prärogative einräumt - auf das tägliche Leben keine bemerkbaren Auswirkungen hat und im öffentlichen Leben kaum wahrgenommen wird (ÖB 16.10.2018). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Gebirgsregionen nahe der algerischen Grenze, im Bereich von El Aioun bis Kasserine aufgrund von möglichen bewaffneten Auseinandersetzungen mit dort operierenden Terrorgruppen ab. Im Westen des Landes ist jenseits der Hauptverkehrsrouten generell besondere Vorsicht anzuraten. Aufgrund der weiterhin angespannten Lage, wird bei Reisen in die Stadt und die Region um Ben Guerdane zu besonderer Vorsicht geraten (AA 9.10.2018).

Aufgrund sozial-ökonomisch bedingter Protestbewegungen war es 2017 schon in den Regionen um Tataouine und Kebili im Süden des Landes zu spontanen Straßenblockaden und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen (AA 9.10.2018).

Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge der Infiltration aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrenden Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mithilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurde die Grenzkontrolle drastisch erhöht (ÖB 10.2017). Neben dem IS sind weiterhin Gruppen aktiv, die Al Qaida, oder anderen extremistisch-islamistischen Ideologien angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert. Dennoch sind die Sicherheitskräfte auch hier bemüht, die Situation zunehmend unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gelände den Terrorzellen gute Rückzugsmöglichkeiten bietet. Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Die Sicherheitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschließlich Militär, wurden daher erheblich verstärkt (AA 23.4.2018).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, AA 23.4.2018). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 1.2018; vgl. AA 23.4.2018). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen; bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 23.4.2018).

Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank, und aufeinander folgende Regierungen versuchen regelmäßig, die Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden im Oktober 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Das Gericht, das die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen bewerten soll, wurde jedoch weder eingerichtet noch formell ernannt (FH 1.2018).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 20.4.2018).

Der bereits mehrfach verlängerte Ausnahmezustand, der im Jahr 2015 verhängt worden war, gibt der Polizei ein breites Mandat für Verhaftungen und Inhaftierungen bei sicherheits- oder terrorismusbezogenen Verdachtsfällen (FH 1.2018; vgl. ÖB 10.2017).

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte, und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 20.4.2018).

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 23.4.2018).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. So besagen Umfragen aus September 2016, dass 98,5% der Bevölkerung Vertrauen in die Armee haben. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 23.4.2018).

Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Tunesien wegen illegaler Ausreise.

Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Todesstrafe, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht wäre.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige, junge, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und könnte seinen Lebensunterhalt in Tunesien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz, in das zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem, das zentrale Fremdenregister und das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seinem Zivilstand seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit und zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Nachdem der Beschwerdeführer diese Feststellungen auch in seinem Beschwerdevorbringen nicht beanstandet hat, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit zumindest 20.03.2013 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft.

Die Feststellung betreffend die gegen den Beschwerdeführer vorliegende, mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 08.01.2016, Zl. XXXX in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufgrund eines kurzen Auslandsaufenthaltes in Frankreich zwischen März und Juni 2016 mittlerweile nicht mehr gültig, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos keinen geeigneten Ausreisenachweis darstellen. Darüber hinaus wurde die Rückkehrentscheidung ohnehin mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbunden und ist dadurch - selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2016 ausgereist wäre - noch bis mindestens 2021 gültig.

Dass der Beschwerdeführer trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzte, untertauchte und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.07.2019.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.08.2019 ab.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund gehäufter und eklatanter Widersprüche als unglaubwürdig erachtet. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Dies zeigt sich insbesondere in seinen widersprüchlichen Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse und der gewählten Fluchtroute. Auch entbehrt seine Schilderung insgesamt jeglicher Nachvollziehbarkeit. Der Beschwerdeführer verharrte während seiner Einvernahme in einer wortkargen und nicht nachvollziehbaren Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden und widersprüchlich - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse erfolgte im Zuge seiner Einvernahmen nicht und wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat seine Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens sehr unterschiedlich geschildert und wesentliche Details verändert, wie die folgende Zusammenfassung seiner einzelnen Befragungen verdeutlicht:

Im Zuge seiner Erstbefragung am 21.06.2019 machte er geltend, sein Vater sei ein Gegner des tunesischen Regimes gewesen. Man habe seinen Vater gesucht, deshalb sei er nach Libyen geflohen. Vor seiner Flucht habe er den Beschwerdeführer bei einem Nachbarn in Tunis versteckt. Seine Nachbarn seien dann nach Italien geflohen und haben den Beschwerdeführer mitgenommen. Später habe er Kontakt zu seinem Vater gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter und seine Brüder in Libyen getötet worden seien.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.07.2019. erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Rebell gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe. Er wisse seit viereinhalb Jahren nicht, wo sein Vater und sein Bruder seien. Seine Mutter und seine zwei weiteren Brüder seien in Libyen umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren mit seinen Nachbarn nach Italien gereist.

Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2019 steigerte er seine Fluchtgeschichte in auffallender Art und Weise, indem er vorbrachte, seine Brüder XXXXund XXXX bei der Revolution im Jahr 2011 in Libyen umgebracht worden und seine Mutter sei zuerst vergewaltigt und dann umgebracht worden. Grund dafür seien die politischen Aktivitäten seines Vaters in Tunesien gewesen. Dieser habe eine eigene Partei gründen wollen, an Demonstrationen teilgenommen und Versammlungen zu Hause veranstaltet. Die Polizei sei ständig zu ihnen nach Hause gekommen, habe seinen Vater sehr oft verhaftet und auch verunstaltet. Einmal sei sein Vater mit einer Brandwunde nach Hause gekommen und man habe ihm auch drei Finger abgetrennt. Seit vier Jahren habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und zu seinem Bruder XXXX. Er fürchte im Falle einer Rückkehr den Tod, weil die Leute wissen würden, dass er der Sohn seines Vaters sei.

Eine neuerliche Änderung erfuhr die Fluchtgeschichte im Zuge der Beschwerde. Entgegen aller bisherigen Angaben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters gemeinsam mit der Familie im Jahr 2000/2001 von Tunesien nach Libyen geflohen und seither nie mehr in Tunesien gewesen. Auch im Fluchtland Libyen habe die Familie des Beschwerdeführers in permanenter Angst gelebt, zumal der Vater des Beschwerdeführers seine Meinung über die tunesische Regierung kundgemacht und seine Aktivitäten fortgesetzt habe. Im Zuge der Revolution 2011 in Libyen seien die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Weil die Sicherheitslage in Libyen gefährlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer fliehen müssen.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht, ist die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt wurde, als der Beschwerdeführer bereits in Schubhaft war und seine Abschiebung unmittelbar bevorstand. Denn wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bedroht oder verfolgt gewesen, so hätte er bereits nach seiner Ankunft in Italien im Jahr 2011 um internationalen Schutz ansuchen können und nicht erst heuer in Österreich am 21.06.2019 aus dem Stande der Schubhaft.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende oder befürchtete Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie Schutz erwartet.

In seinen niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 02.07.2019 konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür anbieten, warum er seinen Asylantrag erst zu einem derart späten Zeitpunkt stelle. Als Grund gab er lediglich zu Protokoll: "Ich habe nicht gewusst, dass ich um Asyl ansuchen kann."

(AS 67)

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie diese Erklärung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung wertet.

Dazu wird ausgeführt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Asylantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang nicht gewusst habe, dass man einen Asylantrag stellen könne. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2016 und Juni 2019 durch Untertauchen dem Zugriff der österreichischen Behörden entzog, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war.

Auch hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern würden.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass seinem Fluchtvorbringen als solches, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, zumal Tunesien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Grundschulbildung und auch Arbeitserfahrung verfügt, in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 15.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Tunesien ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.

Zugriff 9.10.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (28.9.2018): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 28.9.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.10.2018): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.10.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426446.html, Zugriff 9.10.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a):

Tunesien, Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.10.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (16.10.2018): Auskunft via Mail vom 16.10.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 9.10.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Tunesien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Tunesien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den durch die belangte Behörde getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Tunesien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2-5) ... Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3-7)

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) ...

(4) ...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2, § 53 Abs. 1 und § 59 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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